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Steuerberaterin Infothek Einkommensteuer Doppelte Haushaltsführung

Das Themengebiet „doppelte Haushaltsführung“ betrifft gerade in der heutigen Zeit immer mehr Steuerpflichtige. Die finanziellen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind häufig hoch und belasten den Arbeitnehmer auch emotional.
Berufliche Umzugskosten steuerlich geltend machen

Ein Ansatz der entstandenen Kosten ist daher für den Steuerpflichtigen nicht nur sinnvoll, sondern die Steuererstattung ist auch notwendige Kompensation. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen als Steuerpflichtigen einen Einblick in diese interessante und wichtige Norm der Steuergesetze geben.

1. Allgemeines

Eine doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwei Wohnsitze (ETW, Mietwohnung, Haus) unterhält und eine hiervon aus beruflichen Gründen genutzt wird. Berufliche Gründe meint, dass der Steuerpflichtige von der zweiten Wohnung aus schneller oder einfacher zur Tätigkeitsstätte gelangen kann und dort seiner Beschäftigung nachgehen kann.

Keine steuerpflichtige doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine Ferienwohnung unterhält und diese aus privaten Gründen (Erholung) nutzt. Die Erholung dient zwar dem Zwecke der Beibehaltung der Arbeitskraft, ist dennoch nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Beispiel 1: Ferienwohnung

A lebt und arbeitet in München. Aufgrund häufiger Dienstreisen nach Hamburg mietet er sich in Hamburg eine Wohnung und verbringt dort häufig auch seine Wochenenden. Dies ist für ihn sinnvoller als die Rückreise nach München. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.

Beispiel 2: Ferienwohnung

A lebt und arbeitet in München, zusammen mit seiner Familie (Frau und drei Kinder) in der gemeinsamen Familienwohnung. Die Ehegatten haben ein Haus in Franken gekauft und fahren mit den Kindern gemeinsam am Wochenende dorthin. Die Kosten für das Haus in Franken können nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuermindernd abgezogen werden.

Ebenfalls nicht steuerlich wirksame Kosten der doppelten Haushaltsführung sind doppelte Mietzahlungen bei Umzug. Evtl. handelt es sich hierbei um Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG, jedoch nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Beispiel 3: doppelte Mietzahlung

Steuerpflichtiger A wohnt in Stuttgart und hat eine neue Arbeitsstelle zum 1.3. in München gefunden. Ein Umzug nach München erfolgt nach Ablauf der Probezeit des neuen Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist des Mietvertrages in Stuttgart zum 1.11.. A fährt während dieser Zeit nicht nach Stuttgart zurück. A kündigt das Mietverhältnis in Stuttgart nach Ablauf der Probezeit des neuen Arbeitsverhältnisses. Die Kosten der doppelten Mietzahlung (einmal München, einmal Stuttgart) bis dahin sind keine Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Die Dauer einer doppelten Haushaltsführung ist grundsätzlich nicht relevant. Die doppelte Haushaltsführung kann nur einige Monate oder aber über viele Jahre bestehen. Der Gesetzgeber hat keinen zeitlichen Rahmen bestimmt. Wesentlich ist jedoch, wie häufig der Arbeitnehmer den Wohnsitz seines Lebensmittelpunktes besucht.

Auch während einer Arbeitslosigkeit können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Kosten der Auflösung der doppelten Haushaltsführung sind ebenfalls Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG BFH VI R 146/ 89 BStBl II 92, 667.

Die Kosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten gemäß § 9 EStG. Sie sind keine gemischten Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG, BFH IV R 78/99 BStBl II 01,70. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung um notwendige Voraussetzung der Erwerbstätigkeit handelt.

2. Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dessen einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seines Lebensinteresses ist BFH VI R 58/06 BStBl II 09, 1012.

