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Steuerliche Behandlung negativer Zinsen

Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind negative Zinsen auf Spareinlagen keine Zinseinnahmen. Demnach seien die negativen Zinsen auch nicht mit positiven Zinsen zu verrechnen. Auch scheidet ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus. Die negativen Zinsen seien als eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr anzusehen. Diese Gebühren seien bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 für einzelveranlagte Steuerpflichtige bzw. EUR 1.602 für zusammenveranlagte Steuerpflichtige abgegolten.

Das BMF-Schreiben erging am 27. Mai 2015 und wurde im Bundessteuerblatt I auf Seite 473 veröffentlicht (BMF IV C 1 – S 2210/15/10001).

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