Heimeranstraße 37, 80339 München 089 23542433 info@steuerberaterin-muenchen.com

Steuerliche Änderungen durch das zweite Bürokratieentlastungsgesetz

Steuererleichterungen für Unternehmer und Freiberufler verabschiedet

Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde erfolgreich verabschiedet. Die sich hieraus ergebenden Neuerungen für Unternehmer und Freiberufler sind zwar übersichtlich, aber effektiv. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen nachfolgend zusammengestellt:

1.  Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung – Senkung der Grenzen

§ 41a EStG regelt den Anmeldezeitraum der Lohnsteuer. Grundsätzlich ist die Lohnsteuer monatlich anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Betrug die im Vorjahr anzumeldende Lohnsteuer unter 4.000 Euro jährlich ist der Anmeldezeitraum das Quartal. Bei einer im Vorjahr anzumeldenden Lohnsteuer von unter 1.080 Euro ist eine jährliche Lohnsteueranmeldung gegeben.

Die Grenze für die quartalsweise Lohnsteuer wurde ab dem Jahr 2017 von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Hierdurch profitieren insbesondere kleine Unternehmen. Die Einsparung des Verwaltungsaufwandes hält sich jedoch m.E. in Grenzen.

2.  Änderungen bei kurzfristiger Beschäftigung und geringfügiger Beschäftigten

Bei kurzfristiger Beschäftigung (siehe auch Infothek „kurzfristige Beschäftigung“) ist nach § 40a EStG eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Pauschalierungssatz von 25% gegeben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird. Außerdem darf die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Und schließlich durfte der Arbeitslohn 68€ durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.

Diese Tageslohngrenze von 68€ je Arbeitstag ist auf 72€ durchschnittlich je Arbeitstag rückwirkend ab 2017 angehoben worden.

3.  Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter

Nach § 6 Abs. 2 EStG sind die Anschaffungskoste von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z.B.

  • Büroeinrichtung wie Schreibtische, Stühle, Kaffeemaschine, Leuchten
  • aber auch Werkzeuge und Maschinen wie z.B. Bohrmaschine, Schleifgerät, Kreissäge
  • oder auch ein Notebook

sofort als Betriebsausgabe abziehbar, soweit die Anschaffungskosten netto zwischen 150€ und 410€ liegen. Die Anschaffungskosten dürfen 410€ nicht übersteigen, sonst sind die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Diese Regelung ist gerade für kleinere Unternehmer und Freiberufler interessant, da der Sofortabzug zur Gewinnverschiebung (in kleinem Maße) beiträgt. Auch fließt die Liquidität mit Anschaffung des Anlagevermögens ab, was bei der Anschaffung einer großen Anzahl von Wirtschaftsgütern unter Umständen einen größeren Betriebsausgabenabzug beinhaltet.

 

Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter sollen von 150€ auf 250€ sowie von 410€ auf nun 800€ angehoben werden. Betragen die Anschaffungskosten künftig weniger wie netto 250€ sind diese künftig direkt als Betriebsausgabe abziehbar und nicht in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen.

 

Die veränderten Regelungen gelten für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden.

 

Der Gesetzgeber hat sich vor einigen Jahren entschlossen eine sog. Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (ursprünglich 150€ bis 1.000€ Netto-Anschaffungskosten) einzuführen. Die Grenze, geringwertige Wirtschaftsgüter in den Abschreibungspool aufzunehmen, wurde ebenfalls von 150€ auf 250€ angehoben. Die Anhebung gilt ebenfalls für Wirtschaftsgüter mit Anschaffung ab dem 31.12.2017.

4. Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen

Eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes beinhaltet eine Vielzahl von Angaben, siehe auch Schwerpunkt-Thema Steuerberater Infothek „Rechnungsangaben.

Damit der Vorsteuerabzug gewährt werden kann hat der Unternehmer darauf zu achten, dass diese Angaben vollständig vorliegen. Sollten einige Angaben auf Rechnungen fehlen können diese im Nachhinein ergänzt werden.

 

Für sog. Kleinbetragsrechnungen gilt eine Ausnahme: Nach § 33 UStDV ist bei Rechnungen bis 150€ auf weniger Angaben zu achten. Dies ist für alle Unternehmer und Freiberufler vorteilhaft. Einzig, aufgrund der Preissteigerungen der letzten Jahre war die Grenze von 150€ nicht mehr ausreichend. Der Gesetzgeber hat daher reagiert und die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250€ ab dem Jahr 2017 angehoben.

 

Zusammenfassung:

  • Anhebung der Grenze zur Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung
  • Anhebung der Tageslohngrenze bei den kurzfristig Beschäftigten auf 72€ durchschnittlich je Arbeitstag
  • Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 250€ bis 800€
  • Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne der Poolabschreibung auf 250€
  • Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250€

Zurück

Mitglied bei:

@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen