Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Zwangsversteigerungen
Bei der Berechnung Grunderwerbsteuer ist zu beachten, dass regelmäßig nicht der Kaufpreis einer Wohnung als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient. Die Instandhaltungsrücklage unterliegt grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer. Vom Kaufpreis des Objekts ist daher die Grunderwerbsteuer abzuziehen.
Anders verhält es sich bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens.
Mit Urteil vom 2. März 2016, welches unter Aktenzeichen IIR 27/14 geführt wird, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht vom Zuschlagspreis abgezogen werden darf. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Instandhaltungsrücklage nicht Gegenstand der Versteigerung ist. Vielmehr wird bei der Versteigerung einer Wohnung das Sondereigentum an einer Wohnung sowie der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum versteigert. Die Instandhaltungsrücklage bleibt Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und geht nicht durch Zuschlag auf den Erwerber über.
Ausblick:
In dem oben genannten Urteil ging der BFH nicht weiter auf die Thematik der Instandhaltungsrücklage im Zusammenhang der Grunderwerbsteuer bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb ein. In Anlehnung das BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 spricht einiges für eine Minderung der Instandhaltungsrücklage.