Steuerberater München Leistungen Jahresabschluss - steuerlich und handelsrechtlich
Die Erstellung von Jahresabschlüssen gehört für uns Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Kernaufgaben.
Die Jahresabschlusserstellung ist eine Vorbehaltsaufgabe. D.h. die Erstellung von Jahresabschlüssen ist gesetzlich bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Diese Berufsgruppen sind im Wesentlichen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.
Hieraus lässt sich bereits ableiten, dass der Gesetzgeber die Erstellung eines Jahresabschlusses als relativ komplex einstuft und Steuerberater bzw. Steuerberaterinnen als besonders qualifiziert für die Erstellung von Jahresabschlüssen ansieht. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verfügen wir über umfangreiche Erfahrung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen.
An Ihrem Jahresabschluss haben in der Regel mehrere Adressatenkreise Interesse. Einerseits ist der Jahresabschluss dem Finanzamt vorzulegen, denn der Jahresabschluss dient unter anderem der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage.
Neben dem Finanzamt ist das Bundesamt für Justiz an Ihrem Jahresabschluss interessiert. Der Jahresabschluss ist in elektronischer Form beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Handelt es sich um eine sog. Kleinstkapitalgesellschaft, so ist nicht der Jahresabschluss zu veröffentlichen, sondern die Bilanz zu hinterlegen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist darüber hinaus auch rechtsform- und größenabhängig. Auch die Art und Weise der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist rechtsform- und größenabhängig. Bei Fragen hierzu kann ich Sie als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gerne beraten.
Und schließlich sind Kreditinstitute als Darlehnsgeber bzw. Gläubiger an Ihrem Jahresabschluss interessiert. Unsere Erfahrung zeigt, dass Kreditinstitute es häufig gerne sehen, wenn der Jahresabschluss durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erstellt wurde.
Nicht zuletzt ist der Jahresabschluss aber auch für Sie als Unternehmer, für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft und für die typischen und atypischen Gesellschafter von Interesse.
Ein ordnungsgemäß erstellter Jahresabschluss ist daher aus meiner Sicht ganz wesentlich für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Denn einerseits richtet sich dieser an zahlreiche Adressaten (s.o.), andererseits dient der Jahresabschluss insbesondere auch Ihrer unternehmerischen Entscheidungsgrundlage. Der Jahresabschluss gibt Aufschluss über die Geschäftsentwicklung in der Vergangenheit und somit ggf. auch Impulse für künftige unternehmerische Aktivitäten bzw. für die Vertiefung eines Geschäftsfeldes.
Als Steuerberaterin erbringe ich folgende Leistungen für Sie:
Erstellung Handelsbilanz
Die Handelsbilanz setzt sich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. einen Anhang zusammen.
Erstellung Steuerbilanz
In der Regel erfolgt eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz auf den steuerlich relevanten Gewinn. Existieren in einem Jahresabschluss besonders viele Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz, so bietet sich ggf. die Erstellung einer gesonderten Steuerbilanz an. In der Regel wird - schon alleine aus Kostengründen - die Einheitsbilanz (ein Jahresabschluss für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke) zweckmäßig sein.
Beratung bei der Erstellung eines Lageberichts
Ein Lagebericht ist insbesondere von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB zu erstellen. Die Genauen Vorgaben für die Erstellung eines Lageberichts ergeben sich aus § 289 HGB sowie DRS 20. DRS 20 konkretisiert die Grundsätze für die Konzernlageberichterstattung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass diese Grundsätze auch für die Lageberichterstattung im Jahresabschluss (nicht nur Konzernabschluss) Anwendung finden sollten.
Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger
Es ist nicht zwingend der vollständige Jahresabschluss zu veröffentlichen. Es existieren zahlreiche Erleichterungen bei der Veröffentlichung eines Jahresabschlusses. Insbesondere bestehen größenabhängige Veröffentlichungserleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. So brauchen kleine Kapitalgesellschaften bspw. keine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können bspw. von einem vereinfachten Gliederungsschema der Bilanz Gebrauch machen. Bezüglich der Gewinn- und Verlustrechnung brauchen mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 276 HGB lediglich das Rohergebnis zu veröffentlichen. Dies selbst dann, wenn der Jahresabschluss mit einer vollständigen Gewinn- und Verlustrechnung erstellt (also inkl. separatem Ausweis der Umsatzerlöse) erstellt wurde. Denn Bilanzierungserleichterungen können auch nur für die Offenlegung in Anspruch genommen werden. Der veröffentlichte Jahresabschluss entspricht dann nicht dem vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss. Dies hat für Sie den Vorteil, dass nur die unbedingt erforderlichen Angaben öffentlich zugänglich sind.
Erstellung Anhang
Der Anhang ist - in Abhängigkeit von Größe und Rechtsform des Unternehmens - fester Bestandteil des Jahresabschlusses. Unter Umständen ist der Anhang (ggf. unter Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen) als integraler Bestandteil des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die Erstellung eines Anhangs wird zunehmend umfangreicher. Zuletzt wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zahlreiche neue Anforderungen an den Anhang eingeführt.
