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Leistungen statt Gehaltserhöhung

Der Herbst ist die meist genutzte Jahreszeit für Gehaltsgespräche. Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitsgeber nicht auf eine Gehaltserhöhung einigen können sind Sachwerte eine gute Alternative.

Gerade Smartphones wie das Apple iPhone 6 und das Samsung Galaxy S5 erfreuen sich großer Beliebtheit. Der Arbeitgeber kann diese aus betrieblichen Gründen anschaffen und dem Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Wenn die betriebliche Notwendigkeit gegeben ist wird weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben fällig. Dies gilt unter anderem für Telefon, PC, Notebook, Tablet und Smartphone. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Gegenstände weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers bleiben müssen und dort im Anlagevermögen aufgezeichnet werden müssen.

Kindergartenzuschuss bzw. Übernahme der Kosten für den Kindergarten sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei möglich. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn den Kindergarten für die lieben Kleinen zahlen bzw. einen Zuschuss hierzu leisten. Dies gilt für Betriebskindergärten wie auch für alle Kindergärten bzw. vergleichbare Einrichtungen. Der Arbeitgeber kann steuerfrei und sozialversicherungsfrei sowohl die Kinderbetreuung zahlen wie auch das Verpflegungsgeld und das Spielgeld, nicht jedoch das Fahrtgeld von Wohnung zum Kindergarten. Nicht begünstigt ist die (Nachmittags-) Betreuung von schulpflichtigen Kindern sowie die Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers.

 

Weiter kann der Arbeitnehmer Werbung für den Arbeitgeber machen. Hierzu kann der Arbeitgeber gut sichtbar Werbung auf dem privaten PKW anbringen und hierfür jährlich 255 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei kassieren.

 

500 Euro für bestimmte Ernährungs- bzw. Bewegungskurse sind ebenfalls steuerfrei und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei ist einige Vorsicht geboten, da nicht alle Angebote tatsächlich begünstigt werden.

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