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Nachzahlungszinsen aus der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags

Gemäß §7g EStG n.F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einen sog. Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden.

Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags wirkt sich grds. Gewinn- und somit auch Steuermindernd aus.

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in § 7g Abs. 1 S. 2 EStG aufgeführt, nämlich:

  1. Folgende Größenmerkmale des Betriebs werden nicht überschritten:
    • Bei Gewerbebetrieben oder bei Betrieben die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, die Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln, ein Betriebsvermögen in Höhe von 235.000 Euro.
    • Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirtschaftswerte oder Ersatzwert von 125.000 Euro.
    • Bei Betrieben im o.g. Sinne, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Überschussrechnung) ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 EUR.

     

  2. Der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich:
    • Innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre nach dem Abzug anzuschaffen oder herzustellen
    • Mindestens bis zum Ende des der Anschaffung nachfolgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs zu nutzen.

     

  3. Benennung des begünstigten Wirtschaftsguts bei zuständigen Finanzamt seiner Funktion nach sowie Angabe der voraussichtlichen Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nicht unbeschränkt gebildet werden. Es besteht eine Höchstgrenze von 200.000 Euro.

 

Nichtvornahme der geplanten Investition

Wir, entgegen der ursprünglichen Absicht, die geplante Investition in das begünstigte Wirtschaftsgut nicht vorgenommen, so ist der Investitionsabzugsbetrag erfolgswirksam aufzulösen. Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags hat spätestens bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen.

Steuerliche und sonstige wirtschaftliche Konsequenzen einer Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

Durch die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags erhöht sich der Gewinn bzw. mindert sich der Verlust mit entsprechender steuerlicher Folgewirkung.

Der ursprüngliche Steuerbescheid wird vom Finanzamt durch die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags geändert.

Die Änderung des Steuerbescheids bewirkt eine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro Monat. Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer Entstanden ist.

 

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2013

Mit o.g. Urteil urteilte der BFH, dass die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags ein Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 AO ist. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf erst im Jahr der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags beginnt; § 233 Abs. 2a der Abgabenordnung.

 

Reaktion des Gesetzgebers auf o.g. BFH-Urteil.

Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs wurde ein vierter Satz in § 7g des Einkommensteuergesetzes eingefügt. Dieser besagt, dass § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung nicht anzuwenden ist. § 7g Abs. 3 S. 4 EStG ist für Veranlagungszeiträume ab 2013 anzuwenden.

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