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Steuerberaterin Infothek Rund um die Immobilie Steueroptimierung mit dem Zuwendungsnießbrauch

Zuwendungsnießbrauch – Was ist unter Zuwendungsnießbrauch zu verstehen? Welche Fallstricke sind beim Zuwendungsnießbrauch zu beachten? Taugt der Zuwendungsnießbrauch als zeitlich befristetes „Familiensplitting“ zur Steueroptimierung?
Steueroptimierung mit dem Zuwendungsnießbrauch

Zuwendungsnießbrauch ist in der Steuerberatung ein häufig vernachlässigtes Thema. Im Gegensatz zum Vorbehaltsnießbrauch, also der Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf einen Dritten bei weiterhin Fruchtziehung durch den Übertragenden, welcher insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge eine wichtige  und sinnvolle Rolle spielt.

Wir unterscheiden folgende Arten des Zuwendungsnießbrauchs:

  1. unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch
  2. entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch
  3. unbegrenzter Zuwendungsnießbrauch
  4. zeitlich begrenzter Zuwendungsnießbrauch

Der Zuwendungsnießbrauch ist insbesondere für vermögende Familien mit Kindern von Interesse. Durch geschickte Ausnutzung des Zuwendungsnießbrauchs ist ein „Familiensplitting“ möglich. Unter „Familiensplitting“ ist zu verstehen, dass das Einkommen der Familie so verteilt wird, dass der Grundfreibetrag bei allen Beteiligten ausgenutzt wird. Beim Familiensplitting erzielen also neben den Eltern auch die minderjährigen Kinder Einkünfte, wodurch die Steuerbelastung der Familie insgesamt sinkt.

Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken ist die häufigste Art des Familiensplitting. Hierbei bleibt das Grundstück Eigentum bei den Eltern und das Kind erzielt Einnahmen durch Vermietung. Insbesondere bei minderjährigen Kindern kann dieses Modell lohnend sein.

Der Zuwendungsnießbrauch als Familiensplitting ist aber auch für Familien von Interesse die z.B. Unterhalt an ihre studierenden Kinder zahlen müssen. Die Kinder können statt Geld die Einnahmen einer vermieteten Immobilie erhalten und die Eltern sparen so den Barunterhalt.

Gerade Familien mit sehr jungen Kindern übertragen nicht gerne die vermieteten Immoblien auf die nächste Generation. Häufig stellt sich bei jungen Familien die Frage, ob das Eigentum an Immobilien übertragen werden soll, gar nicht. Zuviele Ungewissheiten bringt die Zukunft, zuviel muss abgewägt werden. So werden Gewinne aus der Vermietung von Immoblien häufig jahrelang von den Eltern versteuert

Man unterscheidet dabei den entgeltlichen Zuwendungsnießbrauch und den unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch. Beim entgeltlichen Zuwendungsnießbrauch erzielt der Eigentümer des Grundstücks weiterhin aus Vermietung.

Was sind die Kosten aus der Vermietung beim Zuwendungsnießbrauch zu behandeln? Der Nießbraucher kann die von ihm getragenen Kosten bei der Vermietung als Werbungskosten berücksichtigen. Die vom Nießbraucher getragenen Kosten müssen selbstverständlich vorher schriftliche vereinbart worden sein, und die schriftliche Vereinbarung muss auch tatsächlich wie vereinbart umgesetzt werden. Hierbei ist es jedoch möglich, dass die Eltern ihrem Kind die finanziellen Mittel zuwenden (Vorsicht: Schenkungsteuer) und das Kind die Kosten aus der Zuwendung der Eltern bestreitet. Zwingend notwendig ist es hierbei, dass die Rechnungen auf den Namen des Kindes ausgestellt werden. Die Eltern können die Kosten jedoch im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zahlen.

Das Familiensplitting durch einen Zuwendungsnießbrauch an einem Grundstück kann steuerlich attraktiv sein. Jedoch sind auch hierbei einige negative Aspekte zu beachten:

  • Abschreibung: Die jährliche Abschreibung des Gebäudes wirkt sich nicht mehr steuermindernd aus. Der Eigentümer kann die Abschreibung beim unentgeltlichen  Zuwendungsnießbrauch mangels fehlender Einkunftserzielung nicht geltend machen und das Kind ist rechtlich nicht berechtigt die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten geltend zu machen.'
    Ein Zuwendungsnießbrauch an einem bereits vollständig abgeschriebenen Gebäude ist also beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch besonders sinnvoll.
    Bei Grundstücken in München ist ein unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch ebenfalls sinnvoll. Die Finanzverwaltung geht seit einigen Jahren bei Neuanschaffung von Wohnung in München davon aus, dass nur ein sehr geringer Anteil auf das Gebäude entfällt. Hieraus ergibt sich häufig eine nur sehr geringe Abschreibung. Evtl. ist die Steuerersparnis somit für die Familie durch einen Zuwendungsnießbrauch höher wie die Steuerersparnis durch die Abschreibung.
    Beim entgeltlichen Zuwendungsnießbrauch erzielt der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und daher ist der Abzug von Abschreibung möglich.
  • Wie immer bei Verträgen unter nahen Angehörigen sind diese schriftlich zu fassen. Die Eintragung des Zuwendungsnießbrauchs ist zwar nicht im Grundbuch vorzunehmen, jedoch müssen die Mieter informiert werden. Außerdem sind die Verträge auch tatsächlich umzusetzten, die Miete muss daher auf ein Konto des Kindes gutgeschrieben werden.
  • Bei minderjährigen Kindern ist ein Dauerergänzungspfleger nicht erforderlich. Ein Abschlussergänzungspfleger für die wirksame Begründung ist bei minderjährigen Kindern erforderlich.
  • Bei minderjährigen Kindern wird die Kindergeldzahlung ohne Prüfung der Einkünfte des Kindes weitergezahlt.

Besteht kein Kindergeldanspruch können die Eltern für Kosten, die Ihnen durch ihr Kind entstehen, evtl. außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend machen. Bei der Prüfung im Rahmen des § 33a EStG sind jedoch die eigenen Einkünfte und das Vermögen des Kindes entscheidend. Ist ein unbegrenzter Zuwendungsnießbrauch vereinbart kann dies die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG verhindern.

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