Steuerberaterin Infothek Löhne, Gehälter und Sozialversicherung Gehaltsextras – Möglichkeiten der Entgeltoptimierung
Von der Entgeltoptimierung profitieren festangestellte Mitarbeiter, Minijobber und angestellte nahe Angehörige gleichermaßen. Bei den Gehaltsextras bleibt mehr netto vom brutto für den Mitarbeiter.
Von der Entgeltoptimierung profitieren festangestellte Mitarbeiter, Minijobber und angestellte nahe Angehörige gleichermaßen. Bei den Gehaltsextras bleibt mehr netto vom brutto für den Mitarbeiter. Arbeitgeber haben im Rahmen der Entgeltoptimierung viele Vorteile:
- Entgeltoptimierung hat geringer Personalkosten zur Folge,
- Mitarbeitergewinnung wird durch Entgeltoptimierung erleichtert,
- Altgediente Mitarbeiter werden durch die Entgeltoptimierung motiviert und im Betrieb gehalten.
- Mitarbeiter empfehlen den eigenen Arbeitgeber lieber an Bekannte weiter, die auf Arbeitsplatzsuche sind, wenn es hierfür schlagkräftige Argumente in Form von Gehaltsextras gibt.
- Häufig empfehlen bestehende Mitarbeiter andere potenzielle Mitarbeiter weiter, die gut in Ihr Unternehmen passen und das Team perfekt ergänzen. Gehaltsextras beschleunigt den Empfehlungsprozess.
Arbeitgeber stellen sich bei dem Thema „Entgeltoptimierung“ oder „Gehaltsextras“ häufig folgende Fragen:
- Welche Möglichkeiten der Entgeltoptimierung gibt es?
- Wie kann ich das Thema „Entgeltoptimierung“ angehen?
- Was sind Gehaltsextras?
- Muss ich die Gehaltsextras allen Mitarbeitern gleichermaßen anbieten?
- Und kann die Entgeltoptimierung jedes Unternehmen durchführend?
- Welche Gehaltsextras sind steuer- und sozialversicherungsfrei?
- Bleibt bei der Entgeltoptimierung immer mehr Netto - Entgelt übrig?
- Kann im Rahmen der Entgeltoptimierung auch für das Alter vorgesorgt werden?
- Und falls die Entgeltoptimierung bei einer Betriebsprüfung beanstandet wird, welche Abgaben werden dann in welcher Höhe fällig?
Nachfolgend stellen wir Ihnen die beliebtesten Gehaltsextras vor und zeigen auf, wie Entgeltoptimierung als Arbeitgeber gestaltet werden kann.
Bonuspunkte
Bonuspunkte sind eine feine Sache: Man erhält diese für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen und kann sie eintauschen gegen eine Sachprämie.
Im Privatbereich sammeln sich Bonuspunkte häufig eher schwer. Kann jedoch der Arbeitnehmer mit der Arbeitsgeber-Karte z.B. beim Tanken oder Fliegen Bonuspunkte sammeln geht es ganz fix. Das Problem hierbei: der Arbeitgeber wendet dem Arbeitnehmer hierbei einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie der übrige Arbeitslohn grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils?
a) Können die Bonuspunkte des Arbeitgebers gegen einen Warengutschein, Waren oder Geld eingetauscht werden und liegt für den Arbeitnehmer Arbeitslohn vor. Der Arbeitslohn ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, ein sogenannter „geldwerter Vorteil“. Dem Prämienanbieter steht die Möglichkeit offen den geldwerten Vorteil im Rahmen der Pauschalversteuerung des § 37a EStG pauschal mit 2,25% Pauschalsteuer abzugelten. Die pauschale Versteuerung der Bonuspunkte durch den Prämienanbieter wird in der Praxis leider meist nicht vorgenommen. Daher sieht der Gesetzgeber den Arbeitgeber in der Pflicht die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Bonuspunkte sicherzustellen.
