Bleaching Steuerfrei?
Zahnärzte sind, ebenso wie Ärzte oder andere selbständig tätige Personen, grundsätzlich Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer und unterliegen somit der Umsatzsteuer. In vielen Fällen fällt bei Zahnärzten keine Umsatzsteuer an, da diese Zahnärzte ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Von der Umsatzsteuer befreit sind Heilbehandlungen eines Zahnarztes i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG.
Es ist dabei stets zu unterscheiden, ob eine umsatzsteuerfreie oder eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Zahnärzte können – und führen auch – häufig sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Tätigkeiten aus. Die Qualifikation bzw. die Berufsausübung als Zahnarzt alleine führt nicht zu einer Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer.
Eine steuerfreie Heilbehandlung liegt immer dann vor, wenn die Leistung des Zahnarztes auf die Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten ausgerichtet ist. Es sind stets nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die dem Schutz der Gesundheit des betroffenen dienen.
Ästhetische Leistungen sind somit grundsätzlich Umsatzsteuerpflichtig. Bei Zahnärzten ist grds. auch die Herstellung von Zahnprotesen, Inlays oder Onlays aus Keramik umsatzsteuerpflichtig.
Mit Urteil vom 19.03.2015 (BFH V R 60/14) entschied der Bundesfinanzhof in München als oberstes Deutsches Finanzgericht, dass die Zahnaufhellung (Bleaching) zumindest dann Umsatzsteuerfrei ist, wenn der Zahnarzt die Behandlung zur Beseitigung einer behandlungsbedingten Zahnverdunkelung vornimmt.
Die Grenzen zwischen steuerbefreiten Heilbehandlungen und nicht steuerbefreiten sonstigen Leistungen ist fließend. Bei Fragen zum Thema steuerfreie Heilbehandlungen beraten wir Sie gerne – kontaktieren Sie uns.