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Steuerberaterin Infothek Betriebliche Steuern Kleinstkapitalgesellschaften - Bilanzierung und Veröffentlichung

Am 29. November 2012 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (sog. MicroBilG).
Akten für die Bilanzierung

Das MicroBilG sieht Erleichterungen bei der Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von sog. Kleinstkapitalgesellschaften vor.

MicroBilG – Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

Am 29. November 2012 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (sog. MicroBilG). Das MicroBilG sieht Erleichterungen bei der Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von sog. Kleinstkapitalgesellschaften vor. Hintergrund des Gesetzes ist die Umsetzung der europäischen Micro-Richtlinie.

Der Begriff der Kleinstkapitalgesellschaft wurde durch das MicroBilG neu in das Handelsgesetzbuch eingefügt und ist in § 267a HGB definiert. Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt dann vor, wenn folgende Größenmerkmale nicht überschritten werden:

Bilanzsumme:

350.000 Euro

Umsatzerlöse:

700.000 Euro

Arbeitnehmerzahl:

10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Die Größenklassen müssen grundsätzlich an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten werden; erst dann treten die entsprechenden Rechtsfolgen ein.

Die Erleichterung wirkt demnach (positiv ausgedrückt) schon für das Jahr der zweiten Unterschreitung.

Negativ ausgedrückt ist die Erleichterung bereits für das Jahr der zweiten Überschreitung ausgeschlossen.

Ferner müssen zwei von den drei aufgeführten Größenmerkmalen über- bzw. unterschritten sein, nur eine Unter- bzw. Überschreitung ist unbeachtlich.

Beispiel 1 MicroBilG:

Der Online-Händler für Elektronikgeräte aus Oberhaching bei München ist bei seiner Steuerberaterin zum Jahresgespräch. Die Steuerberaterin hat geprüft, ob die Erleichterungen des MicroBilG für den Mandanten greifen.

Zum Bilanzstichtag des Jahres X1 liegen folgende Werte vor:

Bilanzsumme: 400.000 EUR
Umsatzerlöse: 600.000 EUR
Arbeitnehmer: 8 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt

Zum Bilanzstichtag des Jahres X2 liegen folgende Werte vor:

Bilanzsumme: 400.000 EUR
Umsatzerlöse: 600.000 EUR
Arbeitnehmer: 11 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt

Die Steuerberaterin führt für den Online-Händler aus:

Zum Bilanzstichtag des Jahrs X2 sind die Größenklassen des § 267a HGB bzw. der Kleinstkapitalgesellschaft überschritten. Es treten allerdings noch nicht die Rechtsfolgen (Einstufung als kleine Kapitalgesellschaft) ein, da die Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten werden.

Abweichendes gilt bei der erstmaligen Anwendung des MicroBilG, also auf Bilanzstichtage, die nach dem 30.12.2012 enden.

Im Jahr X3 liegen folgende Werte vor:

Bilanzsumme: 300.000 EUR
Umsatzerlöse: 800.000 EUR
Arbeitnehmer: 11 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt

Zum Bilanzstichtag des Jahres X3 hat der Online-Händler für Elektronikartikel zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten. Im Jahr X2 wurden die Kriterien Bilanzsumme und Arbeitnehmeranzahl überschritten, im Jahr X3 wurden die Kriterien Umsatzerlöse und Arbeitnehmeranzahl überschritten. Zum Bilanzstichtag des Jahres X3 liegen somit nicht mehr die Kriterien einer Kleinstkapitalgesellschaft vor. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB.

An diesem Beispiel ist auch zu erkennen, dass keineswegs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils dieselben Kriterien überschritten sein müssen.

Als Steuerberaterin kann ich aus meiner Praxiserfahrung schildern, dass sich unter Umständen die Bilanzsumme zum Jahresabschlussstichtag beeinflussen lässt. Somit kann das Überschreiten der Größenklasse bspw. zeitlich verzögert oder sogar gänzlich vermieden werden. In Betracht kommen hierzu bspw. sachverhaltsgestaltende Maßnahmen wie bspw. die Verschiebung von größeren Wareneinkäufen bis nach dem Bilanzstichtag oder auch Bilanzierungswahlrechte, welche das HGB eröffnet. Bezüglich der sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen sollten Sie rechtzeitig, i.d.R. ca. 2 Monate vor dem Bilanzstichtag, Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufnehmen und den Sachverhalt besprechen. Bilanzierungswahlrechte können hingegen auch noch nach dem Bilanzstichtag ausgeübt werden. Wenn Sie diesbezüglich Beratung von einer Steuerfachfrau benötigen, kontaktieren Sie mich. Ich stehe Ihnen gerne als Steuerberaterin mit Rat und Tat zur Seite.

