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Steuerberaterin Infothek Betriebliche Steuern Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften

Kaufleute sind – mit wenigen Ausnahmen – dem Handelsgesetzbuch (kurz: HGB) nach dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung anzufertigen.
Jahresabschluss

Selbstverständlich ist auch mitinbegriffen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitvorgaben erstellt wird.

Gemäß § 264 Abs. 1 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres anfertigen. Sollte das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entsprechen, so ist der Jahresabschluss für das Jahr X bis zum 31.3 des Folgejahres anzufertigen. Bei abweichendem Geschäftsjahr, sind die drei Monate entsprechend dem Geschäftsjahr anzupassen.

Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB müssen den Jahresabschluss nicht innerhalb von drei Monaten anfertigen, sondern innerhalb von sechs Monaten, unter der Bedingung, dass dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.

Kleine Kapitalgesellschaften werden nur dann als „klein“ behandelt, wenn sie zwei der drei nachfolgenden Größenkennzeichen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschreiten sollten:

  1. Arbeitnehmer: max. 50 Arbeitnehmer durchschnittlich im Geschäftsjahr
  2. Bilanzsumme: max. 4.840.000 € nach Abzug einer auf der Aktivseite ausgewiesenen Kapitalfehlbetrags
  3. Umsatzerlöse: max. 9.680.000 € pro Jahr vor dem Abschlussstichtag

Anzumerken ist noch, dass Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB auch als kleine Kapitalgesellschaften behandelt werden. Deswegen gelten für eben diese auch die Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses in Höhe von sechs Monaten.

Neben den Kapitalgesellschaften haben auch die Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB, welche den Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind, die o.g. Aufstellungsfristen für ihren Jahresabschluss zu berücksichtigen. Die üblichste Form einer solchen Gesellschaft nach § 264a HGB ist die GmbH & Co. KG.

Liegt keine Kapitalgesellschaft als solches vor und keine Gesellschaft nach § 264a HGB, so gelten obige Aufstellungsfristen als solches nicht. Beispielsweise ist eine offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) zur Buchführung und Bilanzierung i.S.d. Handelsgesetzbuches verpflichtet. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Kapitalgesellschaft und i.d.R. auch nicht um eine Gesellschaft nach § 264a HGB mit der Folge, dass die OHG ihre Bilanz auch zum einem späteren Zeitpunkt erstellen kann.

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