Leider haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung kein grünes Licht gegeben, sprich: die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist durch die Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils durch § 37a EStG nicht möglich.
Welche Alternative hat der Arbeitgeber zur Versteuerung des geldwerten Vorteils?
b) Die einfachste und eleganteste Lösung für den Arbeitgeber mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils umzugehen: Kann der Arbeitnehmer die Bonuspunkte nicht wie Geld verwenden und ausschließlich eine Sachprämie erwerben ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils unter Umständen zu umgehen. Die Lösung bei der Umgehung des geldwerten Vorteils heißt 44-Euro-Freigrenze. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einmal monatlich einen Gutschein im Wert von 44-Euro zuwenden, dieser ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt ist der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn die Grenze von 44-Euro überschritten wird. Und der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur einmal monatlich einen 44-Euro-Gutschein zuwenden. Falls dies jedoch noch nicht geschehen ist und die Einlösung der Bonuspunkte den Wert von 44-Euro nicht übersteigen, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil damit legal in steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn umwandeln.
c) Der Arbeitnehmer kann die Bonuspunkte wie Geld verwenden. Dies ist z.B. gegeben, wenn die Möglichkeit des Eintauschens in einen Warengutscheins besteht. Man nennt dies auch Bareinlösung der Bonuspunkte. In diesem Falle ist die Möglichkeit, die Einlösung als Gewährung eines 44-Euro-Gutscheins darzustellen, nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber hat daher die Möglichkeit die Gewährung des geldwerten Vorteils als laufenden Arbeitslohn zu behandeln. Dies ist insbesondere bei der Einlösung von Paybackpunkten der Fall.
Umzugskosten
Ein Umzug ist kostspielig, zeitaufwendig und wird von den meisten Menschen gerne vermieden. Häufig ist ein Umzug jedoch nicht zu vermeiden. Gerade beim Wechsel des Arbeitsplatzes ist ein Umzug nicht selten notwendig. Das ist auch den meisten Arbeitgebern klar und deshalb wird bei der Mitarbeitersuche häufig auch eine Umzugskostenhilfe in Aussicht gestellt.
Der Gesetzgeber möchte umzugsbereite Angestellte unterstützen und gewährt unter Umständen Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
Um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen eines Umzugs nicht zu gefährden sind einige Punkte zu beachten:
- Berufsbedingter Umzug: Nur wenn der Arbeitnehmer berufsbedingt umzieht kann der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfreie Hilfe gewähren. Ein berufsbedingter Umzug ist in der Regel gegeben wenn die Fahrtzeit zur Arbeit wesentlich verkürzt wird.
- Es dürfen nur die tatsächlichen Umzugskosten bzw. Pauschalen steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Eine Erstattung über den tatsächlichen Umzugskosten ist immer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Gleiches gilt für die Erstattung über den Pauschalen des Bundesumzugskostengesetztes.
Welche Umzugskosten kann der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzten?
- Mietentschädigung bzw. doppelte Miete
- Transportkosten
- Reisekosten am Umzugstag sowie zur Besichtigung
- Maklergebühren
- Gegenstände die zwingend neu angeschafft werden müssen
Fehlgeldentschädigung
Trägt der Arbeitnehmer die Verantwortung für eine Kasse übernimmt er damit grundsätzlich die Haftung für Fehlbeträge. Das gilt für die Kasse im Supermarkt ebenso wie für die Bürokasse. Der Arbeitgeber kann für das Haftungsrisiko für Fehlbeträge oder Mankogelder dem Arbeitnehmer bis zu 16 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.
Weiterbildungsmaßnahmen
Die Qualifikation von Mitarbeitern sowie die Fortbildung und Weiterbildung ist für viele Arbeitgeber ein wichtiges Thema. Und auch Arbeitnehmer legen seit Jahren einen immer größeren Wert darauf im Wettbewerb mit anderen Arbeitnehmern für den Arbeitsmarkt attraktiv zu bleiben.