2.1 Eigener Hausstand am Mittelpunkt des Lebensinteresses

Vor einigen Jahren wurde nur verheirateten Steuerpflichtigen eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt; dies wurde jedoch mit BFH-Urteil vom 5.10.1994 geändert. Auch ledige Steuerpflichtige können jetzt eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Auch im Falle einer Wegverlagerung des Lebensmittelpunktes können steuerlich abzugsfähige Kosten entstehen. Der Arbeitsplatz ändert sich also nicht, jedoch verlegt der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt von der ursprünglichen Hauptwohnung auf einen neuen Hausstand.

Wie kann der Lebensmittelpunkt am ersten Hausstand belegt werden?

Nun, das ist nicht gesetzlich kodifiziert und daher häufig schwierig. Das Finanzamt hat einen Ermessensspielraum bezüglich der Gewichtung der einzelnen Indizien. Welche Indizien nun wie stark gewichtet werden, hängt vom Einzelfall ab und natürlich von der aktuellen Rechtsprechung. Hat der Bundesfinanzhof bereits in einer Sache entschieden, wird dies natürlich Auswirkungen auf das Ermessen haben.

Welche Indizien gelten für die Belegung des Lebensmittelpunktes am ersten Hausstand?

  1. Abgeschlossene Wohnung an beiden Haushalten
  2. Mindestens eine Familienheimfahrt im Monat
  3. Wohnung im Zweithaushalt kleiner als die des ersten Haushalts
  4. Zahlung GEZ oder Hausratversicherung am ersten Haushalt

Notwendig ist also ein erster Hausstand, der eine Wohnung des Steuerpflichtigen darstellt. Keine Wohnung ist das Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern. Der BFH hat dies mit Urteil vom 20.11.2006 mit der Begründung entschieden, dass besonders junge Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern eingegliedert sind und nicht der Haushaltsführung bestimmender oder mitbestimmender Teil der Haushaltsgemeinschaft sind.

Der Steuerpflichtige muss seine Wohnung ferner am Lebensmittelpunkt aus eigenem Recht bzw. gemeinsamem oder abgeleitetem Recht nutzen (BFH VI R 165/97 v. 12.09.2000 BStBl II 01).

Der Vorbehaltsnießbrauch am Haus zu Gunsten anderer (z.B. Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern) ist unbeachtlich, BFH VI R 170/99 v. 4.11.2003 BStBl 04.

Weiter nicht relevant ist die Tatsache, dass die Wohnung bewertungsrechtlich nicht den Anforderungen einer Wohnung genügt. Daher ist auch das Fehlen einer Küche nicht allein ausschlaggebend für die Aberkennung des Kostenabzugs, BFH VI R 13/08.

Wesentlich ist, dass sich der ledige Steuerpflichtige an der Führung des Hausstandes am Lebensmittelpunkt sowohl persönlich wie auch finanziell beteiligt. Diese Beteiligung muss so maßgeblich sein, dass auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann, BFH VI B 37/08 v. 18.11.2008, BFH NV 09 563.

Was bedeutet das nun genau?

Der ledige Steuerpflichtige kann sich die Wohnung selbstverständlich teilen, muss sich jedoch an den Kosten beteiligen. Der Mietvertrag muss dann nicht durch den Steuerpflichtigen als Mieter bzw. Untermieter abgeschlossen sein, dies wären lediglich Indizien. Das notwendige Maß der Kostenbeteiligung wird durch den Einzelfall bestimmt und ist nicht gesetzlich kodifiziert.

Die Kostenbeteiligung sollte unbar per Überweisung auf das Konto der Person laufen, die Hauptmieter der Wohnung ist.

Eine Beteiligung in Form von unbarer Zahlung auf ein Konto des Hauptmieters für folgende Positionen wäre vorteilhaft:

  • Miete
  • Mietnebenkosten
  • Strom
  • Heizung
  • Lebensmittel
  • Laufende Instandhaltung.

Bei verheirateten Steuerpflichtigen gilt regelmäßig die Familienwohnung als Mittelpunkt des Lebensinteresses.

Nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung kommt diese auch in Betracht, wenn beide Ehegatten auswärts beschäftigt sind. Ebenso gilt dies für Ehegatten, die beide wegen ihrer Beschäftigung jeweils im Wechsel ihre den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildende Hauptwohnung und ihre Wohnung am gemeinsamen Ort der ersten Tätigkeitsstätte nutzen, BFH VI R 55/93 vom 6.10.1994.

