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Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro | Welche Angaben sind notwendig

Kleinbetragsrechnungen sind allgegenwärtig und bei allen Mandanten ein großes Thema. Lesen Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen zu den Kleinbetragsrechnungen.

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen und Quittungen bis zum Wert von 250 Euro. Die Finanzverwaltung sieht als Kleinbetragsrechnungen bis zum 31.12.2016 den Betrag von 150 Euro als gerechtfertigt an. Ab dem 1.1.2017 gelten Rechnungen bis zum Wert von 250 Euro brutto als Kleinbetragsrechnungen. Entscheidend ist jeweils das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum und auch nicht das Zahlungsdatum.

Kleinbetragsrechnungen müssen weniger Angaben enthalten, was für viele Mandanten im täglichen Leben eine große Erleichterung bedeutet. Die getätigten Angaben auf den Kleinbetragsrechnungen müssen jedoch zwingend korrekt sein. Dies gilt sowohl für zwingende Angaben auf den Kleinbetragsrechnungen wie auch für Zusatzangaben.

Bitte beachten Sie: Sind die Zusatzangaben auf den Kleinbetragsrechnungen falsch wird der Vorsteuerabzug für die Kleinbetragsrechnung versagt! Im Zweifelsfall also lieber auf die Zusatzangaben verzichten.

Kleinbetragsrechnungen beinhalten folgenden Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
  • Anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Allgemeine Angaben wie z.B. „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ sind nicht ausreichend und berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Bei verschiedenen Steuersätzen (7% und 19% Umsatzsteuer) müssen hierbei die Beträge gesondert aufgeschlüsselt werden.

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