Heimeranstraße 37, 80339 München 089 23542433 info@steuerberaterin-muenchen.com

Ist die Renovierung des Badezimmers steuerlich absetzbar?

Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:

Die Steuerpflichtigen (Steuerberater) lebten in einem sich in Ihrem Eigentum befindlichem Einfamilienhaus. Aus ihrem Einfamilienhaus heraus betrieben die Steuerberater ihre Steuerkanzlei. Die anteiligen Aufwendungen für das Haus machten Sie im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend. Im Veranlagungsjahr ließen die Steuerpflichtigen ihr Badezimmer renovieren. Die Kosten für die Badezimmerrenovierung machten Sie anteilig als Aufwendungen im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte die Kosten bei der Veranlagung der Einkommensteuererklärung nicht an. Die Steuerberater legen gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Der Einspruch blieb erfolglos. Der Steuerbescheid wurde nicht geändert. Gegen die Einspruchsentscheidung erhoben die Steuerpflichtigen Klage beim zuständigen Finanzgericht. Das Finanzgericht Münster gab den Klägern mit Urteil vom 18.03.2015 (Aktenzeichen 11 K 829/14 E) recht. Die Kosten für die Badezimmerrenovierung konnten die Steuerpflichtigen steuermindernd anteilig bei der Ermittlung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigen.

Entscheidungsgründe für die Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers

Zu den Entscheidungsgründen führte das Finanzgericht aus, dass insbesondere auch Renovierungskosten am Haus anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen sind. Kosten die das Haus insgesamt betreffen, können anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden. Kosten die ausschließlich dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können (bspw. Malerarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer) können vollständig berücksichtigt werden. Kosten die allerdings die rein private Fläche betreffen (bspw. also das Schlafzimmer) können nicht im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt bzw. in die Berechnung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

Ferner wurde die Entscheidung damit begründet, dass die grundlegende Sanierung des Badezimmers mit der Neueindeckung des Daches oder der Renovierung der Fassade vergleichbar sind. Derartige Renovierungen betreffen das gesamte Gebäude und sind demnach anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum BFH aufgrund Grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts zugelassen.

Fazit zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung

Im Ergebnis ist das Urteil für viele Steuerpflichtige sehr zu begrüßen. Zu beachten ist nämlich, dass die berücksichtigungsfähigen Handwerkerleistungen der Höhe nach begrenzt sind. Auch können nur 20 % der Handwerkerleistungen steuermindernd berücksichtig werden. Aufwendungen für Materialien können als Handwerkerleistungen nicht berücksichtigt werden. Anders jedoch bei der Kostenermittlung im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers.

Zu beachten ist, dass sich die Aufwendungen nur dann anteilig im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigen lassen, wenn keine Aktivierungspflicht besteht. Eine Aktivierungspflicht der Kosten besteht insbesondere bei sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten. Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen dann vor, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskoten des Gebäudes überschreiten. Dies aber nur dann, wenn die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes bzw. der Eigentumswohnung durchgeführt werden.

 

Haben Sie fragen zur steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers oder zu anderen steuerlichen Sachverhalten? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen.

Zurück

Mitglied bei:

@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen