Heimeranstraße 37, 80339 München 089 23542433 info@steuerberaterin-muenchen.com

Nettolohn: Übernahme der Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber

Grundsätzliches zur Netto-lohn-abrechnung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen Netto-lohn gewähren. Der Arbeitgeber vereinbart beispielsweise mit seinem Arbeitnehmer, dass dieser einen Nettobetrag/Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro erhält. Die Steuer- und sozialversichersicherungsrechtlichen Abzüge trägt dann, wirtschaftlich betrachtet, alleine der Arbeitgeber.

Im Rahmen der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird dieser Nettolohn zunächst zu einem Bruttobetrag hochgerechnet. Die Höhe des Bruttolohns wird insbesondere von den abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen, der Lohn- und Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag beeinflusst. Der Arbeitgeber trägt bei einer Nettolohnvereinbarung das Risiko der Steuerklassenänderung des Arbeitnehmers. Wurde der Arbeitnehmer zunächst mit der Steuerklasse 3 abgerechnet und ändert der Arbeitnehmer später auf die Steuerklasse 5, so erhöhen sich die Aufwendungen des Arbeitgebers in erheblichem Umfang, wenn der Nettolohn unverändert bleibt. Diesen Aspekt sollten Arbeitgeber bei der Vereinbarung eines Nettolohns stets berücksichtigen.

Übernahme der Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung die Einkommensteuernachzahlung für seinen Arbeitnehmer, so liegt in der Übernahme der Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber ein weiterer Nettobezug vor. Der Nettobezug ist, wie oben beschrieben, grundsätzlich Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichtig. Der Nettolohn fließt im Zeitpunkt der Übernahme bzw. Zahlung der Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber vor.

Die Entscheidung  geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.09.2015 (VI R 1/14) zurück. Hintergrund des Urteils ist folgender Sacherhalt:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten im Rahmen des Arbeitsvertrags einen Nettolohn. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung erklärte der Arbeitnehmer zusätzlich zu den inländischen Einkünften noch Einkünfte aus einer ausländischen Quelle. Diese ausländischen Einkünfte unterlagen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass sich die ausländischen Einkünfte auf die Höhe des Steuersatzes auswirken. Im Ergebnis führten die ausländischen Einkünfte dazu, dass sich eine Einkommensteuernachzahlung ergab. Aufgrund der vereinbarten Nettolohnvereinbarung übernahm der Arbeitgeber auch diese Einkommensteuernachzahlung für seinen Arbeitnehmer. Die Übernommene Einkommensteuernachzahlung stellt nun wiederum einen Nettolohn dar. Auf den Betrag muss der Arbeitgeber also auch noch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Praxistipp zu Nettolohnvereinbarungen:

Um das Risiko zusätzlicher Aufwendungen für den Arbeitgeber zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich auf Nettolohnvereinbarungen zu verzichten.

Stattdessen ist es sinnvoller, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags den angestrebten Nettolohn in einen Bruttolohn hochzurechnen und anschließend den Arbeitsvertrag mit einem Bruttolohn abzuschließen.

Somit vermeidet der Arbeitgeber das Risiko einer zusätzlichen finanziellen Belastung, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise die Steuerklasse ändert. .

Sprechen Sie uns an zum Thema Gehaltsabrechnung, wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Ihr Team von

Steuerberaterin München

Tatjana Albert

Zurück

Mitglied bei:

@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen