Heimeranstraße 37, 80339 München 089 23542433 info@steuerberaterin-muenchen.com

Steuerberaterin Infothek Erbschaftssteuer Zulässige Steuergestaltung in der Familie durch die Güterstandsschaukel

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer beim Ausgleich unter Ehegatten zu vermeiden ist manchmal schwierig.
Steuergestaltung in der Familie

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass Familien die gemeinsame Steuerlast möglichst gering halten dürfen. Dennoch darf der Aspekt, Steuern zu sparen, nicht der einzige Grund für eine gewählte (Steuer-) Gestaltung sein. Das wäre Steuergestaltung, ganz schwierige Kiste.

Es gilt, wie immer im Steuerrecht, viele viele Fallstricke zu vermeiden. Hat man jedoch seine steuerlichen Hausaufgaben korrekt erledigt, winkt das, was viele Steuerpflichtige dringend suchen: ein Steuerspartrick bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

Konkret wird einer dieser Steuerspartipps oder Steuerspartricks „Güterstandsschaukel“ genannt.

Was ist die Güterstandsschaukel? Wie funktioniert die Güterstandsschaukel?

Ehegatten können frei zwischen den Güterständen wählen: Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung. Im Laufe der Ehe kann jederzeit der aktuell gewählte Güterstand beendet und ein neuer Güterstand gewählt werden. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, ist ein Ausgleich zwischen dem Vermögen der Ehegatten durchzuführen. Dieser Ausgleich unterliegt nicht der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer.

Wichtig hierbei: Der Zugewinnausgleich ist nur insoweit steuerfrei wie er sich tatsächlich rechnerisch ermitteln lässt. Ein überhöhter Ausgleich wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt und ist unter Umständen steuerpflichtig.

Beispiel Güterstandsschaukel – überhöhter Ausgleich

Die Ehegatten A und B leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde wechseln Sie in den Güterstand der Gütertrennung. A zahlt an B einen Zugewinnausgleich. Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsbetrages ist er wie folgt vorgegangen:

Wertpapierdepot bei Bank X über 150.000 Euro hat er mit dem Wert am Tage des Wechsels bewertet.

Seine vermietete Eigentumswohnung hat er mithilfe eines befreundeten Immobilienmaklers bewertet. Er hat hierbei auf den Betrag, den ihm sein Freund genannt hat, einen Aufschlag von 30% vorgenommen. Dieser Aufschlag begründete er in der Vermutung dass die Wohnung mehr Wert sein müsste. Das Finanzamt konnte die Schätzung der Immobilienmaklers nicht folgen. Die tatsächlich durchgeführten Verkäufe von Eigentumswohnungen in der Örtlichkeit geben ein anderes Bild und sind in ausreichender Anzahl vorhanden. Die Schätzung war wesentlich zu hoch.

Das Finanzamt setzte die Eigentumswohnung mit einem niedrigeren Wert an, dieser wurde aus dem Immobilienmarktbericht der Stadt ermittelt.

Außerdem muss der Güterstand tatsächlich beendet werden. Eine Rückkehr, auch nach kurzer Zeit, ist jedoch jederzeit möglich. Dies sagt ja schon der Name „Güterstands-Schaukel“, die Ehegatten schaukeln von einem Güterstand in den anderen und wieder zurück.

Welche Formulierungen sollte man beim zulässigen Gebrauch der Güterstandsschaukel vermeiden?

Kurz – man sollte alle Formulierungen vermeiden. die eine unzulässige Steuergestaltung nahelegen.

Hierbei sind folgende Klassiker zu vermeiden

  • Wir wechseln nur aus steuerlichen Gründen für eine Sekunde“  -  klar, das geht nicht
  • Es gibt folgende Verpflichtungen als Gegenleistung für den Wechsel des Güterstandes – nein, das ist nicht zulässig
  • Wir wechseln den Güterstand unter der Bedingung des baldigen Zurückwechselns – nein, auch nicht zulässig

Unverbindliches Formulierungsbeispiel

  • Wir vereinbaren mit heutigem Tage den Güterstand der Gütertrennung
    sowie
  • Wir heben den Güterstand der Gütertrennung wieder auf, sodass für uns der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt.

Funktionsweise der Güterstandsschaukel

Die meisten Ehen werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB geführt. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, ist dies idealerweise schriftlich mit Ehevertrag und notarieller Beurkundung durchzuführen.

