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Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbsvorgang

Der Erwerb eines Grundstücks unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer setzen die Bundesländer fest. In Bayern beträgt der Steuersatz der Grunderwerbsteuer derzeit 3,5 %.

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die Höhe der Gegenleistung für das Grundstück. In der Regel ist dies der Kaufpreis. Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder ist er Wert der Gegenleistung nicht zu ermitteln, so erfolgt die Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach einem Bewertungsverfahren i.S.d. Bewertungsgesetzes.

Eine Besonderheit für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ergibt sich bei sog. einheitlichen Erwerbsvorgängen. Unter einem einheitlichen Erwerbsvorgang wird die Situation verstanden, wenn zunächst ein unbebautes Grundstück erworben wird. Im Rahmen des Erwerbsvorgangs wird zugleich ein Plan über die Bebauung eines Grundstücks erstellt und ein entsprechender Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Grundstücks geschlossen.

Bei einem solchen einheitlichen Erwerbsvorgang bestimmt sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nun nicht nach dem Wert bzw. dem Kaufpreis des unbebauten Grundstücks sondern nach dem Wert des bebauten Grundstücks (Grundstück und Gebäude). Die gesetzliche Regelung zum einheitlichen Erwerbsvorgang findet sich in § 8 Abs. 2 S. 2 Grunderwerbsteuergesetz wieder.

Der BFH hatte bei einer bestimmten Konstellation zu beurteilen, ob ein einheitlicher Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes vorliegt oder nicht. Der Sachverhalt gestaltet sich wie folgt:

Der Käufer (K) Erwerb vom Verkäufer (V) ein unbebautes Grundstück. Der Verkäufer (V) war zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (G).

K ließ sich von G einen Lageplan und eine Bauzeichnung über die Errichtung eines Einfamilienhauses anfertigen. Über die Anfertigung des Plans und die Errichtung eines Einfamilienhauses wurde zunächst ein Vertrag zwischen K und G geschlossen. In diesem Vertrag wurde unter „sonstiges“ auch festgehalten, dass K das Grundstück von S erwirbt. Der Vertrag über die Errichtung des Einfamilienhauses wurde später von K gekündigt.

Nachdem K das Grundstück von S erworben hatte wurde ein neuer Vertrag über die Errichtung des Einfamilienhauses zwischen K und G geschlossen. Der nun geschlossene Vertrag über die Errichtung des Gebäudes entspricht im Wesentlichen dem bereits zu einem früherem Zeitpunkt geschlossenen Vertrag (welcher später von K gekündigt wurde; s.o.).

Der BFH hatte nun zu beurteilen, ob bei dieser Konstellation ein einheitlicher Erwerbsvorgang von Grundstück und Gebäude vorliegt.

Der BFH kam zu dem Schluss, dass bei der o.g. Konstellation ein einheitlicher Erwerbsvorgang vorliegt. Die Grunderwerbsteuer ist nach dem Wert des bebauten Grundstücks zu berechnen.

Das Vollständige Urteil (Aktenzeichen: II R 32/13 vom 01.10.2014) finden Sie nachstehend zum Download.

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