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Darlehen zwischen nahen Angehörigen - Abgeltungssteuer möglich

Schuldzinsen als Werbungskosten und Zins-Einnahmen nicht tariflich besteuerert lt. BFH möglich

Wir als Steuerberater beraten unsere Mandanten nicht nur steuerlich sondern auch wirtschaftlich.

Nicht alles steuerliche Sinnvolle ist auch wirtschaftlich sinnvoll. Folgender Sachverhalt ist jedoch steuerlich wie auch wirtschaftlich gleichermaßen sinnvoll zu lösen.

Ist der Erwerb einer Immobilie (Grundstückskauf) im Gespräch wird die Finanzierung geprüft. Häufig kann der Erwerber einer Immobilie die Finanzierung nicht zu 100% mit Eigenmitteln stemmen. Ein Familienmitglied könnte ein Darlehen gewähren (Privatdarlehen innerhalb der Familie). Das aktuelle Zinsumfeld begünstigt das, denn Festgeld oder Tagesgeld wirft aktuell wenig Rendite ab. Das Kapital einem Familienmitglied zu leihen ist hingegen sinnvoller. Die Rückzahlung ist gesichert (das hofft man zumindest) und häufig hat man als Darlehensgeber auch etwas von der Neuanschaffung. Der Darlehensnehmer greift natürlich lieber auf die Familie zurück wie das Kapital bei der Bank zu leihen. Privatdarlehen sind häufig zügig gewährt und für alle Beteiligten lukrativer wie Fremddarlehen.

 

Nahe Angehörige

Nahe Angehörige in unserem Fall sind Familienmitglieder. Sie verfolgen die gleichen Interessen. Deshalb legt das Finanzamt strenge Anforderungen an Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen.

 

Welche Vertragskonstellationen sind bei Verträgen unter nahen Angehörigen denkbar?

-          Verträge zwischen Ehegatten

-          Eltern schließen Vertrag mit Kind oder Kindern

-          Großeltern schließen Vertrag mit Enkel

-          Geschwister schließen Verträge miteinander

 

Voraussetzung steuerliche Anerkennung Verträge mit nahen Angehörigen

Werden Verträge unter nahen Angehörigen wie unter fremden Dritten abgeschlossen und auch tatsächlich so durchgeführt sind diese steuerlich gültig.

 

Auf was sollten Familienmitglieder bei den Verträgen achten?

  1. Ernsthafte Vereinbarung (nach Möglichkeit schriftlich)
  2. Zivilrechtliche Wirksamkeit
  3. Wie unter Fremden Dritten üblich (Fremdvergleich)
  4. Bei Darlehen auf Besicherung achten (BFH vom 18.12.1990, BStBl. II S. 91, 391 und BFH vom 25.1.2000, BStBl. II 393)
  5. Tatsächliche Durchführung der Vereinbarung

 

Sind die Familienmitglieder wirtschaftlich voneinander abhängig gelten grundsätzlich strengere Maßstäbe.

 

 

Urteil Bundesfinanzhof – Abgeltungssteuer möglich

Als Steuerberaterin habe ich das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.4.2014 interessiert aufgenommen. In diesem Fall war ein Darlehensvertrag zwischen Ehegatten sowie an wirtschaftlich unabhängige Kinder steuerlich gültig zustande gekommen. Die Schuldzinsen haben bei den Darlehensnehmern zu Werbungskosten geführt.

Der Darlehensgeber hat die Einnahmen korrekt als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung deklariert. Diese Einkünfte hat er jedoch nicht seinem normalen Steuertarif unterworfen, sondern er wollte von der günstigeren Abgeltungssteuer Gebrauch machen. Die Abgeltungssteuer beträgt aktuell 25% plus Soli plus evtl. Kirchensteuer.

Das zuständige Finanzamt München und das Finanzgericht München wollten dem nicht zustimmen.

 

Der Bundesfinanzhof hielt im vorliegenden Fall jedoch den Ausschluss der Abgeltungssteuer für nicht anwendbar. Der BFH hat kein schädliches Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern gesehen. Der Gesetzgeber hat zwar mit § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG die Abgeltungssteuer für nahe stehende Personen ausgeschlossen. Hierbei läge jedoch eine mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbare Diskriminierung der Familie vor. Außerdem wurde der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt.

 

Dem Antrag der Kläger hat der BFH statt gegeben. Für die Familienmitglieder hat sich der erfreuliche Tatbestand erfüllt:

 

  1. Die Schuldzinsen waren als Werbungskosten abzugsfähig
  2. Die Zinseinnahmen wurden nicht dem normalen Steuertarif, sondern der günstigeren Abgeltungssteuer unterworfen.

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