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Steuerberaterin Infothek Einkommensteuer Berufliche Umzugskosten in der Steuererklärung

Umzugskosten sind Werbungskosten gem. § 9 EStG, wenn der Umzug nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgte und private Gründe eine untergeordnete Rolle innehaben.
Berufliche Umzugskosten

Keine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich die Einrichtung eines Arbeitszimmers durch den Umzug ermöglicht wird, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.10.1992 BStBl II 93,610.

Häufigster Grund in der Steuerberatungspraxis ist der beruflich bedingte Umzug aufgrund Arbeitsplatzwechsel.

Verkürzt der Steuerpflichtige seinen Arbeitsweg erheblich, liegen steuerlich abzugsfähige Werbungskosten gem. § 9 EStG vor. Eine erhebliche Verkürzung des Arbeitsweges liegt regelmäßig bei einer Verkürzung von einer Fahrtstunde bzw. 100 km vor, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.2.2006  bzw. 23.5.2006 bzw. 12.11.2008. Bei der Verkürzung des Arbeitsweges sind alle Familienmitglieder mit einzubeziehen, siehe Finanzgericht BaWü vom 6.4.1990.

Sind die Kriterien für einen beruflich bedingen Umzug erfüllt (Arbeitswegverkürzung) sind weitere private Gründe wie z.B. Trennung, Scheidung, Eheschließung, Geburt eines Kindes unbeachtlich.

Keine abzugsfähigen Kosten entstehen, wenn der Steuerpflichtige nach Beendigung der Altersgrenze und Beginn des Ruhestandes umzieht.

Bei einer Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Ausland entstehen keine steuerlich abzugsfähigen Umzugskosten.

Verlegt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz aus dem Ausland in das Inland aus beruflichen Gründen, entstehen steuerlich abzugsfähige Kosten.

Umzugskosten bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung haben wir für Sie in einem gesonderten Schwerpunkt-Thema bearbeitet.

a) Welche Kosten sind bei beruflichen Umzügen abzugsfähig?

Bei Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind ausschließlich tatsächlich angefallene Kosten steuerlich abzugsfähig. Bei allen anderen beruflich veranlassten Umzügen sind Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zulässig.

Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland aus beruflichen Gründen sind Pauschalen gem. § 10 AUV zulässig.

b) Welche Kosten sind Werbungskosten beim beruflich bedingten Umzug?

Abzugsfähige Kosten aufgrund beruflich veranlassten Umzugs sind insbesondere:

  1. Mietausfallentschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Mietvertrags, BFH I R 61/93 vom 1.12.1993 BStBl II 94, 323.
  2. Rückabwicklungskosten beim Hauskauf lt. Bundesfinanzhof vom 24.5.2000
  3. Vertragsstrafe wegen Aufgabe eines Bauvorhabens
  4. Umzugsbedingte doppelte Mietzahlungen lt. Bundesfinanzhof vom 13.7.2011
  5. Maklerkosten in ortsüblichem Umfang
  6. Laufende Kosten einer leerstehenden Eigentumswohnung

c) Welche Kosten sind keine Werbungskosten beim beruflich bedingten Umzug?

Nicht alle bei einem beruflich bedingten Umzug anfallende Kosten sind tatsächlich abzugsfähige Werbungskosten. Folgende Kosten können nicht steuermindernd berücksichtigt werden:

  1. Einrichtungsgegenstände gem. Urteil Bundesfinanzhof vom 7.9.1990
  2. Renovierungskosten gem. Urteil Bundesfinanzhof vom 3.8.2012
  3. Vom Vormieter übernommene Teppichböden bzw. Gardinen

Auch wenn die Umzugskosten zwar tatsächlich angefallen sind, aber vom Arbeitgeber oder einem Dritten getragen wurden, scheidet ein steuermindernder Ansatz aus. Nur tatsächlich angefallene Kosten, welche selbst getragen wurden, sind anzusetzen.

Wurden die Kosten bereits bei einer anderen Einkunftsart oder beim Ehegatten steuermindernd berücksichtigt, scheidet ein Ansatz als Werbungskosten ebenfalls aus.

Praxistipp Umzugskosten für die Einkommensteuer – Erklärung:

  1. Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen zum Umzug auf. Insbesondere mit Tankbelegen können Sie dem Finanzamt Ihre tatsächlich gefahrenen km nachweisen.
  2. Wenn Sie die Umzugskosten nicht oder nicht vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben deklarieren können, sind evtl. Abzugsbeträge nach § 35a EStG für Sie relevant. Sie können die Kosten für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen aber nur dann ansetzen, wenn Sie eine Rechnung und eine unbare Zahlung (Überweisung von Ihrem Bankkonto an den Dienstleister) vorlegen können. Daher immer Rechnung in Verbindung mit Kontoauszug, welcher die Zahlung belegt, aufbewahren.
  3. Hat Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zum Umzug geleistet, reichen Sie dem Finanzamt die entsprechende Gehaltsabrechnung ein, die den Bezug des Zuschusses belegt.

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