Wesentlich ist bei verheirateten Steuerpflichtigen, dass in der gemeinsamen Familienwohnung auch während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen hauswirtschaftliches Leben herrschen muss. Eine doppelte Haushaltsführung wird daher ausgeschlossen, wenn berufstätige Ehegatten nach der Eheschließung weiterhin ihre bisherigen Wohnungen nutzen.

2.2 Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

In Bezug auf die berufliche Veranlassung gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2014 eine neue gesetzliche Formulierung.

Bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2013 hat der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, dass sowohl das Entstehen, als auch das Beibehalten der doppelten Haushaltsführung beruflich bedingt sein musste. Dies wurde nun aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung geändert.

Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Arbeitsmarkt vom Steuerpflichtigen ein Höchstmaß an Mobilität verlangt und der Steuerpflichtige sich dem nicht entziehen kann.

3. Beendigung der doppelten Haushaltsführung:

Die doppelte Haushaltsführung wird in der Regel bei ledigen Steuerpflichtigen beendet, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls nicht mehr ein Lebensmittelpunkt an der früheren Hauptwohnung ergibt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht mindestens einmal monatlich die Hauptwohnung aufsucht. Der Lebensmittelpunkt verlagert sich dann zur Wohnung an der Tätigkeitsstätte.

Bei verheirateten Arbeitnehmern ergibt sich häufig ein anderes Bild. Die doppelte Haushaltsführung wird dann regelmäßig dadurch beendet, dass die Familie zum Steuerpflichtigen an die neue Tätigkeitsstätte umzieht. Ein Aufenthalt, auch wenn er längerfristig geplant war, beendet hingegen die doppelte Haushaltsführung nicht.

Ein Umzug der Familienwohnung beendet die doppelte Haushaltsführung ebenfalls nicht, da sich hierdurch ja an den grundsätzlichen Lebensverhältnissen nichts geändert hat, BFH vom 4.4.2006 VI R 11/ 02

Umzugskosten bei Beginn bzw. Beendigung einer steuerlich zulässigen doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten. Die Kosten müssen jedoch nachgewiesen werden, am einfachsten mit Rechnung und Zahlungsnachweis (Bankauszug). Pauschal geltend gemacht Kosten sind nicht abzugsfähig.

4. Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?

Wenn der Steuerpflichtige die Hürde „dem Grunde nach steuerlich abzugsfähige doppelte Haushaltsführung“ überwunden hat, ist die Höhe der abzugsfähigen Kosten zu prüfen.

Grundsätzlich kommen folgende Kosten in Betracht:

  1. Kosten für Wohnung und Unterkunft
  2. Familienheimfahrten
  3. Telefonkosten bei unterlassener Familienheimfahrt
  4. Verpflegungsmehraufwand

Zu 1. Kosten für Wohnung und Unterkunft

Die notwendigen Kosten für Wohnung und Unterkunft werden ausschließlich in nachgewiesener Höhe steuermindernd berücksichtigt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 sind die Kosten auf 1.000 Euro monatlich für eine Wohnung oder Unterkunft im Inland beschränkt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG. Die Kosten für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer sind nicht in dem Betrag von 1.000 Euro enthalten und folglich vorher abzuziehen.

Zu 2. Familienheimfahrten

Die Kosten für die Familienheimfahrten sind nachzuweisen. Der Nachweis bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel kann in Form der Tickets in Verbindung der Zahlungsnachweise erfolgen. Bei Nutzung des eigenen PKWs sind die Tankquittungen in Verbindung mit einem Nachweis des Kilometerstands ausreichend.

Zu 4. Verpflegungsmehraufwand

Während der ersten drei Monate der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen bemisst sich nach § 9 Abs. 4a S. 3 EStG.

Checkliste doppelte Haushaltsführung

Checkliste doppelte Haushaltsführung.pdf (59,0 KiB)

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