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Tagesmutter bzw. Kindertagespflege in der Einkommensteuer

Einnahmen als Tagesmutter bzw. aus der Kindertagespflege; neues BMF-Schreiben

BMF-Schreiben Tagesmutter | Kindertagespflege

BMF-Schreiben Tagesmutter | Kindertagespfelege (46,8 KiB)

Das Thema "Kindertagespflege" und "Einnahmeneiner Tagesmutter" ist aktuell aufgrund der angespannten Lage am Kindergartenplatz-Markt heiß diskutiert. Der Gesetzgeber möchte die Kindertagespflege akraktiv gestalten um so das Angebot "Kinderbetreuung" abwechslungsreich zu gestalten und der Nachfrage nachzukommen.

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema "Kindertagespflege" und "Tagesmutter bei der Einkommensteuer":

 

  1. Erzielt eine Tagemutter immer Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG?

Betreut die Tagesmutter im Haushalt der Eltern das Kind wird die Tagesmutter grundsätzlich als Arbeitnehmerin anzusehen sein. Betreut die Tagesmutter ihre Schützlinge jedoch in eigenen Räumen bzw. in gemieteten Räumen ist diese grundsätzlich als Selbständige anzusehen.

Siehe hierzu auch unser Schwerpunkt-thema „Freiberufler, Selbständige, gewerbliche Unternehmer“.

 

  1. Was muss eine Tagesmutter versteuern?

Tagesmütter, die als Arbeitnehmer gelten, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte sind der Bruttoarbeitslohn der Tagesmutter abzüglich der tatsächlich angefallenen Werbungskosten gem. § 9 EStG. Mindestens abzugsfähig ist für die Tagesmutter der Arbeitnehmer – Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro pro Jahr. Als Tagesmutter sind insbesondere folgende Werbungskosten möglich:

a)      Entfernungspauschale von 0,30 Euro je km

b)      Fachzeitschriften, Fachbücher

c)       Fortbildungen der Tagesmutter mit beruflichem Bezug

d)      Beiträge zur Gewerkschaft

e)      Bewerbungskosten der Tagesmutter, evtl. Führungszeugnis, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen

f)       Eintrittsgelder für sich und die Schützlinge, soweit nicht erstattet

g)      Beiträge zu Versicherungen, soweit aus beruflichen Gründen.

 

 

 

Ist die Tagesmutter nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt erzielt die Tagesmutter Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG. Die Einkünfte ermitteln sich durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen. Als Einnahmen gilt alles was der Tagesmutter aus beruflichen Gründen vom Auftraggeber oder einem Dritten zugewendet wird.

 

Besonderheit für Tagesmütter:  Die der Tagesmutter geleistete Erstattung für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Erstattung zu einer Alterssicherung und zu einer Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 SGB VIII sind nach einkommensteuerfrei soweit es sich um angemessene Erstattungen handelt.

 

Welche Betriebsausgaben kann eine Tagesmutter von den Einnahmen abziehen? Die Tagesmutter kann folgende Betriebsausgaben abziehen:

a)      Lebensmittel, Getränke, Ausstattungsgegenstände, Spielzeug und Bespaßungsmaterialien, Fachzeitschriften, Hygieneartikel,

b)      Miete und Betriebskosten soweit zur Kinderbetreuung genutzten Wohnung,

c)       Telefon- und Internetkosten soweit betrieblich veranlasst,

d)      Fortbildungskosten soweit von der Tagesmutter gezahlt,

e)      Eintrittsgelder für sich und die Schützlinge, soweit nicht erstattet

 

f)       Beiträge für Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung), soweit unmittelbar mit der Tätigkeit als Tagesmutter im Zusammenhang stehend,

g)      Fahrtkosten.

 

Keine Betriebsausgaben sind die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge.

 

Besonderheit für Tagesmütter:

Tagesmütter können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben einen Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Die Tagesmutter kann von den erzielten Einnahmen 300 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abziehen ohne hierfür Belege oder Nachweise vorlegen zu müssen. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit durch die Tagesmutter von 40 Stunden zugrunde. Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit durch die Tagesmutter hiervon abweicht, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach der nachfolgenden Formel zu kürzen:

 

300 Euro x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)

 

(8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden

 

Was kann die Tagesmutter bei Freihalteplätzen abziehen?

Bei tageweiser Belegung von sog. Freihalteplätzen ist der Tagesmutter die nach der obigen Formel gekürzte Betriebsausgabenpauschale von 300 Euro je Monat und Kind zeitanteilig zu gewähren.

(Zahl der belegten Tage/pauschal 20 Arbeitstagen im Monat)

 

c) Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschale

 

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen Fällen ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich.

 

Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

 

Es können entweder die Betriebsausgabenpauschalen in Anspruch genommen oder die tatsächlichen Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben den Betriebsausgabenpauschalen ist ein zusätzlicher Abzug tatsächlicher Betriebsausgaben damit nicht zulässig. Es lohnt sich jedoch aus meiner Sicht unterjährig Belege für die Steuererklärung zu sammeln. Nur durch Vorlage der tatsächlichen Belege kann sichergestellt werden, dass die tatsächlichen Kosten im Ernstfall angesetzt werden können.

 

Beispiel 1 Tagesmutter:

Tagesmutter A betreut in München in Ihrer Wohnung zwei Kinder (Linus und Lukas). Kind Linus wird von Januar bis September an 40 Wochenstunden betreut und Kind Lukas von Januar bis Dezember jeweils 30 Wochenstunden.

Wie errechnet sich die Betriebsausgabenpauschale für die Kindertagespflege?

Linus: 300 Euro x 9 Monate = 2.700 Euro

Lukas 300 Euro : 40 Stunden x 30 Stunden = 225 Euro x 12 Monate = 2.700 Euro

 

Die Betriebsausgabenpauschale der Tagesmutter beträgt 5.400 Euro.

 

Beispiel 2 Tagesmutter mit Freihalteplätze:

Tagesmutter A betreut in München in Ihrer Wohnung drei Kinder (Luisa, Tabea, Helena). Kind Luisa wird von Januar bis Dezember an 40 Wochenstunden betreut und Kind Tabea von Januar bis Dezember jeweils 20 Wochenstunden. Helena wurde nur im Dezember für 10 Stunden betreut und Ronja für die Monate Januar bis November hat die Tagesmutter einen Freihalteplatz gehabt.

 

Wie errechnet sich die Betriebsausgabenpauschale für die Kindertagespflege?

Luisa: 300 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro

Tabea: 300 Euro : 40 Stunden x 20 Stunden = 150 Euro x 12 Monate = 1.800 Euro

Helena: 300 Euro : 40 Stunden x 10 Stunden = 75 Euro

Freihalteplatz: 40 Euro x 11 Monate = 440 Euro

 

Die Betriebsausgabenpauschale der Tagesmutter beträgt 5.915 Euro.

 

 

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