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Verluste aus privaten Darlehensforderungen

Verluste aus Privatdarlehen steuermindern berücksichtigen

Verluste aus Privatdarlehen

Geld von privat an privat zu verleihen ist häufig für Gläubiger und Schuldner attraktiv. Der Schuldner bekommt häufig sehr schnell das benötigte Kapital ohne großen Verwaltungsaufwand und zu einem moderaten Zinssatz. Der Gläubiger kann gerade beim aktuell historisch niedrigen Zinsniveau eine gute Verzinsung sicherstellen. Da auch immer mehr Menschen Banken grundsätzlich misstrauen ist dies eine gute Methode die Wirtschaft fließen zu lassen.

Was aber, wenn das Darlehen nicht wie vereinbart zurück gezahlt werden kann? Oder der Gläubiger verstirbt und die Erben die Rückzahlung verweigern? Oder der Schuldner in eine aktuell prekäre Situation gerät und die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals vorerst nicht zu erwarten ist? Kann ein privater Darlehensverlust steuermindernd berücksichtigt werden?

Bisher war nicht davon auszugehen, dass ein Verlust einer privaten Darlehensforderung zu negativen steuerlichen Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Heißt konkret: erleide ich einen Verlust meines Kapitals ist dies privat veranlasst und nicht mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen. Hiergegen ist beim Bundesfinanzhof eine Revision anhängig, Az. VIII R 13/15. Sollten Sie einen solchen Verlust erlitten haben ist es sinnvoll den Fall offen zu halten. Eine spätere Berücksichtigung ist dadurch zumindest theoretisch möglich.

Tipp: Wird die Darlehensforderung vor dem endgültigem Ausfall des Darlehens zu einem marktüblichen Entgelt veräußert handelt es sich nicht um einen Totalausfall. In diesem Falle ist der Verlust steuerlich zu Berücksichtigen. Hierbei ist jedoch § 42 Abgabenordnung zu beachten sowie die völlige Transparenz für das Finanzamt. Eine kompetente Steuerberatung sollten Sie unbedingt vor Verkauf in Anspruch nehemen.

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