Absolviert der Arbeitnehmer eine beruflich veranlasste Weiterbildung oder Fortbildung ist diese als Werbungskosten abzugsfähig. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der beruflich veranlassten Weiterbildung ist diese Erstattung grundsätzlich Steuer- und Sozialversicherungsfrei.
Wird nur ein Zuschuss zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber geleistet ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Weiterbildung beruflich veranlasst ist.
Extra Tipp Übernahme Weiterbildungskosten: Zahlt der Arbeitgeber nicht die vollen Kosten der Weiterbildung kann der Arbeitnehmer selbstverständlich die übrigen Kosten als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Parkplatzanmietung
Parkplatzanmietung für die Mitarbeiter – ein Mitarbeiterparkplatz ist für Mitarbeiter eine angenehme Sache. Ein Mitarbeiterparkplatz ist auch für viele Bewerber ein wichtiges Entscheidungskriterium für oder gegen einen Arbeitgeber.
Wie aber ist der Mitarbeiterparkplatz steuerlich zu behandeln?
Wurde dem Mitarbeiter ein Parkplatz direkt zugeordnet handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht für direkt zugeordnete Parkplätze gilt auch für den Geschäftsführer, den Vorstand oder andere Mitglieder der Geschäftsleitung. Ausnahme: handelt es sich um einen Parkplatz für ein Firmenfahrzeug ist die Überlassung eines Parkplatzes steuer- und sozialversicherungsfrei, da ein eigenbetriebliches Interesse vorliegt. Dies gilt grundsätzlich auch wenn der Arbeitgeber den Parkplatz vom Arbeitnehmer für dessen Firmenwagen anmietet (eigenbetriebliches Interesse da Firmenwagen). Die Anmietung des Parkplatzes für den eigenen PKW des Mitarbeiters ist als laufender Arbeitslohn zu werten.
Bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten (Mitarbeiterparkplatz) an ist dies steuer- und sozialversicherungsfrei.
Handelt es sich bei dem Stellplatz für den Mitarbeiter um eine angemietete Fläche liegt nur dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn dies aus eigenbetrieblichem Interesse geschieht. Meist ist ein Mitarbeiterparkplatz zu finden bei Mitarbeitern im Schichtdienst oder bei Arbeitszeiten außerhalb des Nahverkehrsangebotes.
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Sommerfest – für die Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Betriebsveranstaltungen gilt folgendes:
Betriebsveranstaltungen wie z.B. die Weihnachtsfeier, das Sommerfest oder eine Jubiläumsfeier sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei wenn alle Mitarbeiter der Abteilung oder des Betriebes eingeladen wurden, nur bis zu zwei Feierlichkeiten je Jahr durchgeführt werden und der Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter nicht überschritten wird.
Sollte eine Steuerfreiheit nicht möglich sein verbleit dem Arbeitgeber die Pauschalversteuerung.
Kindergartenzuschüsse und Betreuungskostenübernahme
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei die Kosten für die Kindertagesstätte (KITA, Kinderkrippe, Kindergarten) ersetzten.
Wahlweise kann der Arbeitgeber die Kosten komplett oder teilweise tragen.
Der Arbeitnehmer kann diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung selbstverständlich nicht mehr zusätzlich geltend machen. Trägt der Arbeitnehmer selbst Kosten sind diese nach den üblichen Vorschriften anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann max. 2/3 der Aufwendungen für die Betreuung als Sonderausgaben ansetzen. Essensgeld, Spielgeld, Fahrtgeld usw. ist nicht Teil der Sonderausgaben.
Hierdurch lohnt es sich für den Arbeitnehmer immer die Kosten durch den Arbeitgeber erstattet zu bekommen, da die Erstattung voll steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Jobticket
Ab dem Jahre 2019 ist eine kostenfreie Überlassung des Jobtickets an die Arbeitnehmer möglich.
