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Steuerberaterin Infothek Löhne, Gehälter und Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung (Minijob) und kurzfristige Beschäftigung

Als Steuerberaterin in meiner Steuerkanzlei in München berate ich immer wieder zum Thema geringfügige Beschäftigung (Minijob). Nachfolgend gehe ich ausschließlich auf die geringfügige Beschäftigung außerhalb von Privathaushalten ein.
Angestellte eines gastronomischen Betriebs

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn ein Mitarbeiter bis zu 520,00 Euro verdient. Die gesetzlichen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung finden Sie in § 8 SGB IV. Der Arbeitgeber kann einen günstigeren Pauschalbeitrag zur Abgeltung von Steuern und Sozialversicherung an die Bundesknappschaft leisten.

Erhält der Beschäftigte bis zu 2000,00 Euro (01.01.2023) kommt die sog. Gleitzone zum Einsatz (Midijob). Diese Beschäftigten sind zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, allerdings trägt der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Anteil zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bleibt unverändert.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob): Allgemeines

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich 520,00 Euro nicht übersteigt. Die geleistete Arbeitszeit hierfür spielt keine Rolle. Jedoch muss auch hier der gesetzliche Mindestlohn von 12,45€ gezahlt werden.

1.1 Geringfügige Beschäftigung aus Sicht des Arbeitnehmers

Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte neben seiner Haupttätigkeit zusätzlich geringfügig oder kurzfristig beschäftigt werden.

a) Allgemeines

Die geringfügige Beschäftigung kann für den Arbeitnehmer brutto für netto (also ohne Abzüge für Steuern und Sozialabgaben) erfolgen. Auch auf die tarifliche Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers kann verzichtet werden. Der Arbeitnehmer ist wie jeder andere Arbeitnehmer unfallversichert. Außerdem hat der Arbeitnehmer auch als Minijobber oder geringfügig Beschäftigter Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem besteht, wie für jeden Arbeitnehmer, Urlaubsanspruch.

aa) Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung

Für den Arbeitnehmer fallen keine Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung an. Dies ist für die Mehrzahl der Arbeitnehmer positiv, da die Rendite aus dem Nebenjob so sehr hoch ist.

Wer jedoch bisher nicht sozialversichert war, kann durch eine geringfügige Beschäftigung nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung werden. Für Steuerpflichtige, die bisher nicht kranken- und pflegeversichert waren, ist dies unter Umständen nicht wünschenswert.

ab) Rentenversicherung

Seit dem 1.1.2013 besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für den Arbeitnehmer, der Arbeitgeber hat also den vollen Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Vom Arbeitnehmer ist der hälftige Arbeitnehmerbeitrag einzubehalten, soweit es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dies kann bei Überschreitung der 520-Euro-Grenze der Fall sein.

Bei einer "normalen" geringfügigen Beschäftigung ist lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag von derzeit 15% zum gesetzlich festgelegten Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitnehmer einzubehalten.

Der Arbeitnehmer kann schriftlich auf den Einbehalt der Rentenversicherung verzichten, dann wird kein Rentenversicherungsbeitrag einbehalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der 2%igen Pauschalierung am pauschalen Einbehalt der Rentenversicherung hängt.

ac) Steuer

Wird eine Pauschale zur Abgeltung der Rentenversicherungspflicht an die Bundesknappschaft entrichtet, ist eine Pauschalierung der Steuer mit 2% möglich. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber 2% Pauschalsteuer, der Arbeitnehmer muss keine weiteren Steuern befürchten. Die geringfügige Beschäftigung ist nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Unabhängig davon ist eine normale Versteuerung nach den allgemeinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z.B. Lohnsteuerklasse 1) möglich. In diesem Fall ist die geringfügige Beschäftigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben, es kommt zur Versteuerung mit dem persönlichen Steuertarif.

Wird auf die Pauschalierung der Rentenversicherung verzichtet, leistet der Arbeitnehmer also einen hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dann ist eine Pauschalierung mit 20% möglich. In diesem Fall ist die Versteuerung ebenfalls abgegolten und der Arbeitnehmer muss den Minijob nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben.

b) Auszubildende und Minijob:

Das Ausbildungsbeschäftigungsverhältnis gilt als sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Eine (einzelne) ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt daher anrechnungsfrei, kann also sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.

Beispiel Ausbildung und Minijob

Azubi A hat eine monatliche Ausbildungsvergütung von 500 Euro. Er übt einen Minijob aus, die monatliche Vergütung für den Minijob beträgt 200 Euro.

Dem Azubi wird vom Ausbildungsbetrieb von seiner monatlichen Ausbildungsvergütung Sozialversicherung einbehalten. Er ist normal in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Das Entgelt für den Minijob ist für den Azubi ohne Abzüge, also brutto für netto. Er hat schriftlich auf den Einbehalt von Rentenversicherungsbeiträgen verzichtet und der Arbeitgeber führt 2% pauschale Lohnsteuer für den Aushilfslohn ab. Der Azubi hat keine Abzüge vom Aushilfslohn.

c) Mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)

Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere Nebenbeschäftigungen ausgeübt, ist nur die erste Nebenbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Die weiteren Nebenbeschäftigungen sind keine geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs), sondern wie die Hauptbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig.

Beispiel mehrere geringfügige Beschäftigungen:

A hat ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, hieraus hat ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.000 Euro.

Nebenbei arbeitet er seit Jahren als Minijobber für 200 Euro monatlich.

Zusätzlich hat er neu ein nebenberufliches Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 150 Euro monatlich begonnen. Die Nebenbeschäftigungen zusammen würden nur 350 Euro betragen und wären somit unter 520 Euro.

Leider ist eine Zusammenrechnung nicht möglich.

