Heimeranstraße 37, 80339 München 089 23542433 info@steuerberaterin-muenchen.com

Steuerberaterin Infothek Löhne, Gehälter und Sozialversicherung Arbeitgeberdarlehen, ersparte Zinsen

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein sog. Arbeitgeberdarlehen, ist der Sinn meist klar.
Arbeitgeberdarlehen zum Eigenheimkauf

Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer stärker an den Betrieb binden und etwas Gutes für diesen tun. Zumeist spart sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeberdarlehen Zinsen.

Beispiel verbilligtes Darlehen:

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein Darlehen mit einem Zinssatz von 2%. Fremdüblicher Zinssatz (wie Banken das Darlehen ausgegeben hätten) ist 5%.

Durch das Arbeitgeberdarlehen spart sich der Arbeitnehmer 3% Zins.

Hiervon abzugrenzen ist ein Vorschuss oder eine Abschlagszahlung. Bei einem Vorschuss oder einer Abschlagszahlung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Vorhinein Nettolohn aus. Diese Zahlungen (Vorschuss oder Abschlagszahlung) unterliegen immer der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.5.2006 liegt kein lohnsteuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich ein marktübliches Darlehen gewährt.

Beispiel Marktübliches Arbeitgeberdarlehen:

Arbeitgeber A ist eine Sparkasse und möchte Arbeitnehmer B mehr an sich binden. B interessiert sich für den Erwerb eines Eigenheims, welches unter dem Dach des Arbeitgebers vermittelt wird. A schlägt B vor, dass dieser die Immobilie erwerben darf. Die übliche Vermittlungsprovision würde Arbeitgeber A dem B nicht in Rechnung stellen (hierbei handelt es sich unstrittig um Arbeitslohn; Lohnsteuer und Sozialversicherung sind einzubehalten | Rabattfreibetrag möglich).

Zur Finanzierung gewährt Arbeitgeber A dem B ein Darlehen zu fremdüblichen Konditionen. Sowohl die Gestellung von Sicherheiten wie auch der Zinssatz sind fremdüblich.

Bei diesem Arbeitgeberdarlehen liegt kein geldwerter Vorteil vor, da keine Ersparnis für den Arbeitnehmer erkennbar war.

Beispiel Zinsersparnis mit 50-Euro-Freigrenze:

Arbeitnehmer B erhält vom Arbeitgeber ein verbilligtes Darlehen. Die monatliche Zinsersparnis beträgt 30 Euro. Da die Zinsersparnis die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigt, ist diese lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Abwandlung:

Arbeitnehmer B erhält neben dem verbilligten Darlehen (Zinsersparnis 30,00 Euro) einen monatlichen Geschenkgutschein von 40,00 Euro.

Die Freigrenze von 50,00 Euro monatlich ist überschritten. Sowohl die Zinsersparnis wie auch der monatliche Geschenkgutschein stellen Arbeitslohn dar, lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze von 50,00 Euro wurde überschritten (Unterscheidung Freigrenze und Freibetrag siehe Steuerlexikon).

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.11.1994 ist unter „Gewährung von Darlehen“ eine Dienstleistung zu verstehen, für welche der Rabattfreibetrag (wenn der Arbeitgeber Handel mit Darlehen treibt, wie z.B. bei Banken der Fall) von derzeit 1.080 Euro jährlich gilt.

Sind alle verbilligten Darlehen mit einzubeziehen?

Nein, solange das Arbeitgeberdarlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums den Betrag (Vorsicht Freigrenze!!!) von 2.600,00 Euro nicht überstiegen hat, ist die Zinsverbilligung aus Geringfügigkeitsgründen nicht als Arbeitslohn zu versteuern.

Beispiel Geringfügigkeitsfreigrenze von 2.600,00 Euro:

Arbeitnehmer B bekommt Nachwuchs und erhält von seinem Arbeitgeber ein Darlehen von 2.500,00 Euro, um die Erstausstattung zu finanzieren. Das Darlehen wird mit 200,00 Euro pro Monat getilgt, die Tilgung wird direkt vom Nettogehalt einbehalten. Eine Verzinsung des Darlehens ist nicht vereinbart.

Bitte beachten Sie: Bei dem Betrag von 2.600,00 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums nur um einen Euro Cent überstiegen, ist die komplette Zinsersparnis als Arbeitslohn zu versteuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen einbehalten werden.

Zinszuschüsse

Nicht nur verbilligte Arbeitgeberdarlehen sind möglich, auch Zinszuschüsse sind denkbar und tatsächlich in der Praxis üblich.

Beispiel Zinszuschüsse:

Arbeitnehmer A wohnt in München. Er wechselt den Arbeitgeber, die neue Arbeitsstelle liegt in Fürth. Da der tägliche Arbeitsweg zu lang zum täglichen Fahren ist, kauft A eine Wohnung in Fürth. A finanziert die Wohnung teilweise fremd und nimmt hierfür ein Bankdarlehen auf; der Zinssatz beträgt 6% p.a..

Der neue Arbeitgeber möchte A unterstützen und zahlt ihm einen Zinszuschuss von 4% p.a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Wie ist ein Zinszuschuss lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Der Zinszuschuss wird als Geldleistung qualifiziert, nicht als geldwerter Vorteil. Die Geldleistung ist immer lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.5.2006 liegt bei einem Zinszuschuss Arbeitslohn vor, der lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig ist.

Übersteigt der Zinszuschuss die monatliche Freigrenze von derzeit 44 Euro nicht, kann ein lohnsteuerfreier und sozialversicherungsfreier Vorteil vorliegen. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten, insbesondere, ob durch Benzingutschein oder Fahrkarte für öffentlichen Nahverkehr nicht diese Möglichkeit verwehrt wird.

Veräußert der Arbeitgeber Bauland an den Arbeitnehmer und liegt der Kaufpreis unter den ortsüblichen Kaufpreisen, stellt die Differenz Arbeitslohn dar (lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig).

Vorsicht: in der Praxis liegen meist sämtliche Varianten vor (Zinszuschuss, Arbeitgeberdarlehen und Vorschuss). Wichtig ist daher die saubere und lückenlose Dokumentation, um im Falle einer Betriebsprüfung keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Gerade, wenn eine Immobilie finanziert werden soll, kann häufig auch ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Hierbei sind die Anschaffungskosten der Immobilie sowie die laufenden Kosten des häuslichen Arbeitszimmers für das Finanzamt (im Rahmen der Einkommensteuererklärung) aufzuzeichnen.

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Finden Sie hier das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.05.2015  zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen. Das BMF-Schreiben ist unter IV C 5 - S 2334/07/0009 Bezug TOP 12 der Sitzung Lohnsteuer zu finden.

Mitglied bei:

@ 2024 Tatjana Albert, Steuerberaterin München | Impressum I Datenschutz | Cookie-Einstellungen