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Steuerberaterin Infothek Erbschaftssteuer Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

§ 27 ErbStG Steuerbegünstigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens – wie funktioniert die Steuerbegünstigung und was bringt die Steuerbegünstigung für den Erben?
Vermögen immerhalb der Familie vererben: Symbolbild Kirche und Friedhof

Wird Vermögen der Steuerklasse 1 mehrfach innerhalb von maximal 10 Jahren vererbt fällt unter Umständen jedes Mal Erbschaftsteuer an. Das möchte der Gesetzgeber verhindern, insbesondere weil bei Erbschaften im Gegensatz zu Schenkungen keine Möglichkeit der Steuerung besteht. Meist handelt es sich um tragische Fälle. Hieraus möchte der Gesetzgeber nicht über die Maßen profitieren. Ob die Erbschaftsteuer „gerecht“, „sinnvoll“ oder „viel zu gering“ ist nicht Gegenstand der folgenden Ausführungen.

§ 27 ErbStG als Steuerbegünstigung

Zur Verdeutlichung in welchen Fällen § 27 ErbStG als Steuerbegünstigung wirkt finden Sie nachfolgendes Beispiel

Grundfall § 27 ErbStG mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Mutter A verstirbt und vermacht Grundstück 1 an ihre Tochter Z. Hierfür wird die Erbschaftsteuer in Höhe von 50.000 Euro wurde von der Tochter Z getragen. Leider verstirbt Tochter Z zwei Jahre später und vererbt ihrem Sohn B das Grundstück 1. Die Erbschaftsteuer ohne Anwendung des § 27 ErbStG beträgt wie beim Erwerb der Z insgesamt 50.000 Euro. Durch die Anwendung des § 27 ErbStG ermäßigt sich die Erbschaftsteuer für B um 40%, siehe hierzu § 27 ErbStG.

Verbindlichkeiten und Lasten im Zusammenhang mit dem mehrfach erworbenen Vermögen sind prozentual auf die Begünstigung aufzuteilen.

Der Betrag der Ermäßigung darf nicht den Betrag überschreiten, den der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens zu entrichten hatte § 27 Abs. 3 ErbStG stellt.

Wen begünstigt die Regelung des § 27 ErbStG?

Die Begünstigung gilt für Personen der Steuerklasse 1 wie:

  • Ehegatten und Lebenspartner
  • Kinder
  • Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Der Steuerfall muss sich unter Steuerpflichtigen der erbschaftsteuerlichen Steuerklasse 1 abspielen. § 27 ErbStG geht dabei immer von zwei Steuerfällen aus (mehrfacher Erwerb desselben Vermögens). Dass Erbe bzw. Erwerber im zweiten Steuerfall und Erblasser bzw. Schenker im ersten Steuerfall in Steuerklasse 1 gleich zueinander stehen ist hingegen nicht notwendig..

Beispiel § 27 ErbStG

Vater A übergibt an Tochter T im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstück I.

Die Tochter verstirbt kurze Zeit später, Erbe sind die Kinder B und C sowie der Ehegatte.

Da alle Beteiligten in Steuerklasse 1 erwerben bzw. erben ist § 27 ErbStG anzuwenden, auch wenn die konkrete Konstellation jeweils eine andere ist. Es kommt lediglich auf die erbschaftsteuerliche Eingruppierung in eine bestimmte Steuerklasse an.

Welches Vermögen begünstigt § 27 ErbStG?

§ 27 ErbStG sieht vor das es sich um dasselbe Vermögen handeln muss, eine sog. Nämlichkeitsnachweis ist erforderlich und der Steuererklärung beizufügen. Aus dem begünstigten Vermögen kann jedoch auch weiteres Vermögen übergehen.

Beispiel § 27 ErbStG

Mutter M stirbt, Erbin ist Tochter T. Die T erhält  Grundstück I und II.

Die Tochter verstirbt drei Jahre später, Erbe sind die Kinder B und C. Das Erbe umfasst die beiden Grundstücke I und II sowie ein Depot und ein Tagesgeldkonto und einen Anteil an einer Personengesellschaft.

Für den Übergang der Grundstücke I und II an die Kinder ist § 27 ErbStG anzuwenden. Es betrifft dasselbe Vermögen wie schon von M an T übergegangen ist. Das Depot und das Tagesgeldkonto ist nicht durch § 27 ErbStG begünstigt.

Abwandlung

Vater A übergibt an seinen Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Grundstück I und II.

Der Sohn verstirbt drei Jahre später, Erbe sind der Sohn C sowie der Ehegatte. Das Erbe umfasst das Grundstücke I sowie ein weiteres Grundstück, ein Sparbuch und ein Depot. Der Sohn hatte nach Übertragung des Vermögens durch Vater A das Grundstück II veräußert und hiermit ETF-Fonds gekauft (die nun im Depot verwaltet werden) und den Rest auf einem Sparbuch gehalten.

Für den Übergang der Grundstücke I ist § 27 ErbStG anwendbar, da dies dasselbe Vermögen betrifft. Das übrige Vermögen (Depot und Tagesgeldkonto) ist nicht durch § 27 ErbStG begünstigt. Das dieses Vermögen mit dem Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks II erzielt wurde ist unbeachtlich.

In welchem Zeitraum sind mehrfache Erwerbe begünstigt?

Wenn zwischen den Erwerben nicht mehr als 10 Jahre liegen, ist eine Begünstigung nach § 27 ErbStG möglich.

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