Die zeitlich als erste aufgenommene geringfügige Beschäftigung mit monatlich 200 Euro ist eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Der Arbeitgeber hat die Pauschalbeträge zu den Versicherungen an die Bundesknappschaft abzuführen, die Steuer kann mit 2% pauschal versteuert werden. Für den Arbeitnehmer ergeben sich (bei Vorliegen einer Verzichtserklärung zur Rentenversicherung) keine Abzüge, er kann die 200 Euro brutto für netto vereinnahmen.

Die zweite Nebenbeschäftigung für 150 Euro ist leider mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Für den Arbeitnehmer A kann eine Auszahlung brutto für netto nicht erfolgen. Es entsteht volle Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine Lohnsteuer - Pauschalierung mit 2% ist nicht möglich, der Arbeitnehmer muss den Aushilfslohn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Unterjährig ist mit Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückgeholt werden. Eine Pauschalierung mit 20% ist weiterhin möglich.

1.2 Geringfügige Beschäftigung aus Sicht des Arbeitsgebers

1. Allgemeines zur geringfügigen Beschäftigung (Minijob)

Bei Beginn oder Ende der geringfügigen Beschäftigung im Monat wird die Grenze von 450,00 Euro nicht zeitanteilig gekürzt. Bei Befristung auf weniger als einen Zeitmonat ist eine zeitanteilige Verringerung vorzunehmen.

Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist vom Arbeitgeber aufzuzeichnen.

2. Minijob und Arbeitsentgelt

§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV definiert das Arbeitsentgelt als „alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.“

Vereinfacht: alles in Geld und Geldeswert, was dem Arbeitnehmer zu Gute kommt, ist Arbeitsentgelt.

Der Aushilfslohn für den geringfügig beschäftigten Minijobber darf grundsätzlich 450,00 Euro im Monat nicht übersteigen. Der Arbeitgeber muss bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Gehaltsänderung ermitteln, ob die 450- Euro-Grenze überstiegen wird.

a) Einmalige Einnahmen

Einmalige Einnahmen wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind bei der vorausschauenden Berechnung mit einzubeziehen. Einmalige Zahlungen für Urlaubsvertretung sind ebenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen. Nicht einbezogen werden einmalige Zahlungen für Krankheitsvertretungen, da dies nicht von vorneherein absehbar war.

Wichtig hierbei ist, dass es bei einmaligen Zahlungen auf den tatsächlichen Zufluss des Aushilfslohns ankommt und nicht auf den Anspruch. § 22 Abs. 1 SGB IV regelt dies für einmalige Zahlungen. Bitte beachten Sie, dass bei laufenden Zahlungen das Entstehungsprinzip gilt und nicht das Zuflussprinzip.

Beispiel Arbeitsentgelt:

A ist geringfügig beschäftigt. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 520,00 Euro. Im Juli und November erhält er jeweils ein halbes Monatsgehalt extra, somit 675,00 Euro. Im August hat er zusätzlich zu seinem normalen Minijob noch einen Kollegen vertreten, dieser war geplant im Urlaub. Hierfür erhielt er zusätzlich 520,00 Euro. Im Dezember hat er einen Kollegen, der krankheitsbedigt ausfiel, vertreten. Hierfür erhielt er zusätzlich 200,00 Euro.

Das Arbeitsentgelt betrug somit insgesamt 6.500 Euro. Hiervon waren 6.300 Euro zu erwarten, was monatlich 525 Euro entspricht.

A ist somit nicht mehr geringfügig beschäftigt, die Regelungen des Minijobs sind nicht anwendbar. A ist als Midijobber in der sog. Gleitzone beschäftigt. Es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

b) schwankende Arbeitslöhne

Bei schwankenden Arbeitslöhnen schätzt der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe des Jahresarbeitsentgelts. Werden 520,00 Euro monatlich nicht überstiegen, handelt es sich zulässig um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Dies ist bei saisonbedingt unterschiedlich hohem Arbeitsentgelt ebenso.

Entsteht nicht vorhersehbar ein anderes Arbeitsentgelt (z.B. infolge von Krankheitsvertretungen), ist dies unbeachtlich.

Beispiel schwankende Arbeitslöhne:

A arbeitet im Veranstaltungsmanagement als geringfügig Beschäftigter. Da er nur bei einigen Veranstaltungen zum Einsatz kommt und diese nicht gleichmäßig monatlich anfallen, hat er schwankende Arbeitslöhne. Um einzuschätzen, ob er als Minijobber beschäftigt werden kann, rechnet der Arbeitgeber die einzelnen Veranstaltungen durch. Er errechnet den Jahresverdienst des A und teilt diesen durch die beschäftigten 12 Monate. Durchschnittlich verdient A 520,00 Euro und somit startet er am 1.1. die Beschäftigung. Überraschend muss A im Februar, März, Oktober und November einen Kollegen vertreten, der krankheitsbedingt ausfällt. Er verdient in diesen Monaten mehr. Insgesamt erhält er durchschnittlich 600 Euro monatlich.

Rein rechtlich ist bei Vorlage der Vorausberechnungen und Nachweis über den krankheitsbedingten Einsatz noch immer eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vorhanden.

c) Gelegentliches Überschreiten der 520-Euro-Grenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt des geringfügig Beschäftigten regelmäßig 520 €, tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Für den zurückliegenden Zeitraum bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten.

Wird die 520-Euro-Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, führt dies nicht zur Versicherungspflicht. Ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten kann als gelegentlich betrachtet werden. Unvorhersehbar ist z.B. eine Krankheitsvertretung oder eine nicht vorhersehbar gute Auftragslage. Bereits bei Urlaubsvertretungen oder zu saisonbedingten Spitzenzeiten (Weihnachten, Ostern, Inventur) kann nicht mehr „unvorhergesehen“ mehr gearbeitet werden.

