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Steuerberaterin Infothek Einkommensteuer Häusliches Arbeitszimmer | Home-Office

Steuerberatung zum Home-Office oder häuslichem Arbeitszimmer wird sehr häufig von Freiberuflern wie IT-Berater, Unternehmensberater, Coach, Chefarzt, Arzt im Krankenhaus, Vermieter, Lehrer, Journalist, Bildberichterstatter, Autor, Freelancern nachgefragt.
Häusliches Arbeitszimmer / Home Office und Steuern

Studierende oder Auszubildende erkundigen sich häufig zu diesem Thema.

Auch Unternehmer oder Privatpersonen mit Nebengewerbe haben Fragen zum Thema häusliches Arbeitszimmer, Homeoffice oder Telearbeitsplatz.

Typische Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer sind:

  • Wie verhält es sich beim Arbeitszimmer, Homeoffice als regelmäßige erste Tätigkeitsstätte.
  • Was ist eine „erste Tätigkeitsstätte“?
  • Was muss ich beim Arbeitszimmer, Homeoffice + Firmenwagen beachten?
  • Welche Änderungen ergaben sich bei der „Arbeitsecke“?
  • Wann habe ich eine „Arbeitsecke“ und wann ein „Arbeitszimmer“?
  • Wie ist es beim Arbeitszimmer, Homeoffice im gemieteten Keller?
  • Welche Kosten für Arbeitszimmer + Telefon kann ich ansetzen?
  • Erhöht sich der in der Steuererklärung zu deklarierende Betrag um eine Pauschale, wenn ich eine Putzfrau beschäftige?
  • Wie ist ein Arbeitszimmer, Homeoffice + Putzfrau steuerlich zu behandeln?
  • Welchen Finanztipp gibt es für ein häusliches Arbeitszimmer?
  • Gilt der Grundsatz immer: Wer sein Arbeitszimmer, Homeoffice beruflich nutzt, kann anteilig Kosten steuermindernd deklarieren?
  • Was gilt alles als „häusliches Arbeitszimmer“?
  • Ist ein häusliches Arbeitszimmer, Homeoffice auch eine abgetrennte Wohnung im eigenen Haus?
  • Oder ist ein häusliches Arbeitszimmer, Homeoffice nur steuermindernd zu deklarieren, wenn ich eine Wohnung zur Miete bewohne und die Miete selbst zahle?
  • Was aber, wenn mein Partner und ich die Miete für die Wohnung gemeinsam zahlen?
  • Welche Unterlagen will das Finanzamt beim Arbeitszimmer, Homeoffice vorgelegt bekommen?

Fragen über Fragen. Wir geben nachfolgend die Antworten.

a) Häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Erste Frage bei der Steuerberatung zum häuslichen Arbeitszimmer oder Homeoffice ist daher immer:

Arbeiten Sie nahezu ausschließlich vom häuslichen Arbeitszimmer oder Homeoffice aus? Bildet das häusliche Arbeitszimmer oder Homeoffice den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit?

Werden diese Fragen mit Ja beantwortet, ist schon einiges geschafft. Werden diese Fragen mit Nein beantwortet, kommt es auf weitere Informationen und Unterlagen an.

Es ist weiter wesentlich, dass für die berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hilfreich ist ein Arbeitsvertrag mit entsprechender Beschreibung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers. Aber auch eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung kann in einem solchen Fall weiterhelfen. Ein Abzug von 1.250 Euro ist in diesem Falle möglich. Hierbei handelt es sich nicht um eine Werbungskostenpauschale und auch nicht um einen Freibetrag. Auch eine Freigrenze ist dies sicherlich nicht. Vielmehr können die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer berechnet werden und in Höhe von maximal 1.250 Euro (Höchstbetrag) als Werbungskosten nach § 9 EStG zum Abzug gebracht werden. Bei Unternehmern (gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler) handelt es sich um Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG. Der Betrag von 1.250 Euro ist also ein Höchstbetrag pro Jahr. Wird das häusliche Arbeitszimmer oder Homeoffice nur zeitanteilig genutzt, reduziert sich der Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht.

Beispiel zeitanteilige Nutzung Arbeitszimmer:

Unternehmensberater A ist von Montag bis Donnerstag beim Kunden. Am Freitag und am Wochenende arbeitet er vom häuslichen Arbeitszimmer aus für den Arbeitgeber (Unternehmensberatung). Beim Arbeitgeber steht dem Unternehmensberater A kein Arbeitsplatz zur Verfügung. A hat von Januar bis März kein abgeschlossenes Arbeitszimmer, sondern nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer. Ab April wohnt Unternehmensberater A in einer größeren Wohnung und hat dort ein richtiges Homeoffice.

Lösung: von Januar bis März kann Unternehmensberater A keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Abzug bringen mangels tatsächlich vorhandenen Arbeitszimmers. Ab April hat A ein „ordentliches häusliches Arbeitszimmer“ und kann die Kosten hierfür steuermindernd in der jährlichen Einkommensteuererklärung ansetzen.

Die Kosten für eine Erstausbildung sind nach Meinung des Gesetzgebers regelmäßig keine Werbungskosten gem. § 9 EStG oder Betriebsausgaben gem. § 4 EStG.

Es handelt sich bei den Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium um Sonderausgaben gem. § 10 EStG. Sind im Rahmen dieser Erstausbildung Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer angefallen, sind diese Kosten Sonderausgaben gem. § 10 EStG.

Aber wann genau bildet die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.2.2003 festgelegt, dass das häusliche Arbeitszimmer und der Außendienst nicht gleichermaßen den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung bilden können.

