Verlustbescheinigung von der Bank – noch bis zum 15. Dezember beantragen
Kreditinstitute sind verpflichtet, einen nicht ausgeglichenen Verlust auf neue Rechnung vorzutragen. Ein solcher Verlust kann entweder aufgrund von Spekulationsverlusten bei Aktien oder aufgrund von Verlusten mit anderen Finanzprodukten (Optionen, Fonds, Zertifikate, Anleihen, etc.) entstehen.
Soll ein solcher Verlust nicht auf neue Rechnung – also in das nächste Kalenderjahr – vorgetragen werden, so haben Steuerpflichte die Möglichkeit eine Verlustbescheinigung zu beantragen. Mit der Beantragung einer solchen Verlustbescheinigung bescheinigt das Wertpapierführende Kreditinstitut den entstandenen Verlust aus den beiden Verlustverrechnungstöpfen (Verlustverrechnungskreis 1 für Aktien; Verlustverrechnungskreis 2 für alle anderen Wertpapiere). Durch Ausstellung einer solchen Verlustbescheinigung wird der interne Zähler der Bank zum Bilanzstichtag (bspw. der 31.12.2014) auf null gesetzt. D.h. es bestehen dann bei dieser Bank keine Verluste mehr, die im Folgejahr mit etwaigen Gewinnen verrechnet werden können. Dafür erhält der Steuerpflichtige eine Bescheinigung über die entstanden und bis dato noch nicht ausgeglichenen Verluste. Diese Verlustbescheinigung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Für wen ist die Beantragung einer Verlustbescheinigung sinnvoll?
Haben Sie bspw. nur ein Depot, so brauchen Sie eine solche Verlustbescheinigung nicht zu beantragen. Die entstandenen Verluste werden von der Bank automatisch in das nächste Jahr vorgetragen und dort mit künftig entstehenden Gewinnen verrechnet. Soweit der Verlustvortrag ausreicht wird die Bank dann auch keine Abgeltungssteuer einbehalten.
Sinnvoll und empfehlenswert ist die Beantragung einer Verlustbescheinigung dann, wenn Sie über mindestens zwei Depots bei verschiedenen Kreditinstituten verfügen und in einem Depot Gewinne erwirtschaftet haben, in dem anderen Depot Verluste erlitten haben.
Die bei Bank A erwirtschafteten Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer. Die Bank A hat daher Abgeltungssteuer von Ihnen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Die bei der Bank B erlittenen Verluste können nicht ohne Weiteres mit den Gewinnen bei der Bank A verrechnet werden.
Genau für solche Konstellationen dient die Verlustbescheinigung. Indem sie von der Bank B einer Verlustbescheinigung beantragen und diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen, werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die erwirtschafteten Gewinne der Bank A mit den erlittenen Verlusten der Bank B verrechnet. Im Ergebnis erhalten Sie – ceteris paribus – die von der Bank A eingehaltene Abgeltungssteuer zumindest teilweise zurück.
Beachten Sie, dass die gesetzliche Frist zur Beantragung einer solchen Verlustbescheinigung gem. § 43a Abs. 3 S. 5 EStG am 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres endet.
Die Ausführungen beschränken sich auf inländische Banken. Bei ausländischen Banken können sich Besonderheiten ergeben, da diese grds. nicht zum Einbehalt von Abgeltungssteuer verpflichtet sin