Beispiel gelegentliches Überschreiten:

A arbeitet als geringfügig Beschäftigter auf 520-Euro-Basis. Im Juni und Juli überschreitet er die Grenze von 520 Euro, da er Krankheitsvertretung für plötzlich erkrankte Kollegen geleistet hatte.

Die Überschreitung führt nicht zur Versicherungspflicht, da diese unvorhergesehen kam und mit einem Zeitraum von zwei Monaten noch als gelegentlich anzusehen ist.

Allerdings ist eine weitere Überschreitung der 520-Euro-Grenze nicht mehr im Rahmen des Minijobs möglich, es würde Versicherungspflicht entstehen. Ob die weitere Überschreitung unvorhergesehen war oder nicht, ist nicht relevant.

d) Steuerfreier oder pauschal versteuerter Arbeitslohn

Bei der Prüfung der 520-Euro-Grenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Dies ist unter anderem bei folgenden Zuwendungen der Fall:

  • Kindergartenzuschüsse
  • Rabattfreibetrag von 1.080 € jährlich
  • Sachbezüge bis zu 44 € monatlich
  • Gesundheitsförderung von 500 € jährlich
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Beiträge zu Direktversicherungen
  • Arbeitslohn im Rahmen der Übungsleiterpauschale
  • Arbeitslohn aus ehrenamtlicher Tätigkeit

Beispiel steuerfreier oder pauschal versteuerter Arbeitslohn:

A arbeitet als Küchenhilfe auf 520-€-Basis. Er erhält neben seinem Aushilfslohn auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von rd. 70 Euro monatlich. Außerdem erhält er von seinem Arbeitgeber einen 40-€-Gutschein eines bekannten Warenhauses. Insgesamt erhält er somit rd. 560 Euro monatlich. A ist dennoch als geringfügig beschäftigter Minijobber zu qualifizieren. Das Arbeitsverhältnis wird nicht durch Überschreiten der 520-Euro-Grenze versicherungspflichtig ausgeübt, da es sich bei den Zuschlägen und beim Warengutschein um sozialversicherungsfreie Gehaltsbestandteile handelt.

Bitte beachten Sie: Es gibt Sonderfälle, bei denen die Steuerfreiheit keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich zieht. Außerdem gibt es Sonderfälle, bei denen es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, welcher jedoch sozialversicherungsfrei ist. In diesen Sonderfällen handelt es sich um Gehaltsbestandteile, welche in die Betrachtung der 450-Euro-Grenze mit einfließen.

Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei Prüfung der 450-Euro-Grenze grundsätzlich außer Betracht. Beispiele für pauschal versteuerten Arbeitslohn sind unter anderem:

  • Fahrtkostenzuschüsse, soweit diese mit 15% pauschal versteuert werden
  • Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, soweit mit 15% pauschal durch den Arbeitgeber versteuert
  • Beiträge zur Direktversicherung im Falle von Altverträgen, soweit mit 20% durch den Arbeitgeber pauschal versteuert
  • Beiträge zur Gruppenunfallversicherung, soweit mit 20% pauschal durch den Arbeitgeber versteuert
  • Betriebsveranstaltungen, soweit eine Pauschalierung mit 25% erfolgte

3. Minijob und Krankenversicherung

Der Arbeitgeber hat für den geringfügig beschäftigten Minijobber grundsätzlich einen Pauschalsatz von 11% an die Bundesknappschaft zu leisten.

Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (über die Hauptbeschäftigung, Familienversicherung, als Rentner oder Student), hat der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von derzeit 11% an die Bundesknappschaft abzuführen.

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert, fällt kein Beitrag an.

Für Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich versichert sind, ist der gewöhnliche Pauschalbeitrag von derzeit 11% an die Bundesknappschaft zu leisten.

4. Minijob und Rentenversicherung

Bei der Rentenversicherung ist es nicht ganz so einfach.

a) Regelung bis 31.12.2012

Bis 31.12.2012 waren die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich steuerfrei, der Arbeitgeber hat eine Pauschale an die Bundesknappschaft entrichtet. Wollte der Arbeitnehmer als Pflichtmitglied in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, konnte er hierfür optieren.

b) Regelung ab 1.1.2013

Seit dem 1.1.2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, § 6 Abs. 1b SGB VI. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aus, kann dieser den Antrag nur einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse stellen.

Kein Befreiungsantrag ist für Auszubildende möglich oder für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. Bundesfreiwilligendienst leisten.

Grundsätzlich sind Beamte, die ja eigentlich keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten, im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) rentenversicherungspflichtig. Ausnahme: Beamte, bei denen der Dienstherr die Gewährleistung auf Versorgungsanwartschaften (Pensionsgarantien) auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung erstreckt. Dies ist bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzung möglich. Grundsätzlich ist jedoch auch für Beamte ein Pauschalbeitrag zu leisten.

Anwälte, Juristen, Ärzte, Architekten und Apotheker zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern in eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Auch für diese geringfügig beschäftigten Mitarbeiter ist grundsätzlich ein Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft zu entrichten. Nur wenn der geringfügig beschäftigte Minijobber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf, für den die berufsständische Versorgungseinrichtung die Befreiung erteilt hat, ausübt, ist kein Beitrag an die Bundesknappschaft zu entrichten. In diesem Fall ist die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständig.

Beispiel Minijob Arzt:

A ist hauptberuflich als Arzt in eigener Praxis tätig. Nebenbei arbeitet er für ein Krankenhaus als geringfügig Beschäftigter (Minijob). Er zahlt einen Betrag von 550 Euro monatlich an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Für seinen Nebenjob im Krankenhaus hat er eine Betragsbefreiung der berufsständischen Versorgungseinrichtung erwirkt, da er im Nebenjob ebenfalls als Arzt tätig ist.

Das Krankenhaus hat daher keinen Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft zu leisten.

