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Negativzinsen - wie in der Einkommensteuer angeben?

Strafzinsen oder Negativzinsen in der Einkommensteuererklärung

Die aktuelle Niedrigzinspolitik stellt Sparer vor immer neue Herausforderungen. Eine Vermehrung des Vermögens durch klassische, bisher von vielen Bundesbürgern bevorzugte Anlageformen ist schwierig geworden und wird immer schwieriger.

Vor einigen Monaten bereits hat sich des System „Geld zahlen für Spareinlagen“, sprich Negativzinsen oder Strafzinsen, für einige Großkunden deutscher Banken etabliert. Vor einigen Wochen hat die erste Bank auch für Privatkunden Negativzinsen oder Strafzinsen erhoben. Experten vermuten schon seit einiger Zeit, dass Strafzinsen auf breiter Front für Privatkunden und Negativzinsen für Sparer nicht zu vermeiden sind.

Wir wirken sich Negativzinsen oder Strafzinsen steuerliche aus?

Der Bundesfinanzminister hat sich hierzu geäußert. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind „Zinsen als Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zu sehen. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Bei Negativzinsen zahlt der Sparer oder Anleger Zinsen an die Bank. Der Sparer oder Anleger ist in diesem Falle der Kapitalgeber welcher sein Kapital an die Bank überlässt. Deshalb handelt es sich bei Negativzinsen nicht um Zinsen im Sinne des § 20 EStG, so zumindest das Bundesfinanzministerium.

 

Ob die Negativzinsen einen anderen Namen wie z.B. Strafzinsen oder Verwahrgebühren bekommen ist steuerlich unbeachtlich. Solange der Kapitalgeber (Sparer oder Anleger) Geld an die Bank gibt handelt es sich lt. Definition des Bundesfinanzministeriums nicht um Zinsen im Sinne des § 20 EStG.

 

Was aber sind Negativzinsen dann? Bisher geht die Finanzverwaltung von Gebühren (Verwahrgebühren oder Einlagegebühren) aus. Steuerlich ist es dem Veranlagungszeitraum 2009 egal wie die Gebühr bezeichnet wird, abzugsfähige Werbungskosten stellen diese Gebühren nicht dar. Der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro je Steuerpflichtigen ist abzugsfähig, daneben oder darüber hinaus sind keine weiteren Kosten abzugsfähig.

Die steuerliche Nicht-Abzugsfähigkeit gilt insbesondere für folgende Kosten

- Verwaltungskosten, Verwaltungsgebühren, Bankgebühren

- Kontoführungsgebühren, Kontoeinrichtungs- bzw. Kontolöschungsgebühren

- Verwahrungsgeld, Einlagegebühr, Spesen, sonstige Posten

 

Auch wenn die (umfangreiche) Bankgeschäfte im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt werden sind die Kosten für das home office nicht abzugsfähig. Gerade Rentner oder Eltern in Elternzeit organisieren häufig ausschließlich via Internet im home-office Bankgeschäfte bzw. verwalten Immobilien. Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung und häufig nimmt die Tätigkeit sehr viel Raum ein. Dennoch hat der Bundesfinanzhof den Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer bei der Immobilienverwaltung bzw. Verwaltung des Kapitals verwehrt.

 

Was bleibt also den Anlegern, Sparern und Immobilienbesitzern? Durchhalten. Irgendwann endet auch diese unangenehme Phase. Und im Vergleich zu anderen Ländern steht Deutschland immerhin wirtschaftlich sehr gut da.

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