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Verfallene Optionsscheine; neues Urteil zur steuerlichen Behandlung

Verfallene Optionsscheine; neues Urteil zur steuerlichen Behandlung

Verfallene Optionsscheine; neues Urteil zur steuerlichen Behandlung

Allgemeines: Eine Option ist ein bedingtes Recht einen Gegenstand (meist eine Aktie) zu einem im Vorhinein vereinbarten Preis und im Vorhinein vereinbarten Zeitpunkt zu erwerben (sog. Call-Option)

bzw. zu veräußern (sog. Put-Option). Der Inhaber der Option zahlt an den Veräußerer der Option eine sog. Stillhalterprämie oder Optionsprämie.

Kommt es nicht zur Ausübung der Option verfällt diese im Regelfall wertlos. Hierdurch entsteht ein Verlust, welcher natürlich gerne steuerlich geltend gemacht werden würde. Gewinne werden grundsätzlich der Besteuerung unterworfen, also ist die vom Gleichbehandlungsgrundsatz gedacht der Verlust aus dem wertlosen Verfall einer Option korrekt ebenfalls in die Besteuerung mit einzubeziehen.

Die Finanzverwaltung sieht häufig keine Notwendigkeit, verfallene Optionen als steuerlichen Verlusten (im Rahmen der Abgeltungssteuer bzw. vor Abgeltungssteuer) anzuerkennen.

Nachfolgend finden Sie ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema:

  • Mit Urteil vom 12.1.2016 hat der Bundesfinanzhof die Frage beurteilt, ob der Verlust aus dem Verfall und wertlosem Ausbuchen einer Option zu einem steuerlichen Verlust führt (gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG). Wichtig ist hierbei anzumerken: der Verlust aus dem Optionsgeschäft wurde wertlos und nicht mit einem symbolischen Wert von 1 Cent oder ähnliches. Im vorliegenden Streitfall war eine Veräußerung der Option aufgrund des starken Kursverfalls nicht möglich. Der Steuerpflichtige beantragte die Berücksichtigung der Anschaffungskosten der verfallenen Option im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Verrechnung mit positiven Einkünften. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab, es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden das die Anschaffung der Option und die Beendigung des Geschäftes als eine Einheit betrachtet werden muss. Nach dem “objektiven Nettoprinzip“ sind Einnahmen zu erfassen und Ausgaben abzuziehen. Daher ist der Verlust aus dem wertlosen Ausbuchen der Option steuerlich zu berücksichtigen.

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