Abwandlung:

A ist weiterhin hauptberuflich als Arzt in eigener Praxis tätig und zahlt einen Beitrag von 550 Euro monatlich an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Er arbeitet im Nebenjob als geringfügig beschäftigter Fußballtrainer. Hierfür erhält er eine Aufwandspauschale von 520 € monatlich.

Da A im Nebenjob nicht als Arzt tätig ist, kann er keinen Befreiungsantrag der berufsständischen Versorgungseinrichtung erwirken. Der Fußballverein hat demnach einen Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft zu leisten.

Der Pauschalbeitrag von derzeit 13% ist darüber hinaus auch für Vollrentner wegen Alters, Ruhestandsbeamte und diesen Gleichgestellten zu leisten. Bei Rentnern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf die Hinzuverdienstgrenzen zu achten.

Der Arbeitgeber hat bei einer versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) also immer darauf zu achten, ob ein ordnungsgemäßer Befreiungsantrag des Minijobbers vorliegt.

Liegt ein ordnungsgemäßer Befreiungsantrag vor, hat der Arbeitgeber einen Beitrag von derzeit 15% an die Bundesknappschaft zu leisten.

Liegt kein ordnungsgemäßer Befreiungsantrag vor, ist der Arbeitnehmer als geringfügig beschäftigter Minijobber rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat dennoch eine 15%ige Pauschale zu leisten, der Arbeitnehmer stockt diese auf. Der Aushilfslohn ist für den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht brutto für netto.

c) Mindestbemessungsgrundlage

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gilt für den Pauschalbeitrag eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt sowohl für den Pauschalbeitrag bei versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen als auch für den Pflichtbeitrag bei versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

5. Minijob und Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung

Soweit es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt, sind keine Beiträge oder Pauschalen für die Pflegeversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung zu leisten. Handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung (z.B. aufgrund Überschreitung der 450-Euro-Grenze), wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis umgewidmet. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tragen sodann die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge.

6. Minijob und Steuer

Im Normalfall trägt der Arbeitgeber für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis 2% pauschale Steuer, der Arbeitnehmer erhält den Aushilfslohn ohne Steuerabzug.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber jedoch umfangreiche Wahlmöglichkeiten:

  • Versteuerung zu individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z.B. Steuerklasse 1)
  • Pauschale Versteuerung mit 2%
  • Pauschale Versteuerung mit 20% gem. § 40a Abs. 4 EStG

Wann ist die Lohnsteuerpauschalierung sinnvoll?

Für den Arbeitnehmer ist die Lohnsteuerpauschalierung immer dann sinnvoll, wenn es bei tariflicher Versteuerung des Aushilfslohns zu einer Nachversteuerung kommt. Das ist  häufig der Fall, wenn zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung als Nebenjob aufgenommen wird. Oder wenn der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner berufstätig ist. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Brutto - Einnahmen von insgesamt rd. 10.000 Euro jährlich ohne Steuerbelastung verdient werden können. Dies entspricht dem Grundfreibetrag + Sonderausgaben wie Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung. Hat der Steuerpflichtige höhere Einnahmen erzielt, kommt es zur Steuerbelastung.

Für den Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerpauschalierung von 2% in der Regel am günstigsten.

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer | kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt bei gelegentlicher, nicht regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung vor.

1.1. Lohnsteuer | Was ist beim Lohnsteuerabzug für kurzfristig Beschäftigte zu beachten?

Kurzfristig Beschäftigte sind mit den gewöhnlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abzurechnen. Die Lohnsteuer kann variieren, von der Lohnsteuerklasse 1 über Lohnsteuerklasse 3 bzw. 5, Lohnsteuerklasse 4 und Lohnsteuerklasse 6 kann alles möglich sein.

Unterliegt der Aushilfslohn des kurzfristig Beschäftigten der Lohnsteuerklasse 6, ist mit hohen Steuerabzügen zu rechnen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs wird der hohe Lohnsteuerabzug durch die Lohnsteuerklasse 6 jedoch wieder angerechnet. Zuviel einbehaltene Lohnsteuer durch die Lohnsteuerklasse 6 kann also leicht wieder zurückgeholt werden.

Auch bei kurzfristiger Beschäftigung sind die Regelungen des Mindestlohns zu beachten. Der Arbeitgeber hat den Dokumentationspflichten nachzukommen und die entsprechenden Nachweise sind zu führen.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist von der steuerlichen Beurteilung abweichend. Im Folgenden nehmen wir Bezug sowohl auf die Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung wie auch auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

Warum ist eine kurzfristige Beschäftigung für den Arbeitnehmer attraktiv?

Für eine kurzfristige Beschäftigung besteht Sozialversicherungsfreiheit.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung das Arbeitsentgelt pauschal lohnversteuert werden. Dann kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer für den Arbeitnehmer tragen.

Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25% zuzüglich 5,5% Soli sowie evtl. Kirchensteuer.

Grundsätzlich sind folgende Gestaltungen im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung denkbar:

  • Sozialversicherungsfreiheit sowie Versteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sowie Deklaration in der jährlichen Einkommensteuererklärung (für den Arbeitgeber attraktivste Möglichkeit).
  • Steuer- und Sozialversicherungsfrei als sog. Minijob. Der Arbeitgeber entrichtet die gesetzlich vorgeschriebenen pauschalen Abgaben an die Bundesknappschaft (brutto für netto für den Arbeitnehmer).
  • Sozialversicherungsfreiheit sowie Lohnsteuerpauschalierung, wahlweise übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Steuer (bei Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber brutto für netto für den Arbeitnehmer)
  • Sozialversicherungspflicht und Versteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmer, Deklaration in der jährlichen Einkommensteuererklärung

1.2. Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte

Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann pauschal berechnet werden (Pauschalsteuer von 25%).

Der Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer für den Arbeitnehmer übernehmen. Eine Überwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer ist jedoch ebenfalls möglich.

