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Richtssatzsammlung für das Jahr 2013 veröffentlicht

Steuerberater, Steuerpflichtige und Finanzverwaltung greifen häufig auf die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zurück, um steuerliche Ergebnisse eines Betriebs zu plausibilisieren. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften prüfen auch stichpunktartig die Höhe der vom Mandanten angegebenen Umsätze im Abgleich mit den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Richtsätzen. Die Richtsätze sind Erfahrungswerte (Vergangenheitsbetrachtung) die aus diversen Betriebsprüfungen gewonnen wurden.

Die Richtsätze werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in regelmäßigen Abständen veröffentlichet. Kürzlich wurde vom BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 veröffentlicht. Als Steuerberater würde ich der Richtsatzsammlung nicht allzu großen Wert beimessen.

Im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) greifen die Prüfer der Finanzverwaltung häufig auf Richtsätze zurück. Unter Richtsätze werden dabei Vergleichsdaten anderer Betriebe der gleichen Branche verstanden. Steuerberater argumentieren häufig ebenfalls in Anlehnung an die veröffentlichten Richtsätze im Falle einer Betriebsprüfung.

Darüber hinaus nutzen Steuerberater die Richtsatzsammlung um bereits im Vorfeld einer Betriebsprüfung die Ursachen hierfür zu analysieren. Zu beachten ist in jedem Fall, dass es sich um Richtwerte, also Anhaltspunkte handelt, die im Einzelfall vom tatsächlichen Ergebnis des Steuerpflichtigen abweichen können. Kontaktieren Sie in Zweifelsfällen Ihren Steuerberater.

Neben der Plausibilisierung steuerlicher Ergebnisse dienen die Richtsätze auch zur Schätzung der Besteuerungsgrundlage durch das Finanzamt – nicht durch den Steuerberater, der Steuerkanzlei oder Steuerberatungsgesellschaft.

Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage oder eine Schätzung von Steuerbescheiden wird nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung immer dann vorgenommen, wenn die Besteuerungsgrundlage anders nicht ermittelt werden kann. Der Steuerberater also für den Mandanten keine Steuererklärung fertigen konnte.

Eine Schätzung wird häufig dann vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige (trotz Aufforderung) keine Steuererklärung abgibt. Das Finanzamt gibt dann sog. Schätzbescheide bekannt.

Es ist ratsam, einen Steuerberater zu kontaktieren, wenn Sie einen Schätzbescheid erhalten haben.

Die in der Richtsatzsammlung zusammengefassten Vergleichs- bzw. Richtwerte setzen sich wie folgt zusammen:

 

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

-

Waren-/ Materialeinsatz

=

Rohgewinn I

 

 

-

Fertigungslöhne

=

Rohgewinn II

 

 

-

Allgemeine Sachaufwendungen

=

Halbreingewinn

 

 

-

Besondere Sachaufwendungen und Personalaufwendungen

=

Reingewinn

 

 

 

Weitere Erläuterungen sind in der Richtsatzsammlung dargestellt.

Die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

Als Steuerberaterin berate ich Sie gerne bei weiteren Fragen. Kontaktieren Sie mich.

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