Heimeranstraße 37, 80339 München 089 23542433 info@steuerberaterin-muenchen.com

Steuerberaterin Infothek Kapitalvermögen Grundsätzliches zum Thema Kapitalvermögen

Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG?
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG

Was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zählt, ist dort abschließend aufgezählt. Vereinfacht gesagt ist der Gegenstand der Besteuerung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Ertrag aus der Nutzung privaten Geldvermögens. Wer also Kapital gegen Entgelt an jemand anderes vergibt, erfüllt den Tatbestand des § 20 EStG und erzielt mit den Früchten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht das Kapital selbst wird besteuert, ausschließlich die Früchte werden der erstmaligen Besteuerung unterworfen.

Vorsicht: der Begriff des Kapitals ist nicht mit dem volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Begriff Kapital gleichzusetzen. Der Gesetzgeber hat in § 20 EStG abschließend definiert.

Beispiel: G bekommt eine Jubiläumsprämie von 5.000 € von Ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ein und führt diese ordnungsgemäß ab.

Sie benötigt das Geld nicht und legt es in Form eines Sparbriefes bei ihrer Bank an. Nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraums erhält sie 5.000 Euro Kapital zurück plus 1.000 Euro Zins/Prämie.

G muss die 1.000 Euro Zins/Prämie versteuern als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die 5.000 Euro Kapital müssen nicht nochmals versteuert werden.

Soweit ist alles einfach und übersichtlich. Wir wollen nun einige in der Steuerberater – Praxis immer wieder anzutreffende Beispiele und Fragen aufzählen. Sollte Ihre Frage nicht hierdurch geklärt werden, stellen Sie diese doch bitte unter Kontakt an uns. Wir als Steuerberater beraten zwar nur unsere Steuerberatungs-Mandate, werden Ihre Frage aber dennoch beim nächsten Check der Seite mit einstellen.

Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat insoweit auch die im Ausland zugeflossenen Kapitaleinkünfte zu deklarieren; es gilt insoweit das Welteinkommensprinzip § 1 EStG.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Einkünfte gem. § 20 EStG sind anderen Einkunftsarten zuzurechnen, wenn sie tatsächlich wirtschaftlich dort angefallen sind.

Beispiel Zinsen aus Instandhaltungsrücklage:

G vermietet eine Eigentumswohnung und erzielt hierdurch Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung gem. § 21 EStG. Sie zahlt monatlich Hausgeld an die Hausverwaltung. Die Eigentümergemeinschaft führt ein Konto „Instandhaltungsrücklage“, welches jährlich verzinst wird. Die Zinsen hieraus stellen Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung gem. § 21 EStG dar.

Wann sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern?

Hier ist der wichtigste Grundatz, dass Einnahmen dann zu versteuern sind, wenn der Steuerpflichtige hierüber wirtschaftlich verfügen kann, gem. Rechtsprechung Bundesfinanzhof vom 8.10.1991 (§ 11 EStG Zufluss der Einnahmen).

Beispiel Zufluss von Einnahmen bei Sparbuch

G hat ein Sparbuch mit 1.000 Euro. Die Zinsen sind sehr übersichtlich und G benötigt das Ersparte nicht. Sie lässt das Sparbuch daher nur einmal alle fünf Jahre fortschreiben. Nur im Jahr der Fortschreibung sind die Zinsen zu versteuern.

Wann sind thesaurierte Erträge oder Gewinne zu versteuern? Wenn der Steuerpflichtige die Erträge oder Gewinne stehen lässt, also nicht entnimmt, bewirkt er damit den steuerlichen Zufluss des Geldes. Verliert er am Ende das Kapital (z.B. durch Anlagebetrug) hat er dennoch den fiktiven Zufluss zu versteuern. Das verlorene Kapital kann evtl. steuermindernd berücksichtigt werden.

Leistungsempfänger der Einnahmen aus Kapitalvermögen

Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige tatsächlich auch der direkte Empfänger der Früchte ist. Auch wenn der Steuerpflichtige z.B. den Anspruch vor Auszahlung bereits abtritt, hat er die Früchte zu versteuern.

Mitglied bei:

@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen