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Zinsen der Deutschen Rentenversicherung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zahlt die Deutsche Rentenversicherung an einen Leistungsempfänger nicht nur die reguläre Altersrente sondern zusätzlich noch Zinsen aufgrund von Rentennachzahlungen, so sind diese Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Einordnung der Zinszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen geht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München vom 09.06.2015 (Aktenzeichen: VIII R  18/12) zurück. In dem genannten Urteilsfall war strittig, ob die Zinszahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus sonstigen Einkünften (Rentenzahlungen) darstellen.
Aufgrund der Klassifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen die Zinsen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Besteuerung mit 25 % Abgeltungssteuer kann steuerlich vorteilhaftiger sein als die Besteuerung nach dem individuellen Steuertarif.
Zu beachten ist, dass die Deutsche Rentenversicherung keine Abgeltungssteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Insoweit haben die betroffenen Steuerpflichtigen insoweit mit einer Steuernachzahlung zu rechnen.

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Steuerberaterin Tatjana Albert, München

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