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Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Mit Urteil vom 25.06.2014 entschied der Bundesfinanzhof in München, dass eine vom Steuerpflichtigen zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen ist.

Dies zumindest dann, wenn eine vollständige Tilgung des Darlehens durch den Veräußerungserlös möglich ist.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird grundsätzlich dann fällig, wenn ein Darlehen vorzeitig gekündigt wird.

Mit o.g. Urteil vertritt der BFH die Auffassung, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang steht, sondern vielmehr mit der Veräußerung der Immobilie.

Insofern ist eine Vorfälligkeitsentschädigung bspw. Veräußerungsgewinnmindernd bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 23 EStG zu berücksichtigen, sofern die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt.

Ob und wie eine Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich und somit steuermindernd berücksichtigt werden kann ist stets im Einzelfall zu prüfen.

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