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Steuervorteil 2016 sichern

Jetzt noch Steuervorteil 2016 für Altersvorsorgebeiträge sichern

Altersvorsorgebeiträge (z.B. Beiträge zur Riester – Versicherung oder Rürup-Versicherung) sind Sonderausgaben gemäß § 10 Nr. 2 EStG. Diese Sonderausgaben sind abzugsfähig gemäß § 10 Abs. 3 EStG bis zu einem Betrag von 20.000 € pro Jahr. Bei Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 40.000 € pro Jahr.

Haben Sie diesen Höchstbetrag bereits ausgeschöpft? Wenn nein, wäre eine Einmalzahlung zur Altersvorsorge für sich oder Ihren Ehegatten unter Umständen nicht nur steuerlich sinnvoll. Eventuell wäre eine Einmalzahlung zur Altersvorsorge auch finanzstrategisch gut für Sie.

Was gilt als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 10 Nr. 2 EStG?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei Altersvorsorgebeiträgen Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung Bund. Das hört sich im ersten Moment sehr konservativ langweilig an. Unter Umständen ist eine einmalige Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung jedoch für sie sehr gut.

Dies gilt zum Beispiel bei älteren Arbeitnehmern die im Jahr 2016 eine hohe Abfindungszahlungen erhalten haben. Es bietet sich an, Abschläge bei der Rente zu vermeiden durch Einmalzahlungen und diese Einmalzahlungen als Sonderausgaben geltend zu machen und hierfür auch noch einen Steuervorteil zu kassieren.

Aber auch eigentlich nicht rentenversicherungspflichtige Steuerpflichtige wie z.B. beherrschende Gesellschafter - Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft können Einmalzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Auch dies ist unter Umständen sinnvoll, nämlich wenn bereits das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gut gefüllt ist und man der gesetzlichen Rentenversicherung treu bleiben möchte.

Altersvorsorgebeiträge im Sinne des Gesetzgebers sind jedoch auch Beiträge zur Riesterversicherung. Die Riesterversicherung erfreut sich großer Beliebtheit. Ob und inwieweit es wirtschaftlich sinnvoll ist eine Riesterversicherung abzuschließen bzw. welche Riesterversicherung wirtschaftlich sinnvoll ist möchte ich nicht thematisieren. Grundsätzlich sind jedoch Beiträge zur Riesterversicherung steuerlich Beiträge zur Altersvorsorge und somit steuerlich besonders gefördert.

Außerdem sind Beiträge zur Rürup-Versicherung steuerlich Altersvorsorgebeiträge gemäß § 10 EStG. Auch bei der Rürup-Versicherung ist eine Aussage über die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit nicht Thema meines Beitrages. Steuerlich ist eine Rürup-Versicherung sinnvoll, da Sie einmal Beträge in die Rürup- Versicherung leisten können, und Sie diese Beiträge Steuermindern deklarieren können. Damit sind Beiträge in die Rürup- Versicherung insbesondere dann sinnvoll wenn Sie ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen haben. Haben Sie z.B. eine hohe Abfindungszahlung erhalten und wollen Ihren Steuersatz minimieren dann könnte eine Einmalzahlung eine Rürup-Versicherung für Sie sinnvoll sein. Aber auch bei einer besonders hohen Tantiemenzahlung bzw. Bonuszahlung ist der Steuereffekt von Einmalzahlungen zur Altersvorsorge vorhanden.

 

Doch Vorsicht: nicht jeder gezahlte € zur Altersvorsorge mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 ff EStG sind im Jahr 2016 lediglich 82 % der Altersvorsorgebeiträge, max. jedoch 20.000 € steuermindernd zu berücksichtigen. Sind Sie Arbeitnehmer und erhalten im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses steuerfreie Beiträge zur Altersvorsorge sind diese zusätzlich abzuziehen.

Wenn Sie mehr zu diesem spannenden Thema lesen wollen finden Sie hier unser Schwerpunktthema Sonderausgaben.

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