BFH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können jedoch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist dabei nach dem qualitativen (und nicht dem quantitavien) Schwerpuntk der Tätigkeit zu beurteilen. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist dabei von dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit abzuleiten, sofern mehrere Tätigkeiten vorliegen.
In dem besagten Urteil entschied der BFH, dass bei der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sämtliche Einkunftsarten zu berücksichten sind. Es sind also unter anderem auch eher passive Einkunftsarten wie bspw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitaleinkünfte in die Würdigung mit einzubeziehen.
Ferner entschied der BFH, dass nur solche Einkünfte zu berücksichtigen sind, die durch eine im Veranlagungszeitraum des Zuflusses ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Im Streifall erhielt ein Pensionär neben weiteren Einkünften auch Einkünfte aus einem frühren Anstellungsverhältnis. Solche Einkünfte können beispielsweise Ruhegelder oder Pensionszusagen sein.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil aus dem Jahr 2014 betonte der BFH im Streitfall, dass ein Arbeitszimmer eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung nicht erfordert. Vielmehr kann ein Arbeitszimmer auch in sog. Zubehörräumen (bspw. ein Kellerraum), eingerichtet sein. Wichtig ist dann aber, dass eine räumliche Verbindung zwischen der Wohnung und dem Zubehörraum besteht.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind schließlich in dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers und der Wohnfläche der Wohnung zuzüglich der Fläche des Arbeitszimmers zu berechnen. Weitere Zubehör- oder Nebenräume sind nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Diese werden implizit im Verhältnis von Wohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers berücksichtigt.
1.250 EUR pro Jahr für ein Arbeitszimmer
Auch wenn ein Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist dann allerdings, dass für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die steuerliche Abzugsfähigkeit für Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1.250 EUR pro Jahr begrenzt.
Aufwendungen für Arbeitsmittel
Anzumerken bleibt, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht den Abzugsbeschränkungen des häuslichen Arbeitszimmers unterliegen.