Private KFZ-Nutzung – kein unterjähriger Wechsel von 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode
Wird bspw. einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzug zur teilweisen privaten Nutzung überlassen, so stellt die Nutzungsüberlassung regelmäßig einen geldwerten Vorteil bzw. einen Sachbezug dar. Gleiches gilt für selbständige bzw. Unternehmer, die ihr dienstliches Fahrzeug für private Fahrten nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist der Besteuerung zu unterwerfen.
Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Fahrtenbuchmethode
- 1 % - Methode
Mit Urteil vom 20. März 2014 entschied der Bundesfinanzhof in München, dass ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode nicht zulässig ist.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Fahrtenbuchmethode sind u. A. akribische Aufzeichnungen über die zurückgelegten Fahrten mit dem Fahrzeug. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten für das Fahrzeug entsprechend aufgezeichnet werden.
Detaillierte Information zur KFZ-Besteuerung finden Sie in der Infothek von Steuerberaterin - Muenchen.
Gemäß dem Beschluss des BFH müssen für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Aufzeichnungen für ein volles Jahr erfolgen. Ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode ist somit nicht statthaft.
Anders verhält es sich hingegen bei einem Fahrzeugwechsel, bspw. bei Auslauf des bisherigen Leasingvertrags und Abschluss eines neuen Leasingvertrags.
Praxistipp:
Stimmen Sie mit Ihrem Steuerberaterab, welches die günstigere Methode für Sie ist.
Die 1%-Methode ist häufig bei älteren Fahrzeugen bzw. bei Fahrzeugen die gebraucht gekauft wurden relativ ungünstig.
Steuerpflichtige, die die Privatnutzung ihres Dienstfahrzeuges mittels der 1%-Methode ermitteln können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung eine Berechnung bzw. Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode beantragen. Voraussetzung hierfür sind u. A. entsprechende Aufzeichnungen. Der Wechsel klappt natürlich auch entgegengesetzt.