Um die Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte in Anspruch zu nehmen, sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)      max. 72€ Arbeitslohn durchschnittlich je Tag

b)      max. durchschnittlich 12 € Arbeitslohn je Stunde

c)       max. 18 Arbeitstage

Wichtig: die Regelungen im Sozialversicherungsrecht sind für kurzfristige Beschäftigungen leider abweichend zum Steuerrecht. Daher sind bei kurzfristigen Beschäftigungen Lohnsteuer und Sozialversicherung immer getrennt zu prüfen.

a) Stundenlohn von durchschnittlich 12€ je Std.

Soll die Lohnsteuerpauschalierung mit 25% erfolgen, ist ein Stundensatz von max. 12€ je Stunde zulässig. Bei höheren Stundensätzen ist grundsätzlich keine Lohnsteuerpauschalierung zulässig.

Beispiel Lohnsteuerpauschalierung Stundensatz 12€:

L ist als Fachärztin im Krankenhaus in München tätig. Zur Sommerferien-Zeit beschäftigt eine Intensiv-Pflegestation planmäßig L als kurzfristig Beschäftigte und zahlt hierfür einen Aushilfslohn von 50€ je Stunde. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist nicht möglich, da die kurzfristige Beschäftigung planmäßig ausgeübt wird und der Stundensatz über 12€ je Stunde liegt.

Wird die kurzfristige Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, darf diese maximal 18 Arbeitstage umfassen, um zulässig von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen. Eine Abweichung hinsichtlich des Tagesverdienstes von durchschnittlich 72€ ist hierbei zulässig. Da diese Ausnahme in der Vergangenheit häufig missbraucht worden ist, ist im Falle einer Betriebsprüfung mit Nachfragen zu rechnen. Es bietet sich daher an, den Sachverhalt „unvorhersehbar“ genau zu dokumentieren. Arbeitgeber, die kurzfristig Beschäftigte auf Abruf beschäftigen, können von der Ausnahmenregelung nicht profitieren.

Der Begriff „unvorhersehbar“ wird erfahrungsgemäß häufig verwendet. Daher sollte das Ereignis genau dokumentiert werden (Auftragsannahme oder Ausfall Mitarbeiter, etc.) um im Falle einer Betriebsprüfung zügig Klärung zu schaffen. Hierbei geht es darum, dass der Arbeitskräftemangel im Voraus nicht erkennbar war. Bei Krankheit von Mitarbeitern in der sog. Erklärungssaison geht man von einem unvorhergesehenen Ereignis aus. Vorhersehbar ist hingegen z.B. eine Messe, Ausstellung oder der jährlich wiederkommende sog. Schlussverkauf. Auch eine Inventur oder die eigene Jahresabschlusserstellung ist vorhersehbar für den Arbeitgeber und daher ist eine zulässige Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich.

Sollten jedoch die vorgesehenen Arbeitnehmer unvorhergesehen nicht zum Dienst erscheinen (Krankheit oder Rücktritt vom Arbeitsvertrag), ist eine Lohnsteuerpauschalierung zulässig.

Beispiel Lohnsteuerpauschalierung bei unvorhergesehener Beschäftigung:

M ist als Radiologe in einem Münchner Krankenhaus tätig. In der Erkältungszeit ist ein kleines privates Krankenhaus in Personalnot aufgrund einer unvorhersehbar eintretenden Grippewelle. Das Krankenhaus beschäftigt L als kurzfristig Beschäftigten und zahlt hierfür einen Aushilfslohn von 100€ je Stunde, da die Patientenversorgung gesichert sein muss. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig, da die kurzfristige Beschäftigung nicht planmäßig ausgeübt wird. Auf die Höhe des Stundensatzes kommt es nicht an.

Variante 2 für Beispiel Lohnsteuerpauschalierung bei unvorhergesehener Beschäftigung:

Ein Gastwirt in München beschäftigt bei Arbeitsspitzen wie z.B. Familienfeiern, Weihnachtsfeiern oder zum Oktoberfest immer wieder die gleichen Aushilfskellner. Die Arbeitsspitzen gelten jedoch als unvorhergesehen, da tatsächlich nicht im Voraus sicher planbar.

b)  Stundenlohn von durchschnittlich 72€ je Arbeitstag

Erfolgt die kurzfristige Beschäftigung unregelmäßig (aber vorhergesehen) für maximal 18 Arbeitstage, darf der Lohn durchschnittlich 68€ je Arbeitstag nicht überschreiten, um zulässig von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen.

Nicht mehr „unregelmäßig“ ist eine Beschäftigung, wenn von Beginn an die Wiederholungsabsicht dokumentiert ist (z.B. im Personalfragebogen oder in Schichtplänen). Wie oft die Aushilfe tatsächlich im Laufe eines Jahres beschäftigt wurde, ist hingegen unbeachtlich.

Die Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung ist sowohl für unbeschränkt Steuerpflichtige, als auch für beschränkt Steuerpflichtige möglich.

Die Stundenlohngrenze von durchschnittlich 12 € bezieht sich auf eine Zeitstunde von 60 Minuten. Wird der Aushilfslohn in 45-Minuten-Std. berechnet (z.B. bei Lehrkräften), ist der Aushilfslohn in eine 60-Minuten-Std. umzurechnen.

Schwankende Stundenlöhne bei kurzfristiger Beschäftigung sind zulässig und für die Beschäftigung auf den durchschnittlichen Stundenlohn und den durchschnittlichen Arbeitslohn pro Tag umzurechnen.

Sonderzahlungen können ebenfalls zulässig der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung unterliegen. Bei vorhersehbarer kurzfristiger Beschäftigung ist die Sonderzahlung auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu verteilen. Das Arbeitsentgelt darf durchschnittlich 72€ je Arbeitstag nicht übersteigen. Die Zahlung von Sonderzahlungen kann auch im Nachhinein erfolgen. Erfolgt die Sonderzahlung (Tag der Zahlung) an die kurzfristig Beschäftigten im Folgejahr, ist diese nicht auf das Vorjahr zu verteilen.

