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Nutzung eines Betriebsfahrzeugs in einem anderen Gewerbebetrieb

Mit Urteil vom 15.07.2014 entschied der BFH, dass Aufwendungen für einen PKW nur steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige auch entsprechende Aufwendungen trägt.

Im Konkreten Fall ging es darum, dass Steuerpflichtiger einen PKW im Betriebsvermögen hatte und diesen auch privat nutzte. Die Privatnutzung des Betriebsfahrzeugs wurde mit der sog. 1%-Methode versteuert.

Neben dem Steuerpflichtigen selbst nutzte auch dessen Ehefrau das Fahrzeug. Die Nutzung des Fahrzeugs durch die Ehefrau ist steuerlich grds. unproblematisch, weil die Privatnutzung des PKW durch die 1%-Methode abgegolten ist. Ein zusätzlicher Betrag für eine Nutzungsentnahme / Privatnutzung ist nicht anzusetzen.

Die Ehefrau betrieb einen eigenen Gewerbebetrieb und nutzte in diesem Zusammenhang auch den PKW des Ehemanns. Bei der Gewinnermittlung machte die Ehefrau Aufwendungen für die betriebliche gefahrene Kilometer zu 0,30 EUR je Kilometer geltend.

Das Finanzamt entsprach nicht der Auffassung der Ehefrau und erkannt die pauschalen Kilometerkosten nicht an. Weder das zuständige Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof gaben der Ehefrau schließlich Recht.

Zur Begründung führt der BFH aus:

Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist zunächst, dass Aufwendungen angefallen sind. Im vorliegenden Fall sind solche Aufwendungen bei der Ehefrau aber nicht angefallen. Sämtliche Aufwendungen des Fahrzeugs bzw. KFZ-Kosten wurden beim Betrieb des Ehemanns steuerlich berücksichtigt.

Aus der Begründung des Bundesfinanzhofs geht aber auch hervor, dass der Nicht-Eigentümer-Ehegatte den Betriebsausgabenabzug erlangen kann, wenn zwischen den Ehegatten ein fremdüblicher Mitvertrag geschlossen wurde. Zu beachten ist, dass Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich immer nur dann anerkannt werden, wenn diese entsprechend der marktüblichen Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden.

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Tatjana Albert, Steuerberaterin München

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