Genauere Beispiele für den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:

  1. Bundesfinanzhof (BFH) vom 13.11.2002: bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung und Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist.
  2. Bundesfinanzhof (BFH) vom 13.11.2002: bei einem Ingenieur; die Vorbereitung von Terminen und die komplexe Ausarbeitung erfolgt im häuslichen Arbeitszimmer.
  3. Bundesfinanzhof (BFH) vom 29.4.2003: bei einem Unternehmensberater bzw. Arztberater, der bei betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt.

Hier einige Gegenbeispiele, nicht der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung:

  1. Bundesfinanzhof (BFH) vom 13.11.2002: bei einem freien oder angestellten Handelsvertreter.
  2. Bundesfinanzhof (BFH) vom 23.9.1999: bei einem nebenberuflich Selbständigen (in diesem Falle Mitarbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins), welcher in seinem Anstellungsverhältnis einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat.
  3. Bundesfinanzhof (BFH) vom 23.1.2003: nebenberuflich selbständige Ärztin, die beim Kunden / Patienten alle erforderlichen Befunde erhebt und lediglich den sog. Papierkram im häuslichen Arbeitszimmer / Homeoffice erledigt.
  4. Bundesfinanzhof vom 26.6.2003: ein Architekt, der neben der Planung auch die Bauüberwachung betreut hat. Die Baubetreuung ist in diesem Falle nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichts ein wesentlicherer Bestandteil des Auftrages.
  5. Bundesfinanzhof vom 26.2.2003: bei einem Lehrer befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung im Klassenraum. Die Vorbereitung und Nacharbeitung des Unterrichts sowie die Korrektur der Klassenarbeiten sind zwar im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen. Dies hat aber keine Ausstrahlwirkung.

b) Häusliches Arbeitszimmer: für die betriebliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Was ist nun mit „einem anderen Arbeitsplatz“ gemeint?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.8.2003 „anderer Arbeitsplatz“ im Rahmen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer definiert:

Grundsätzlich jeder andere Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßiger Arbeit geeignet ist, ist ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Vorschriften für das häusliche Arbeitszimmer.

Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechungen. Die Rechtsprechung und auch die herrschende Meinung in der Fachpresse ist jedoch für den einzelnen Steuerpflichtigen häufig nicht sehr positiv.

Haben Sie ein häusliches Arbeitszimmer und steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist es sinnvoll, die Steuerbescheide so lange offen zu halten, bis ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs ergeht. Aktuell ist ein solches Urteil in näherer Zukunft leider nicht zu erwarten.

c) Was ist nun eigentlich ein „Arbeitsplatz“?

Wichtig in diesem Zusammenhang ist das grundsätzliche Vorliegen eines ordnungsgemäßen Arbeitszimmers. Der Bundesgerichtshof hat leider immer wieder die sehr strenge Ausrichtung der Finanzverwaltung bestätigt. Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG klar definiert: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen den Gewinn nicht mindern.“

Lediglich im § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG ist eine Hintertür geöffnet worden, allerdings nur für sehr spezielle Fälle.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum im Rahmen der privaten Wohnung. Das häusliche Arbeitszimmer sollte nicht der größte Raum der Wohnung und kein Durchgangszimmer sein. Das häusliche Arbeitszimmer sollte zu mindestens 90% betrieblich oder beruflich genutzt werden. Gemäß neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer kein häusliches Arbeitszimmer (sog. gemischt genutztes Arbeitszimmer).

d) Vermietung Arbeitszimmer an Arbeitgeber

Findige Steuerpflichtige kommen auf sehr interessante Möglichkeiten, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen.

Eine Möglichkeit im Rahmen der Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers sieht wie folgt aus:

Der Arbeitnehmer vermietet an seinen Arbeitgeber einen Raum seiner Wohnung. Dieser Raum wird als häusliches Arbeitszimmer durch den Steuerpflichtigen genutzt.

a) der Arbeitnehmer erzielt mit der Vermietung bzw. Untervermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG (Einkünfte V+V).

Einnahmen sind die Mieteinnahmen, welche der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer entrichtet.

Von den Einnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Werbungskosten nach § 9 EStG abzuziehen. Die Werbungskosten bestehen in der anteiligen Miete, Nebenkosten + Strom, usw.

Bei einer eigengenutzten Immobilie die anteilige Abschreibung + anteilige Schuldzinsen + anteilige Nebenkosten.

Das häusliche Arbeitszimmer wird zum sog. Chef-Büro, auch "Heimbüro-Vermietung" genannt.

b) Der Arbeitgeber hat in Höhe der tatsächlich gezahlten Miete Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG.

Grundsätzlich sollte das oben geschilderte Verfahren vom Finanzamt akzeptiert werden. Voraussetzung ist eine schriftliche, fremdübliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung. Die Miete sollte unbar per Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers gezahlt werden.

Gelegentlich gibt es folgendes Problem: das Finanzamt erkennt die Verträge nicht an und es kommt im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei der Steuerveranlagung zu geänderten Bescheiden. Grund ist meist, dass das Finanzamt Steuergestaltung nach § 42 AO vermutet. Ein Arbeitgeber kann von einem leitenden Angestellten erwarten, dass dieser sich abends und am Wochenende notfalls auch am häuslichen Küchentisch um die Belange des Arbeitgebers kümmert. Hierfür erhält dieser ein höheres Gehalt, so die Finanzverwaltung.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 21.11.2013 hierzu Stellung genommen und einen teilweisen Abzug zugelassen.

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