Beispiel Sonderzahlung an kurzfristig Beschäftigte:

Gastwirt A richtet im Dezember 01 mehrere große Weihnachtsfeiern für seine Kunden aus. Einer seiner Kellner fällt krankheitsbedingt aus. A vereinbart daher mit einem ehemaligen Arbeitnehmer E, dass dieser für den Zeitraum von zwei Wochen einspringt, der Arbeitsvertrag wird als kurzfristige Beschäftigung ausgestaltet. E hatte sich ohnehin Urlaub von seiner Hauptbeschäftigung genommen und er konnte seine geplante Reise gut um ein paar Wochen verschieben. Ende Januar 02 zahlt A dem Aushilfskellner ein Urlaubsgeld als Dankeschön für die kurzfristige Lösung des Problems.

Für die Entscheidung, ob der Aushilfslohn zulässig der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen kann, ist die Zahlung der Sonderzahlung unerheblich.

Abwandlung 1 Beispiel Sonderzahlung an kurzfristig Beschäftigte:

Beispiel wie oben. Gastwirt A zahlt dem Aushilfskellner E für die kurzfristige Beschäftigung im Dezember 01 jeweils 12€ und nimmt die Lohnsteuerpauschalierung zulässig in Anspruch. Da E jedoch im Dezember 01 so zuverlässig und gut arbeitet, bittet er ihn, im kommenden Jahr weiterhin als Aushilfe tätig zu sein. Hierbei macht der Gastwirt A ebenfalls von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch. A erhält im Januar 02 ein Urlaubsgeld. Außerdem ist er während der Faschingszeit im Januar u. Februar 02 an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen für A tätig. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt im Jahr 02 nicht mehr vor, der Gastwirt A möchte lediglich die zuverlässige Arbeitskraft E beschäftigen und nimmt ihn in seine Arbeitsplanungen auf.

A zahlt dem E einen Stundenlohn von 12€ sowie durchschnittlich regulär 72€ pro Arbeitstag.

Ergebnis: Die Lohnsteuerpauschalierung für den Dezember 01 ist zulässig.

Für die kurzfristige Beschäftigung im Januar und Februar 02 ist eine Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig, da diese vorhersehbar eintrat und die Verdienstgrenzen überschritten wurden.

Sie sehen: das Wichtigste im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung ist eine sogfältige und gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen. Gem. Geringfügigkeits-Richtlinie (siehe unten) ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf zukünftige Arbeitsentgeltansprüche oder einmalige Einnahmen zulässig.

Abwandlung 2 Beispiel Sonderzahlung an kurzfristig Beschäftigte:

Beispiel wie oben. Gastwirt A erkennt jedoch im Februar vor Auszahlung des Arbeitslohns, dass die Verdienstgrenze überschritten wird. Er weist den Aushilfskellner darauf hin; beide kommen zu dem Ergebnis, dass die Lohnsteuerpauschalierung attraktiver als die schon erhaltene Einmalzahlung ist. Daher verzichtet E schriftlich auf die Sonderzahlung. Diese wird auch im Rahmen der Lohnabrechnung rückgängig gemacht und entsprechend im Lohnkonto gestrichen.

E erhält nun 12€ Stundenlohn und durchschnittlich 72€ Arbeitslohn je Arbeitstag. Die Lohnsteuerpauschalierung kann zulässig im Jahr 02 in Anspruch genommen werden.

c) Maximal 18 Arbeitstage

Was versteht man unter „18 Arbeitstage“ bei der kurzfristigen Beschäftigung?

Die Lohnsteuerpauschalierung ist nur zulässig, wenn die kurzfristige Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Die üblichen arbeitsfreien Tage wie z.B. Samstag, Sonntag, Feiertag stellen keine Unterbrechung dar.

Die Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung kann nur dann wirksam in Anspruch genommen werden, wenn eine gelegentliche und nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit ausgeübt wird. Es darf keine Wiederholungsabsicht bestehen.

Ohne Wiederholungsabsicht kann jedoch zulässig die 18-Arbeitstage-Grenze überschritten werden und dennoch die Lohnsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden. Es kommt also nicht darauf an, wie oft tatsächlich gearbeitet wird, sondern nur, was geplant war.

Beispiel 1: Kurzfristige Beschäftigung ohne Wiederholungsabsicht

A ist als Arbeitskraft am Viktualienmarkt in München an unregelmäßigen Arbeitstagen beschäftigt. Wiederholungen werden nicht vereinbart. Vielmehr fragt A an ,wenn er Zeit hat und wenn die Arbeitslage passt, wird er tätig. Hierbei ist eine Lohnsteuerpauschalierung zulässig, da keine Wiederholungsabsicht herrscht. Dies gilt auch, wenn er mehrfach im Kalenderjahr beschäftigt ist.

d) Was genau versteht man unter einem Arbeitstag im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung?

Der Begriff „Arbeitstag“ im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung kann wie folgt verstanden werden:

Ein Arbeitstag im Sinne der Lohnsteuerpauschalierung muss kein Kalendertag sein. Wird die kurzfristige Beschäftigung nachts ausgeübt, umfasst ein „Arbeitstag“ die Schicht von Beginn bis zum Ende.

Beispiel 1 „Arbeitstag kurzfristige Beschäftigung“:

R ist als Nachtschwester in der Universitätsklinik München tätig. Zusätzlich übernimmt sie die Krankenvertretung für eine Nachtschwester eines privaten Pflegedienstes. Die Nachtschicht dort dauert von 20 Uhr bis 5 Uhr morgens. Diese Nachtschicht entspricht einem Arbeitstag. R kann also als kurzfristig Beschäftigte 18 Nachtschichten übernehmen und von der Lohnsteuerpauschalierung profitieren.

