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Rückwirkende Zusammenveranlagung bei Ehe nach eingetragener Lebenspartnerschaft

Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe - rückwirkende Zusammenveranlagung möglich

Für eingetragene Lebenspartner besteht die Möglichkeit, ihre bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Wird dieses Verfahren von den Steuerpflichtigen gewählt geltend die Rechte und Pflichten der Lebenspartner und Lebenspartnerinnen vom Tag der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft maßgeblich auch für die Ehe. Hört sich kompliziert an, ist aber ganz einfach: Man tut so als hätten die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen sofort "normal" geheiratet anstatt erst die eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.

Und damit hätten wir steuerlich einen schönen Punkt getroffen: Die Steuerpflichtigen können ab Beginn der Ehe (dieses Datum wurde fiktiv vorverlegt) die Zusammenveranlagung beantragen. Hiermit wird für die Steuerpflichtigen der günstigere Splittingtarif möglich.  Dies gilt für alle Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln lassen.

Beispiel 1 eingetragene Lebenspartner beantragen rückwirkend die Zusammenveranlagung:

Die Steuerpflichtigen A und B verpartnern sich im Jahr 2002 (Beginn eingetragene Lebenspartnerschaft). Ab dem Jahr 2012 geben sie eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die Zusammenveranlagung (Splittingtarif). Das ist steuerlich die günstigere Wahl für beide. Ein Antag auf rückwirkende Zusammenveranlagung lehnt das Finanzamt für die Jahre ab Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab.

Beispiel 2 Abwandlung eingetragene Lebenspartner beantragen rückwirkend die Zusammenveranlagung:

Fall wie oben geschildert. Nun wandeln die Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Rückwirkend wird nun der Beginn der Ehe auf den Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft vorverlegt. Ein rückwirkender Antrag zur Zusammenveranlagung ist nun möglich, der vorteilhafte Splittingtarif kann ab dem Jahr 2002 in Anspruch genommen werden.

Fazit: Eingetragene Lebenspartner können bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln. Dann ist eine rückwirkende Zusammenveranlagung und damit der Splittingtarif ab dem Jahre 2001 möglich, wenn da bereits die eingetragene Lebenspartnerschaft bestand.

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