Mit dem hierdurch beendeten Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen.  Der Zugewinn ist das Vermögen, das ein Ehegatte in den Jahren der Ehe unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet hat. Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei, es fällt keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer an. Dann ist nach einer gewissen Schamfrist ein erneuter Wechsel des Güterstandes, z.B. in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zulässig.

Beispiel Güterstandsschaukel

A und B sind seit nunmehr 25 Jahren verheiratet. Es wurde bei Eheschließung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. A ist seit Jahren als Geschäftsführer und B ist in Teilzeit sog. Hinzuverdiener.

Sie wählen nun mit Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung.

In den vergangenen Jahren wurde das Konstrukt der "Güterstandsschaukel" häufiger verunglimpft, die Güterstandsschaukel häufiger als unzulässig betitelt.

Korrekt ist jedoch, das die Güterstandsschaukel eine zulässige Methode darstellt wenn der „Steuern sparen“ Aspekt nicht der einzige ist. Die Güterstandsschaukel als zulässiges Steuergestaltungsinstrument wurde im Jahr 2005 höchstrichterlich durch BFH Urteil vom 12.7.2005 akzeptiert. Dennoch zieht die Durchführung meist Rückfragen der Finanzverwaltung nach sich. Der schlaue Steuerpflichtige arbeitet dem vor und dokumentiert laufend.

Beispiel 1: „Güterstandsschaukel unzulässig“

A und B sind verheiratet. A hat über Jahre hinweg ein sehr hohes Einkommen, B hatte kein Einkommen. A ist schwerkrank und rechnet mit dem baldigen Tode. Nun möchten A und B im Falle des Ablebens des A möglichst wenig Erbschaftsteuer zahlen um das Vermögen in der Familie zu halten. Sie fragen die Steuerberaterin nicht um Rat und führen die Güterstandsschaukel durch. Das Finanzamt fragt Routinemäßig an, was denn der Beweggrund für die Güterstandsschaukel seien. Die Ehegatten geben wahrheitsgemäß an: „Wir wollen die Erbschaftsteuer sparen“.

Das Finanzamt erkennt die Auswirkungen der Güterstandsschaukel nicht an.

Nach dem Tode des A wird die Erbschaftsteuer in der Höhe festgesetzt die sich ohne die Güterstandsschaukel ergeben hätte.

Beispiel 2: „zulässige Güterstandsschaukel“

Beispiel wie oben, nur dass die Ehegatten im Vorfeld ihre Steuerberaterin befragen. Diese fragt an ob es denn noch weitere Sorgen gibt. Und ja, da gibt es einen weiteren Punkt.:

A ist infolge seiner Krankheit auch beruflich unter Druck geraten. Er befürchtet, dass er als Geschäftsführer für gewisse Fehler mit seinem privaten Vermögen in Haftung genommen wird. Nach seinem Tode würde diese Haftung auf die Erben übergehen. Er möchte aus taktischen Gründen für diesen Fall möglichst wenig Vermögen besitzen.

Die Steuerberaterin ist begeistert, denn dies ist ein nachvollziehbarer und sehr klarer Grund für die Güterstandsschaukel. Somit sind steuerliche Aspekte für die Güterstandsschaukel nicht mehr der alleinige und auch nicht der wichtigste Grund. Das Finanzamt erkennt die Wirkung der Güterstandsschaukel an.

Wie wird ein Zugewinnausgleich tatsächlich durchgeführt?

Die Vermögenswerte müssen bewertet werden, dies sollte objektiv nachprüfbar und schlüssig erfolgen. Bei größeren Vermögen sollte ein unabhängiger Dritter hinzugezogen werden. Dann muss eine Einigung darüber erfolgen wie das Vermögen aufzuteilen ist. Das ist in der Steuerberaterpraxis ein häufig unterschätzter Punkt. Denn nur wenn der Zugewinnausgleich tatsächlich erfolgt ist es

Unverbindliches Formulierungsbeispiel

Wir sind uns darüber einig geworden, dass im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Herr X einen Zugewinn von XXX Euro erzielt und Frau X einen Zugewinn von XXX Euro erzielt hat. Wir verzichten wechselseitig auf die Anfechtung der hierfür vorliegenden Berechnungen und Bewertungen, auch wenn sich diese im Nachhinein als falsch herausstellen sollten.

Wir stellen auf dieser Basis fest, dass eine Zugewinnausgleichsforderung von XXX Euro für X besteht.

Mitglied bei:

@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen