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Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Krankengeld und Krankentagesgeld ist verfassungskonform.

Bezüglich des Krankengeldes ist zu unterscheiden ob es sich um Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung handelt oder um Krankentagesgeld aus einer privaten Krankenversicherung. Das Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird bei der Berechnung des Steuersatzes mit berücksichtigt. Das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt hingegen nicht dem Progressionsvorbehalt. In einem Urteil vom BFH vom 13.11.2014 (III R 36/13) hat der 3. Senat erneut entschieden, dass dieses Vorgehen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sachlich ist lässt sich dies auch damit begründen, dass das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht in den Bereich der Basisabsicherung fällt. Die zusätzlichen Beiträge für den Krankentagesgeldschutz wirken sich in den allermeisten Fällen der Höhe nach nicht mehr als Sonderausgaben aus, weil der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG in Höhe von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR bereits ausgeschöpft ist.

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