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Keller als Büroraum

Keller in Privatwohnung dient als Brüoraum

Steuern sparen mit häuslichem Arbeitszimmer

Arbeitszimmer | Home Office im Keller eines Mehrfamilienhaues, in dem der Steuerpflichtige auch privat wohnt, ist in der Steuerberater – Praxis häufig anzutreffen. Vorteil dieser Regelung liegt auf der Hand: Der Arbeitsweg fällt weg, Kinderbetreuung oder die Pfleger der Eltern kann gestaltet sich einfacher und die Kosten für das Arbeitszimmer | Home Office sind steuermindernd in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Was bedeutet steuermindern? Ganz einfach: steuermindernd heißt eine höhere Steuererstattung vom Finanzamt bekommen oder eine drohende Steuernachzahlung in eine Erstattung verwandeln. Zumindest aber die Steuernachzahlung verringern. Dieses Ergebnis sollte mit lauteren Mitteln erreicht werden, Steuerhinterziehung ist nicht der richtige Weg zur Steuererstattung.

Auch sollten nicht mehr Kosten produziert werden um eine Steuererstattung vom Finanzamt zu erhalten, da der Höchststeuersatz ja niemals bei 100% liegt.

Was liegt also näher wie den Keller steuermindern als Arbeitszimmer geltend zu machen.

Nur hat der Gesetzgeber für die Geltendmachung der Kosten des Arbeitszimmers im Rahmen der Steuererklärung einige Hürden eingebaut.

Daher ist ein außerhäusliches Arbeitszimmer dem häuslichen Arbeitszimmer immer vorzuziehen.

Wie ist nun ein im Keller gelegenes Arbeitszimmer zu beurteilen? Ist dies häuslich oder außerhäuslich? Wie häufig im Steuerrecht kommt es darauf an.

Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 12.11.2015 entschieden das dies ein häusliches Arbeitszimmer ist. Der Sachverhalt war im entschiedenen Fall wie folgt:

Ein Steuerpflichtiger bewohnt in einem Mehrfamilienhaus eine Etage privat, eine Etage ist vermietet. Im Keller befindet sich das Arbeitszimmer | Home Office.

Die Richter am Finanzgericht Nürnberg sahen diese Kellerräume als Zubehörräume zur Wohnung an. Dass das Arbeitszimmer | Home Office Abschließbar war konnte nicht beeindrucken. Ein innerer Zusammenhang zwischen privater Wohnung und Arbeitszimmer | Home Office war jedoch vorhanden und konnte durch das Treppenhaus allenfalls gelockert werden. Ein durchbrechen des inneren Zusammenhangs war für das Finanzgericht nicht erkennbar.

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