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Bestattungskosten als Sonderausgaben? Der BFH lehnt ab

Bestattungskosten als Sonderausgaben? Der BFH lehnt ab.

Mir Urteil vom 20.08.2014, X R 26/12 entschied der BFH, dass Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen einzustufen sind. Ein Abzug als Sonderausgaben in Form der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG scheidet aus.

Im Streitfall zahlte der geschiedene Ehemann laufende Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau. In dem Jahr, in dem seine geschiedene Ehefrau verstarb, beglich der geschiedene Ehemann die angefallenen Bestattungskosten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige, nicht nur die laufend geleisteten Unterhaltsleistungen, sondern auch die getragenen Bestattungskosten als Sonderausgaben Einkommensteuermindern zu berücksichtigen. Die laufenden Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau waren unstrittig als Sonderausgaben abzugsfähig.

Das zuständige Finanzamt teilte nicht die Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen. Dieser erhob beim Zuständigen Finanzgericht Klage. Die Klage blieb erfolglos, weil das Finanzgericht die Rechtsauffassung des Finanzamts vertrat. Demnach sind Bestattungskoten als außergewöhnliche Belastungen einzustufen.

Mit dem Urteil des Finanzgerichts war der Steuerpflichtige nicht einverstanden und reichte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der BFH hat die Revision am 20.08.2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH begründet sein Urteil mit dem Wortlaut des Gesetzes. Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können demnach nur vorliegen, wenn es sich um Zahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten handelt. Die geschiedene Ehefrau des Steuerpflichtigen war zum Zeitpunkt der Zahlung der Bestattungskosten bereits verstorben. Demnach scheidet bereits aus diesem Grund ein Abzug der Bestattungskosten als Sonderausgaben aus.

Die Unterscheidung zwischen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist von praktischer Bedeutung:

Gezahlte Unterhaltsaufwendungen an einen geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR p.a. als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben führt zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung beim zahlenden Ehegatten.

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich dem Grund nach zwar auch steuermindernd auf die Höhe der Einkommensteuer aus. Eine tatsächliche Auswirkung auf die Einkommensteuer haben außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG jedoch nur, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist. Die genaue Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig vom jeweiligen Einkommen. D.h. bei Besserverdienenden ist die zumutbare Belastung höher als bei Personen die weniger gut verdienen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Ein Steuerberater steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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