Elektrofahrzeuge und Elekto-Fahrräder
Der Gesetzgeber möchte mit einer Art Steuerbonus ein gewünschtes Verhalten belohnen. In diesem Falle ist das gewünschte Verhalten: Elektromobilität. Zur Förderung der Elektromobilität sieht der Gesetzgeber bereits seit längerem die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen, z.B. für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge, vor.
Ab dem Jahr 2019 gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades. Vorerst gilt dies für drei Jahre.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
Der geldwerte Vorteil für die private Kfz-Nutzung eine Elektro-Dienstwagens wir ab dem Jahr 2019 nur noch hälftig der Besteuerung unterworfen. Wenn also ein Elektro-Dienstwagen ab dem Jahre 2019 angeschafft wird ist ein Steuerbonus möglich. Auch diese Regelung wird vorerst nur drei Jahre gewährt. Wenn Sie statt der 1%-Methode lieber ein ordentliches Fahrtenbuch führen möchten ist auch dies steuerpolitisch gefördert. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Privatanteil ebenfalls hälftig berücksichtigt, soweit es sich um Abschreibung bzw. Leasing oder Miete handelt.
Essensmarken / Restaurantschecks
Essensmarken oder Restaurantschecks sind eine tolle Sache. Etwas aufwendig für den Arbeitgeber, bzw. teuer wenn es über externe Dienstleister abgewickelt wird, aber für den Arbeitnehmer eine super Sache. Letztlich müssen wir ja alle irgendwie zu Mittag essen, korrekt? Meine Mandanten loben Essensmarken als wirksames und einfaches Instrument Mitarbeiter zu binden.
Wie funktioniert das also, Steuern sparen mit Essensmarken?
Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag eine Essensmarke bzw. Restaurantscheck. Der Scheck darf den Wert von max. 6,33 Euro nicht übersteigen. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich eine Mahlzeit einnehmen und zahlt mit diesem Scheck. Viele Restaurants, Imbisse und Supermärkte nehmen diese Schecks an.
Selbstverständlich darf nur der Mitarbeiter, der nicht auf Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ist, hiervon profitieren.
Die Regelungen hierzu werden häufiger geändert, es lohnt sich also immer am Ball zu bleiben.
Mahlzeiten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen
Werden Mahlzeiten vom Arbeitnehmer eingenommen, welche im überwiegend betrieblichen Interesse durchgeführt werden, sind diese steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Der Gesetzgeber sieht hier insbesondere die Teilnahme am Geschäftsessen mit Kunden vor. Das ist verständlich, meist wird hierbei ja betriebliches besprochen.
Aber auch Arbeitsessen, also Essen das aufgrund der bestmöglichen betrieblichen Abläufe gewährt wird, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gutscheine (44-Euro Gutscheine) _ Warengutscheine
Die sog. 44-Euro Gutscheine sind beliebt, nicht nur bei Arbeitgebern, auch bei Arbeitnehmern.
Warengutscheine, sog. 44-Euro Gutscheine sind, flexibel einsetzbar. Sie können z.B. von amazon, von der Tankstelle oder vom Supermarkt erworben werden. Die Ausgabe muss monatlich direkt an den Arbeitnehmer erfolgen. Wann und für was der Arbeitnehmer den Gutschein einlöst bleibt ihm überlassen. Wichtig ist, dass der Gutschein ausschließlich über einen Euro-Betrag lauten darf und das die Freigrenze von 44-Euro nicht überstiegen wird.
In der Praxis bietet es sich an den Gutscheinwert auf 40 Euro zu deckeln. Somit verbleiben noch 4 Euro im Monat welche für anderes verwendet werden können. Im Falle einer Betriebsprüfung können diese 4 Euro im Monat Betriebsprüfungs-Feststellungen verhindern.
Vermietung von Werbeflächen
Vermietet Ihr Arbeitnehmer Ihnen eine Werbefläche auf seinem PKW können Sie dies mit bis zu 21 Euro netto danken.