Nur tatsächlich gearbeitete Tage zählen als Arbeitstage im Sinne der Lohnsteuerpauschalierung. Freizeittage, also Tage an denen die Beschäftigung nicht ausgeübt wurde, zählen nicht.

Auch sind Krankheitstage, Sonn- und Feiertage (unter der Voraussetzung, dass soweit nicht gearbeitet wurde), nicht mit einzubeziehen.

Wird im Home-Office oder häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet, sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen, an wie vielen Tagen gearbeitet wurde.

1.3. Kurzfristige Beschäftigung im Sozialversicherungsrecht

Liegt eine sozialversicherungsrechtliche kurzfristige Beschäftigung vor, besteht hierfür Sozialversicherungsfreiheit. Dies macht die kurzfristige Beschäftigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich geringfügig, daher sind die Regelungen der kurzfristigen Beschäftigung häufig im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen (genauer: geringfügig entlohnten Beschäftigungen sog. Minijobs) zu finden.

Die Regelungen für die kurzfristige Beschäftigung haben sich zum 1.1.2015 geändert. Im Folgenden gehen wir nur auf die neue Rechtslage ein.

Ist eine zeitlich kurzfristige Beschäftigung auch geringfügig entlohnt (Minijob bis 450€), besteht Sozialversicherungsfreiheit. Bestand ein reguläres geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (bis 450€ je Monat) und wird nach Beendigung für die gleiche Tätigkeit ein zeitlich kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, besteht Sozialversicherungspflicht.

Welche Voraussetzungen müssen für die Sozialversicherungsfreiheit erfüllt sein?

a) Keine berufsmäßige Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung

Der Begriff „berufsmäßige Ausübung“ im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung lässt sich am leichtesten mit „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ konkretisieren.

Bei folgenden Personengruppen wird nicht von einer berufsmäßigen Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen:

  • Hausfrauen oder Hausmännern,
  • Rentnern,
  • Schülern und Studenten.

Gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen neben einem regulären Anstellungsverhältnis gelten ebenfalls als nicht berufsmäßig ausgeübt.

Bei welchen Personengruppen wird von „berufsmäßige Ausübung der kurzfristigen Beschäftigung“ ausgegangen:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • Arbeitssuchenden ohne Meldung bei der Arbeitsagentur,
  • Personen in der Elternzeit,
  • Personen im Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses bzw. sozialen Jahres (aber nicht Studium),
  • Beschäftigung während eines unbezahlten Urlaubs.

Beispiel 1 Kurzfristige Beschäftigung mit Sozialversicherungsfreiheit:

A ist als Bürokauffrau in Vollzeit beschäftigt. Da A in München wohnt, ist sie jedes Jahr als Bedingung auf dem Oktoberfest tätig. Es besteht Sozialversicherungsfreiheit, da die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird und weniger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage beträgt.

Beispiel 2 Kurzfristige Beschäftigung mit Sozialversicherungsfreiheit:

B ist als Buchhalterin bei einem Münchner Unternehmen beschäftigt. Einmal jährlich (immer im März und April) ist B bei ihrer Mutter M als Aushilfe neben ihrem normalen Job tätig. Sie stellt die Unterlagen für die Jahresabschlussprüfung zusammen und steht dem Wirtschaftsprüfer für Fragen zur Verfügung.

Diese Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei, da nicht berufsmäßig und innerhalb der zeitlichen Vorgaben.

Beachte: Die Sozialversicherungsfreiheit kann neben einer Lohnsteuerpauschalierung möglich sein, die Pauschalierung der Lohnsteuer ist gesondert zu prüfen.

b) Zeitliche Beschränkung

Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als

  • drei Monate oder
  • insgesamt 70 Arbeitstage

umfassen, um Sozialversicherungsfreiheit auszulösen. Bei befristeten Verträgen ist für die Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit auf die Laufzeit des Vertrages abzustellen, nicht auf das Kalenderjahr (also kalenderjahrübergreifend).

Wird ein Arbeitsvertrag über einen längeren Zeitraum geschlossen (mehrere Jahre), kann regelmäßig von einem Dauerarbeitsverhältnis ausgegangen werden. Man nennt diese Aushilfe auch Ultimo-Aushilfen. Eine Sozialversicherungsfreiheit besteht grundsätzlich nicht.

Beispiel Dauerarbeitsverhältnis bei kurzfristiger Beschäftigung:

H ist Hausfrau und Mutter. Als gelernte Steuerfachangestellte ist H an drei Tagen im Monat zu 6 Stunden am Tag für die Werbeagentur W tätig. H bereitet die Unterlagen für den Steuerberater vor und erhält hierfür 280 Euro.

Sozialversicherungsfreiheit besteht nicht, da eine Dauerbeschäftigung vorliegt. Auf die Tatsache, dass weniger als 70 Arbeitstage gearbeitet wurden kommt es ebenso wenig an wie auf die fehlende Berufsmäßigkeit. Es handelt sich jedoch um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, sog. Minijob, soweit unter 450 € je Monat.

Zur Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen bei der kurzfristigen Beschäftigung sind mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Jahres zusammenzuzählen. Hierzu zählen auch die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse, die zulässig mit Pauschalabgaben abgerechnet wurden.

Erstreckt sich eine Beschäftigung über den Jahreswechsel, ist für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen der Jahreswechsel unerheblich.

Beispiel 1 Kurzfristige Beschäftigung über Jahreswechsel, Sozialversicherungsfreiheit:

L ist als Wirtschaftsprüfungsassistentin tätig. Sie ist zeitlich kurzfristig im Dezember 01 (20 Arbeitstage) und Januar 02 (15 Arbeitstage) nebenberuflich bei einem Einzelhandelsunternehmen für die Abwicklung des „Weihnachtsgeschäftes“ tätig. Der Zeitraum umfasst weniger als drei Monate oder 70 Arbeitstage und L übt die Aushilfstätigkeit nicht berufsmäßig aus. Daher besteht Sozialversicherungsfreiheit.

