Nachbesserung von Ergebnisabführungsverträgen bez. der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Von einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bzw. einer Organschaft im Körperschaftsteuergesetz spricht man dann, wenn ein Organträger (häufig das Mutterunternehmen) mit der Organgesellschaft (häufig das Tochterunternehmen) eine zivilrechtlich wirksam Vereinbarung schließt, bei der sich der Organträger zur Verlustübernahme der Organgesellschaft und die Organgesellschaft zur Gewinnabführung an den Organträger verpflichtet.
Der Vorteil einer körperschaftsteuerlichen Organschaft besteht darin, dass Verluste der Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers etwaige steuerpflichtige Gewinne des Organträgers mindern. Zu beachten ist bei dieser Gestaltung aber, dass sich der Organträger zivilrechtlich unbegrenzt zur Verlustübernahme von etwaigen Jahresfehlbeträgen der Organgesellschaft verpflichtet.
§ 14 KStG regelt den Fall einer körperschaftsteuerlichen Organschaft in den Fällen, in den die Organgesellschaft eine Aktiengesellschaft bzw. eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist.
Auch Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH haben die Möglichkeit ein Organschaftsverhältnis zu schließen. § 17 KStG verweist auf die Entsprechende Anwendung der Normen betreffend die Aktiengesellschaft als Organgesellschaft.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Organschaft bei Nicht-Aktiengesellschaften als Organgesellschaft ist u. A. ein sog. dynamischer Verweis auf § 302 AktG. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine relativ neue Anforderung aus dem Jahr 2013.
Bei vielen älteren Verträgen ist ein solcher dynamischer Verweis auf § 302 AktG nicht vorhanden. Dies hat zur Folge, dass die Organschaft steuerlich nicht anerkannt wird. Um unerwünschte steuerliche Effekte zu vermeiden, besteht noch bis zum 31.12.2014 Handlungsspielraum.
Nach § 14 Abs. 10b S. 2 KStG besteht für Gewinnabführungsverträge ohne dynamischen Verweis auf § 302 AktG, die vor dem 26.02.2013 geschlossen wurden, eine Heilungsmöglichkeit.
Demnach wird die Organschaft – vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen – steuerlich anerkannt, wenn ein solcher dynamischer Verweis bis zum 31.12.2014 zivilrechtlich wirksam in den bestehenden Gewinnabführungsvertrag aufgenommen wird.
Eine Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags ist nicht erforderlich, wenn die Organschaft vor dem 1. Januar 2015 beendet wurde; § 34 Abs. 10b S. 4 KStG.