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Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt sich

Steuererstattung mit Einspruch druchsetzen

Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Einen fristgerechten und begründeten Einspruch gegen einen unrichtigen Steuerbescheid einlegen lohnt sich. Im Jahr 2015 hat das Bundesfinanzministerium insgesamt rd. 3,5 Millionen Einsprüche gegen Steuerbescheide registriert. Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist immer dann zulässig wenn er fristgerecht und begründet ist. Fristgerecht bedeutet innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides. Begründet ist etwas komplizierter. Der Steuerbescheid muss an einem bestimmten Fehler leiden und dieser muss im außergerichtlichen Einspruchsverfahren mit dem Finanzamt erläutert und ggf. belegt werden. Ein Fehler in diesem Sinne können auf bis dato noch nicht geltend gemachte Sachverhalte sein. Auch diese sind im Einspruchsverfahren zulässig und haben einen geänderten Steuerbescheid zur Folge.

Im Jahr 2015 haben die Finanzämter in 64,5% der Fälle das Einspruchsverfahren durch Änderung der beanstandenden Steuerbescheide beendet, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Das ist ein großer Erfolg für die beteiligten Steuerzahler und zeigt, dass mindestens über die Hälfte der beanstandenden Steuerbescheide tatsächlich falsch waren. Im Übrigen wurden 22,4% der Einsprüche zurückgenommen. Das Finanzamt drängt natürlich im Einspruchsverfahren immer auf eine Rücknahme des Einspruchs. Aus Sicht des Finanzamtes verständlich, für viele Steuerpflichtige jedoch eine schwierige Sache. Die Steuerpflichtigen möchten nicht „zuviele Steuern zahlen“, also nur den Teil der den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Steuerpflichtige ohne steuerlichen Berater fällt es häufig schwer eine Begründung für den Einspruch zu geben, welche für das Finanzamt nachvollziehbar und nachprüfbar ist.

Gerade hierbei kommt es dann meiner Erfahrung nach häufig zur Rücknahme des Einspruchs und ein tatsächlich unrichtiger Steuerbescheid erlangt Rechtskraft. Eine sehr ungute Sache, aber häufig Alltag in deutschen Finanzämtern.

Nicht verschwiegen werden darf hierbei dass das Finanzamt im Einspruchswege den kompletten Steuerfall vollständig erneut prüft. Es kann zu einer Verböserung kommen, meint der Steuerbescheid kann zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Dies ist der Fall wenn das Finanzamt z.B. zu hoch deklarierte Ausgaben übernommen hat und dies im Einspruchsverfahren bemerkt wurde. Oder der Steuerfall wurde im Veranlagungswege nicht korrekt geprüft oder schlicht falsch verstanden. Dem Steuerpflichtigen bleibt dann die Rücknahme des Einspruchs um eine Verschlechterung seiner Lage abzuwenden.

Sie finden in unserer Rubrik "Infothek Steuerberater München" wichtige und relevante Informationen zum Steuerrecht.

Als „erfolglos“ wurden 12,7% der eingelegten Einsprüche vom Bundesfinanzministerium bezeichnet. Damit ist gemeint, der Einspruch ging zwar fristgerecht beim Finanzamt ein, wurde aber als unbegründet verworfen. Das außergerichtliche Einspruchsverfahren ist in diesen Fällen beendet. Die Steuerpflichtigen können Klage beim Finanzgericht einreichen. Das Finanzgericht prüft den Sachverhalt erneut. Dies kann die Änderung des Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen zur Folge haben.

Von den beanstandeten Steuerbescheiden wurden 0,4% und damit rd. 14.000 Einsprüche auf andere Weise erledigt.

Wenn wir als Steuerberater für Sie einen fristgerechten und begründeten Einspruch einlegen sollen können Sie hier Kontakt mit uns aufnehmen. Die Kosten für eine Steuerberatung haben wir unter "Kosten Steuerberater" erläutert. Unter "Leistungen Steuerberater" finden Sie die Leistungen unserer Steuerkanzlei.

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