Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden Kapitaleinkünfte grundsätzlich mit einem gesonderten, linearen Steuertarif in Höhe von 25 % besteuert. Bei dem gesonderten Steuersatz handelt es sich um die sog. Abgeltungsteuer.
Allerdings findet der Abgeltungsteuersatz nicht in jedem Fall Anwendung. Die Besteuerung erfolgt zur tariflichen Steuer (nicht zur Abgeltungsteuer), wenn eine Person einer nahe stehenden Person ein Darlehen gewährt, welches beim Darlehensnehmer zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führt. Mit mehreren Urteilen konkretisierte der BFH bisher die Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person im Rahmen der Abgeltungssteuer. Mit Urteil vom 28.01.2015 erfolgte erneut eine Konkretisierung.