Erstellung Einnahmen – Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG
Unternehmer und Gewerbetreibende, die keine Bilanz erstellen müssen, dürfen Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Die Gewinnermittlung erfolgt hier basierend auf den Zahlungsströmen, also den Einnahmen und den Ausgaben. Es sind dabei die Besonderheiten des § 11 EStG zu beachten, also bspw. die Besonderheit für wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Bilanzstichtag (10 Tage) erfolgen.
Drei Formen der Jahresabschlusserstellung
Erstellt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einen Jahresabschluss, so lassen sich grundsätzlich drei Formen der Jahresabschlusserstellung unterscheiden. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt, so obliegen sämtliche Bilanzierungswahlrechte dennoch dem Unternehmer und nicht dem Steuerberater. Ich als Steuerberaterin werde bestehende Bilanzierungswahlrechte mit Ihnen erörtern. Dies ist unabhängig von der Grundform der Jahresabschlusserstellung, also bei allen Arten der Jahresabschlusserstellung gleich. Die Grundformen der Jahresabschlusserstellung gehen aus zwei gleichlautenden Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer und des Instituts der Wirtschaftsprüfer hervor.
Die drei Grundformen betreffen die Erstellung eines Jahresabschlusses durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer:
Grundform 1: Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater ohne Beurteilungen
Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin leitet den Jahresabschluss aus der Buchführung ab. Es werden dabei vom Steuerberater keinerlei Prüfungshandlungen vorgenommen. Selbstverständlich weise ich als Steuerberaterin Sie auf offenbare Unrichtigkeiten hin, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses auffallen.
Grundform 2: Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater mit Plausibilitätsbeurteilung
Der Steuerberater leitet den Jahresabschluss aus der Buchführung ab. Darüber hinaus befragt Sie der Steuerberater zu allen wesentlichen Abschlussaussagen bzw. (Bilanz-)Posten in dem Jahresabschluss. Darüber hinaus führt der Steuerberater analytische Prüfungshandlungen durch. Der Steuerberater erzielt dabei eine gewisse Sicherheit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorgelegten Unterlagen (bspw. die Buchführungsunterlagen und Bestandsnachweise) den Anforderungen an den Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen nicht entsprechen.
Als analytische Prüfungshandlungen werden dabei Plausibilitätsprüfungshandlungen verstanden. Bspw. führe ich als Steuerberaterin Plausibilitätsüberlegungen an zur
- Entwicklung des Wareneinsatzes im Verhältnis zu den Umsatzerlösen
- Entwicklung der Personalkosten im Verhältnis zu den Umsatzerlösen
- Entwicklung des Forderungsbestandes im Verhältnis zu den Umsatzerlösen.
Es existiert eine Vielzahl von Ansätzen für analytische Prüfungshandlungen, die stark vom Einzelfall abhängig sind. So gibt bspw. die mehrperiodische Analyse von Umsatzerlösen zu Verkaufsfläche im Einzelhandel Aufschluss über die vollständige Erfassung der Umsatzerlöse.
Grundform 3: Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater mit umfassender Beurteilung
Diese Grundform der Erstellung des Jahresabschlusses erfordert umfassende Prüfungshandlungen durch den Steuerberater. In der Bescheinigung zum Jahresabschluss bestätigt der Steuerberater positiv, dass hinreichende Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen gegeben ist. Bei dieser Form der Erstellung eines Jahresabschlusses werden die Grundsätze der Abschlussprüfung angewandt. Die genauen Prüfungshandlungen sind u. a. abhängig von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit sowie von der Größe des Unternehmens. Darüber hinaus ist die Risikobeurteilung des Steuerberaters von Bedeutung für Art und Umfang der Prüfungshandlungen.
Als Steuerberaterin beantworte ich Ihnen auch gerne Ihre Fragen rund um den Jahresabschluss.
Als Steuerberaterin beantworte ich Ihnen auch gerne Ihre Fragen rund um den Jahresabschluss. Sei es eine Jahresabschlusserstellung, wobei Sie die laufende Buchführung selbst erstellt haben oder seien es nur einzelne Fragen zum Jahresabschluss bzw. zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Letzteres werde ich Ihnen in der Regel nach der Zeitgebühr berechnen.
Wir arbeiten mit Software der DATEV e.G. und können Ihnen die Buchführung mit digitalen Belegen durch das DATEV Unternehmen online anbieten. Selbstverständlich können wir Ihnen für Ihre Unternehmen auch eine Softwarelizenz für Kanzlei Rechnungswesen der DATEV e.G. als Unterberater einrichten. Dies ist dann von Bedeutung, wenn Sie die Buchführung intern bei Ihnen durchführen möchten.
Mehr zum Thema Buchführung und Jahresabschluss finden Sie in unserer Steuerberater - Infothek.