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Entlassungsentschädigung, Ländererlass zur Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen oder Entlassungsentschädigungen ermäßigt besteuern

Entlassungsentschädigung, Ländererlass zur Besteuerung von Abfindungen

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.3.2016 konkretisiert nochmals die „Zusammenballung von Einkünften“.

Kurze Info: Eine Entlassungsentschädigung oder Abfindung kann gem. § 34 EStG mit der „Fünftelregelung“ ermäßigt besteuert werden. Die ermäßigte Besteuerung ist ein Entgegenkommen des Gesetzgebers und soll die gleichmäßige Besteuerung der Abfindung oder Entlassungsentschädigung sicherstellen. Siehe hierzu auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV C 4 -S 2290/13/10002; DOK 2013/0929313 vom 1. November 2013 (BStBl I S. 1326) sowie den Themenschwerpunkt in unserer Infothek.

Der Gesetzgeber hat geregelt dass eine „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegen muss, heißt: die Abfindung muss im Wesentlichen in einem Veranlagungszeitraum (Jahr XY) dem Steuerpflichtigen zufließen (Geld muss im Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen ankommen).

Was bedeutet „im Wesentlichen“? Die Finanzverwaltung geht von 10% aus, also 90% in einem Veranlagungszeitraum (einem Jahr; auch in mehreren Teilbeträgen möglich) und maximal 10% in einem anderen Veranlagungszeitraum. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.10.2015 festgestellt, dass über diese Regelung hinaus eine Zahlung unter Berücksichtigung der „konkreten individuellen Steuerbelastung“ als geringfügig anzusehen ist, wenn diese niedriger als die tarifliche Steuerbelastung ist.

Weiterhin gilt, dass die Abfindung oder Entschädigung unschädlich erst im Folgejahr zufließen darf, § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist weiterhin zutreffend anzuwenden.

Unschädlich ist weiterhin folgender Sachverhalt: die Abfindung oder Entschädigung wird lt. Vereinbarung in einem Veranlagungszeitraum geleistet. Tatsächlich ist der Zufluss der Abfindung oder Entschädigung jedoch auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt erfolgt. Grund war:

  • die ungewöhnliche Höhe der Abfindung oder Entschädigung bzw.
  • besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers oder
  • der Arbeitnehmer benötigte dringend aus nachvollziehbaren Gründen eine Vorauszahlung (Bundesfinanzhof vom 2.9.1992)

Tipp: Wenn Sie eine hohe Abfindung oder Entschädigung erwarten lassen Sie sich vorher steuerlich kompetent über mögliche Fallstricke oder mögliche Probleme beraten. Im Nachhinein ist ein Fehler in der Vereinbarung oder Abwicklung kaum mehr zu korrigieren. Wir prüfen für Sie auch im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung die Anwendung des § 34 EStG.

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