Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Ehegatten?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden Kapitaleinkünfte grundsätzlich mit einem gesonderten, linearen Steuertarif in Höhe von 25 % besteuert. Bei dem gesonderten Steuersatz handelt es sich um die sog. Abgeltungsteuer.
Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG findet die Abgeltungsteuer allerdings bspw. dann keine Anwendung, wenn es sich um Darlehenszinsen handelt, die eine Person für die Überlassung eines Darlehens an eine nahestehende Person zahlt. Weitere Voraussetzung dafür, dass der Abgeltungsteuertarif nicht zur Anwendung kommt ist, dass sich die gezahlten Zinsen beim Schuldner gewinnmindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben auswirken. Fraglich ist nun allerdings, wie der Begriff der nahestehenden Person im Rahmen der Abgeltungsteuer auszulegen ist. Hier wäre bspw. ein Rückgriff auf den Begriff der nahestehenden Person gemäß § 15 der Abgabenordnung oder auch auf § 1 Abs. 2 AStG möglich.
Mit Urteil vom 09.12.2014 entschied der BFH, dass für die Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person für Zwecke der Abgeltungsteuer i.S.d. § 32d EStG ein Rückgriff auf § 15 AO bzw. § 1 Abs. 2 AStG nicht sachgerecht ist. Stattdessen ist nach dem Sinn und Zweck der Norm darauf abzustellen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Darlehensgläubiger und Darlehnsschuldner vorliegt. Ein bloßes verwandtschaftliches Verhältnis führt alleine nicht zum Ausschluss der Abgeltungsteuer.
Mit Urteil vom 28.01.2015 (BFH VIII R 8/14) entschied der 8. Senat des BFH kürzlich, dass die Abgeltungsteuer bei einem Darlehen zwischen Ehegatten dann nicht anwendbar ist, wenn eine finanzielle Beherrschung vorliegt.
Im Urteilsfall finanzierte ein Ehegatte ein renovierungsbedürftiges Vermietungsobjekt zu 100 % mit einem Darlehen des anderen Ehegatten. Der BFH bejahrte im Streitfall ein Abhängigkeits- bzw. Beherrschungsverhältnis zwischen den Ehegatten welches zum Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs führt. Hintergrund ist, dass ein anderer Kreditgeber das Objekt nicht zu 100 % finanziert hätte.
Anmerkung zum Urteil von Steuerberaterin – Muenchen.com
Das Urteil vom 28.01.2015 nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BFH zur Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer bei nahestehenden Personen aus dem vorangegangenen Jahr. Das Urteil rückt dabei nicht von der vorangegangenen Rechtsprechung ab, sondern konkretisiert das Merkmal der Abhängigkeit bzw. des Beherrschungsverhältnis. Es wird einmal mehr deutlich, dass im Steuerrecht stets auf die Fremdüblichkeit bei Verträgen unter nahen Angehörigen zu achten ist. Denn wäre das Darlehen insgesamt fremdüblich gewesen, wäre der Abgeltungsteuertarif anwendbar gewesen. Konkret hätte das Darlehen nur in der Höhe und zu den Konditionen ausgereicht werden dürfen, wie es eine Bank auch getan hätte.
Für eine individuelle Beratung zum Thema Abgeltungsteuer oder zu anderen auf der Homepage dargestellten Themen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Tatjana Albert,
Steuerberaterin München