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Abzugsverbot der Gewerbesteuer Verfassungsgemäß

Für Erhebungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden, ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit betrifft sowohl Gewerbetreibende, die der Einkommensteuer unterliegen als auch Kapitalgesellschaften, die der Körperschaft unterliegen. Das Abzugsverbot gilt zudem unabhängig davon, nach welcher Form die Gewinnermittlung erfolgt. Die Gewinnermittlung kann bspw. durch Einnahmen- Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG oder durch eine Bilanz (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) gemäß § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG erfolgen.

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt ein Streitfall aus dem Jahr 2008, also aus dem Erhebungsjahr der erstmaligen Anwendung des Abzugsverbots zugrunde. Der Kläger welcher mehrere Tankstellen mit Shops und Waschstraßen betrieb pachtete die Tankstellen an. Die Pachtzahlungen sind gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e) Gewerbesteuergesetz dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Bis zum Erhebungszeitraum betrug die Hinzurechnung dreizehn zwanzigstel. Ab dem Erhebungszeitraum 2012 beträgt die Hinzurechnung 50 % der Pachtzahlungen. Der so ermittelte Hinzurechnungsbetrag ist zu einem Viertel - nach Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 100.000 EUR - dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Das Begehren des Klägers, wonach die Hinzurechnung der Pachtzahlungen verfassungswidrig sei, blieb gemäß o.g. Urteil des BFH erfolglos.

Der BFH begründet, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Im Ergebnis sieht der BFH weder einen Verstoß gegen das Nettoprinzip als grundlegendes Prinzip des Steuerrechts noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Ein Trostpflaster bleibt für Steuerpflichtige, der Einkommensteuer unterliegen. Bei diesen gewerbetreibenden vermindert die Gewerbesteuer die zu zahlende Einkommensteuer gemäß § 35 EStG. Die Anrechnung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft und auch der Höhe nach begrenzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gewerbesteuer bei Gemeinden mit relativ hohem Gewerbesteuer-Hebesatz wie bspw. die Landeshauptstadt München nicht vollständig durch die Verminderung der Einkommensteuer kompensiert wird.

Kapitalgesellschaften die der Gewerbesteuer unterliegen, können von der Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG nicht profitieren. Der Körperschaftsteuersatz für Körperschaften beträgt linear 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag.

Kapitalgesellschaften die der Gewerbesteuer unterliegen, können von der Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG nicht profitieren. Der Körperschaftsteuersatz für Körperschaften beträgt linear 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag.

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