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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

In der Vergangenheit wurden Scheidungskosten (Gerichtskosten bzw. Kosten der gerichtlichen Vertretung im Rahmen der Scheidung) als außergewöhnliche Belastungen vom Finanzamt anerkannt.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 werden Scheidungskosten nun flächendeckend nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hintergrund ist eine Änderung des § 33 Abs. 2 EStG. § 33 EStG regelt die steuerliche Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG besagt – mit Wirkung am dem Veranlagungszeitraum 2013 –, dass Prozesskosten (hierunter fallen auch die gerichtlichen Kosten einer Scheidung) nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Prozesskosten können aber insoweit berücksichtigt werden, als es sich um Aufwendungen mit existenziellem Charakter handelt. Solche Sachverhalte liegen dann vor, wenn lebensnotwenige Bedürfnisse in einem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt werden können.

Die Finanzverwaltung legt die Gesetzesnorm dahingehend aus, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Bei einer Scheidung handelt es sich demnach nicht um ein existenzielles Bedürfnis des Steuerpflichtigen.

Anders als die Finanzverwaltung sah dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Mit Urteil K 1976/14 entschied das Finanzgericht, dass die Scheidung einer zerrütteten Ehe ein existenzielles menschliches Bedürfnis ist. Nach dem Urteil sind die Scheidungskosten somit dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Zu beachten ist ferner, dass sich Scheidungskosten nur dann tatsächlich steuerlich auswirken, wenn die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG überschritten ist.

Vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurde Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da es sich um eine Rechtsfrage mit grundsätzlichem Charakter handelt. Zwischenzeitlich wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Für das Verfahren ist der 6. Senat des BFH zuständig. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet: VI R 66/14.

Steuerpflichtigen ist nun anzuraten, entsprechende Einkommensteuerbescheide durch Einlegung eines Einspruchs offen zu halten.

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