Beispiel 2 Kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel, Sozialversicherungspflicht:

L ist arbeitslos und ist nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet. Sie ist zeitlich kurzfristig im Jahr 01 in den Monaten April (15 Arbeitstage), Juni (20 Arbeitstage) sowie Dezember (30 Arbeitstage) und im darauffolgenden Januar 02 (15 Arbeitstage) nebenberuflich bei einem Einzelhandelsunternehmen für die Abwicklung des Sommerschlussverkaufs und des Weihnachtsgeschäftes tätig.

Der Zeitraum ihrer Tätigkeit umfasst drei Monate oder 65 Arbeitstage im Jahr 01. Die Beschäftigung im Januar 02 ist jedoch hinzuzurechnen. Die zeitlichen Voraussetzungen werden daher nicht erfüllt, die Beschäftigung ist nicht sozialversicherungsfrei.

Wichtig: Zur Prüfung, ob eine zeitlich befristete kurzfristige Beschäftigung vorliegt, sind alle Beschäftigungen des Arbeitnehmers in dem entsprechenden Kalenderjahr zu prüfen. Auch Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber sind für die Prüfung einzubeziehen.

Abwandlung Beispiel 1 Kurzfristige Beschäftigung über Jahreswechsel:

L ist als Wirtschaftsprüfungsassistentin tätig. Sie ist zeitlich kurzfristig im Dezember 01 (20 Arbeitstage) und Januar 02 (15 Arbeitstage) nebenberuflich bei einem Einzelhandelsunternehmen für die Abwicklung des „Weihnachtsgeschäftes“ tätig. Sie war jedoch bereits im Mai und Juni 01 bei einem anderen Arbeitgeber an 40 Arbeitstagen nebenberuflich zeitlich kurzfristig beschäftigt. Die im Dezember 01 begonnene Beschäftigung ist der Beschäftigung im Mai und Juni hinzuzurechnen. Für die kurzfristige Beschäftigung im Dezember 01 und Januar 02 besteht Sozialversicherungspflicht.

Die Sozialversicherungspflicht tritt bei Kenntnis der Überschreitung der zeitlichen Voraussetzungen ein. Der Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnis ist (wahrscheinlich immer) abweichend vom Tag der Überschreitung der drei-Monatsgrenze bzw. 70-Tagegrenze.

1.4. Aufzeichnungspflichten

Folgende Angaben oder Unterlagen sollten Sie als Arbeitgeber in der Personalakte führen:

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Personalfragebogen inkl. Status des Beschäftigten, Lohnsteuerabzugsmerkmale und zuständige Krankenkasse
  • Unterschriebener Arbeitsvertrag
  • Kopie des Personalausweises und Bewerbung inkl. Lebenslauf
  • Angaben über die Hauptbeschäftigung
  • Angaben über Beschäftigungsverhältnisse im aktuellen Kalenderjahr
  • Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitstage und Arbeitszeiten

Bitte beachten Sie: wir übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Einzelne Lebenssachverhalte sind immer individuell zu beurteilen, die vorstehenden Angaben sind lediglich Grundsätze.

Personalfragebogen

Der Personalfragebogen ist für die Abrechnung der Löhne und Gehälter wichtig. Aber auch im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung ist ein ausgefüllter Personalfragebogen vorzuzeigen und kann so dokumentieren, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur korrekten Datenerhebung nachgekommen ist.

Daher ist der Personalfragebogen auch vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu unterzeichnen.

Bei Minijobbern (geringfügige Beschäftigung) ist zusätzlich zum Personalfragebogen eine schriftliche Bestätigung einzuholen, ob Rentenversicherung einbehalten werden soll.

Der Minijobber (geringfügig Beschäftigter) kann von seinem Lohn / Gehalt den normalen Rentenversicherungsbeitrag einzahlen lassen. Hierdurch wird aufgrund der geringen Summe keine Rente aufgebaut. Jedoch können so Rentenjahre erworben werden. Und diese Rentenjahre können die Auszahlung der Rente und die Höhe der Abschläge beeinflussen. Die deutsche Rentenversicherung Bund bietet hierfür Rentenberatungen an. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie dies in Anspruch nehmen.

Personalfragebogen; wann sollte dieser ausgefüllt werden?

Der Personalfragebogen ist ein wichtiges Dokument. Ich rate meinen Mandanten, den Personalfragebogen immer zusammen mit dem Arbeitsvertrag dem neuen Mitarbeiter auszuhändigen. Der Personalfragebogen ist dann am ersten Arbeitstag ausgefüllt mit den weiteren notwendigen Dokumenten mitzubringen.

So kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer Verpflichtung zur Dokumentation der Angaben nach und haben die lästige Verwaltung sofort erledigt. Der Personalfragebogen ist dann mit den übrigen Gehaltsänderungen an die Personalabteilung zu geben oder an Ihren Steuerberater.

Nachfolgend finden Sie die Personalfragebögen im pdf zum Ausdrucken.

Personalfragebogen; welche Felder müssen ausgefüllt werden?

Grundsätzlich sind alle Felder des Personalfragebogens zu befüllen. Wichtig sind insbesondere die Steuer-Identifikationsnummer (nicht die Steuernummer) sowie die Sozialversicherungsnummer (mit dem Geburtsdatum und dem Anfangsbuchstaben dies Nachnamens in der Mitte). Aber auch die Angaben zur Krankenkasse, die Anschrift und die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind wichtig. Sollten Ihnen einige Daten nicht vorliegen, sprechen Sie uns bitte an.

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@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen