Heimeranstraße 37, 80339 München 089 23542433 info@steuerberaterin-muenchen.com

Offenlegung Jahresabschluss 2017

Jahresabschluss 2017 ist bis spätestens 31.12.2018 offen zu legen

Zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. eine GmbH & Co. KG). Aber auch Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften sind zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet.

Auch Kleinstkapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation haben die Offenlegung ihres Jahresabschlusses vorzunehmen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es grundsätzlich bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses Erleichterungen. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen grundsätzlich nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung beim Bundesanzeiger einzureichen. Kleinstkapitalgesellschaften haben die Möglichkeit ihre Bilanz lediglich beim Bundesanzeiger zu hinterlegen statt sie zu veröffentlichen. Die Bilanz (sensible Daten) ist dann für Interessierte nur mit kostenpflichtigem Antrag beim Bundesanzeiger als elektronische Kopie zu bekommen.

Das Bundesamt für Justiz verhängt das Ordnungsgeld, das zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro liegen kann. Bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen und vollständigen Offenlegung ist eine kostenpflichtige Abmahnung durch das Bundesamt für Justiz nicht verhandelbar.

Zurück

Mitglied bei:

@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen