Steuerberaterin Infothek Rund um die Immobilie Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung Immobilie
Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist weit geringer wie der Kaufpreis der Immobilie. Die Finanzverwaltung geht davon aus dass der Kaufpreis der Immobilie teilweise dem Grund und Boden zuzurechnen ist und teilweise auf das Gebäude entfällt. Das ist soweit auch nachvollziehbar. Durch die extreme Verteuerung der Immobilienpreise geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Bodenanteil am Kaufpreis für Immobilien stark gestiegen ist. Die Kaufpreisaufteilung bei den Grundstücken hat sich also extrem zuungunsten der Steuerpflichtigen verschlechtert, da die Finanzverwaltung von verteuerten Bodenwerten ausgeht.
Vor 2009 und damit vor dem großen Anstieg der Immobilienpreise konnten viele Steuerpflichtige damit rechnen rd. 80% des Immobilienpreises als Anschaffungskosten des Gebäudes verbuchen zu dürfen. Heute muss der Steuerpflichtige damit rechnen das 80% des Immobilienkaufpreises auf den Bodenwert entfällt und damit nicht in die Abschreibungsbemessungsgrundlage fällt.
Die Finanzverwaltung sah sich in der Vergangenheit häufigen Einsprüchen aufgrund Änderung der Abschreibungsbemessungsgrundlage ausgesetzt. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung eine „Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ veröffentlicht. Diese sehr sinnvolle Arbeitshilfe der Finanzverwaltung können Sie kostenlos hier einsehen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2018-03-28-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html
Nur ergänzend sei folgendes hinzugefügt:
Beim Immobilienerwerb werden zur Ermittlung der Anschaffungskosten in der Finanzbuchführung einer Immobilie neben dem Kaufpreis für die Immobilie auch die Nebenkosten wie Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Maklerkosten hinzugerechnet. Diese Anschaffungskosten werden aufgeteilt in Abschreibungsbemessungsgrundlage für das Gebäude (§ 7 Abs. 4 EStG) und in den Anteil für Grund und Boden. Der Anteil für den Grund und Boden ist nicht abzugsfähig und kann grundsätzlich nur beim Verkauf der Immobilie vom Veräußerungspreis in der Steuererklärung abgezogen werden. Damit ist klar: Je höher der Anteil für das Gebäude umso höher die Abschreibung. Je höher der Bodenanteil, je niedriger die Abschreibung.