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Kinderbetreuungskosten - auf unbare Zahlung achten

Kinderbetreuungskosten eines zum Haushalt gehörenden Kindes sind zu 2/3 der Aufwendungen, maximal jedoch mit 4.000 Euro je Kind steuerlich abzugsfähig. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. So darf das Kind, welches nicht körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Abzug von Aufwendungen für Freizeitbetätigungen (bspw. Musik- oder Sportunterricht) ist ausgeschlossen. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist, dass den Eltern eine Rechnung vorliegt und die Rechnung per Überweisung gezahlt wird.

Mir Urteil vom 18.12.2014 entschied der 3. Senat des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen III R 63/13), dass Kinderbetreuungskosten nur dann steuerliche berücksichtigt werden können, wenn folgende beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Steuerpflichtige bzw. die Eltern haben eine Rechnung über die Kinderbetreuungskosten erhalten
  2. Die Kinderbetreuungskosten werden unbar, d.h. durch Überweisung auf das Konto des Empfängers gezahlt

Die beiden o.g. Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die relevante Norm ist § 9c Abs. 3 S. 3 EStG für Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2011 und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2012. Beide Normen haben gemein, dass jeweils eine Rechnung sowie die unbare Zahlung erforderlich sind.

Im Streitfall beschäftigten die Eheleute eine Person auf geringfügiger Basis (Minijob) für die Kinderbetreuung. Die monatliche Vergütung in Höhe von 300 Euro zahlten Sie in Bar gegen eine Quittung aus. Der BFH entschied aufgrund der klaren Gesetzesformulierung, dass weder eine Barquittung noch eine Zeugenaussage für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ausreicht. Gesetzliche Voraussetzung ist die unbare Zahlung.

Anmerkung:

Das Urteil bezieht sich auf die beiden Veranlagungszeiträume 2009 und 2010. Die damals anzuwendende Rechtsnorm (§ 9c Abs. 3 S. 3 EStG) ist für Veranlagungszeiträume ab 2012 nicht mehr anwendbar. Zu beachten ist jedoch, dass auch die derzeit anzuwendende Norm (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) eine Rechnung und eine unbare Zahlung als Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten vorsieht.

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