Bezüglich der erstmaligen Anwendung des MicroBilG und damit der Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft zum 31.12.2012 ist Folgendes anzumerken:

Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz findet bereits auf Geschäftsjahre Anwendung, die am 31.12.2012 enden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vertritt unter Bezugnahme auf eine Verlautbarung der Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft folgende Auffassung: für die Beurteilung, ob zum 31.12.2012 die Größenklasse einer Kleinstkapitalgesellschaft i.S.d. § 267a HGB vorliegen, sind ausschließlich die Größenklassen am 31.12.2012 maßgebend. Die Größenklassen brauchen ausnahmsweise nicht an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden.

Ausnahme von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften:

Bestimmte Rechtsformen bzw. Branchen bleibt der Zugang zu den Erleichterungen des MicroBilG verwehrt. So sind bspw. Genossenschaften von den Erleichterungen des MicroBilG ausgenommen. Ebenso Unternehmen, die dem Geschäftszweig Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen angehören. Solche Unternehmen gelten – ebenso wie kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.d. § 264d HGB stets als große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB und können somit nicht Kleinstkapitalgesellschaft sein. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind solche, die zumindest eine Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes beantragt haben. Organisierter Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nicht der Freiverkehr i.S.d. § 48 Börsengesetz.

Welche Erleichterungen bietet das MicroBilG für Kleinstkapitalgesellschaften?

Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist zunächst als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen und kann daher – vorbehaltlich der Spezialregelungen für Kleinstkapitalgesellschaften – sämtliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, welche auch kleine Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen können.

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sind freiwillig anwendbar. Die gesetzlichen Vertreter einer Kleinstkapitalgesellschaft können entscheiden, ob Sie von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen wollen oder nicht. Entscheiden sich die gesetzlichen Vertreter für die Inanspruchnahme von Erleichterungen, so können sie in einem zweiten Schritt entscheiden, von welchen Erleichterungen sie Gebrauch machen wollen, denn die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften können selektiv angewendet werden.

1. Vereinfachte Gliederung der Bilanz gem. § 266 Abs. 1 S. 4 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften

Bilanz Kleinstkapitalgesellschaft

A. Anlagevermögen

A. Eigenkapital

B. Umlaufvermögen

B. Rückstellungen

C. Rechnungsabgrenzungsposten

C. Verbindlichkeiten

D. Aktive latente Steuern

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung

E. Passive latente Steuern

2. Vereinfachte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung gem. § 275 Abs. 5 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften:

  1. Umsatzerlöse
  2. sonstige Erträge
  3. Materialaufwand
  4. Personalaufwand
  5. Abschreibungen
  6. sonstige Aufwendungen
  7. Steuern
  8. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Die Inanspruchnahme der Erleichterung der vereinfachten Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ist freiwillig anwendbar – wie auch alle anderen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (s.o.). Ich als Steuerberaterin würde grundsätzlich zu einer Inanspruchnahme raten. Als Steuerberaterin berate ich auch betriebswirtschaftlich, die genauen Vor- und Nachteile der Inanspruchnahme von Erleichterungen sind abzuwägen.

Nimmt eine Gesellschaft die Erleichterung über die vereinfachte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in Anspruch, so brauchen auch keine Angaben über die Ergebnisverwendung unter der Zeile „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag i.S.d. § 158 AktG“ zu erfolgen, was ich als Steuerberaterin befürworten würde.

3. Verzicht auf Erstellung eines Anhangs

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen. Auf einen Anhang können Kleinstkapitalgesellschaften jedoch nur dann verzichten, wenn sie folgende drei Angaben gem. § 264 Abs. 1 S. 5 HGB unter der Bilanz angeben:

  1. Angabe der Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB bzw. des § 268 Abs. 7 HGB.
    Unter Haftungsverhältnisse versteht man die Haftung für fremde Verbindlichkeiten, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. Es sind nur solche Haftungsverhältnisse anzugeben, die nicht bereits in der Bilanz, bspw. als Rückstellungen bilanziert sind. Haftungsverhältnisse sind auch dann anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsansprüche gegenüberstehen.
  2. Angaben im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe c) HGB.
    Hierunter fallen gewährte Vorschüsse und Kredite gegenüber Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung. Die Angabe ist für jede Personengruppe vorzunehmen. Neben den Beträgen sind die Zinssätze, die wesentlichen Bedingungen und eventuell im Geschäftsjahr zurückgezahlte Beträge anzugeben. Darüber hinaus sind Haftungsverhältnisse gesondert anzugeben, welche gegenüber den o.g. Personengruppen eingegangen wurde.
  3. Handelt es sich bei der Kleinstkapitalgesellschaft um eine Aktiengesellschaft oder um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so sind Angaben i.S.d. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG erforderlich. Dabei handelt es sich im Kern um eigene Anteile, die unmittelbar oder mittelbar von der Kleinstkapitalgesellschaft gehalten werden.

Hat die Kleinstkapitalgesellschaft eine Pensionszusage ausgesprochen, so kann ebenfalls eine Angabe unter der Bilanz erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine mittelbare Pensionszusage oder um eine sog. Altzusage i.S.d. Art. 28 EGHGB handelt. Eine Altzusage liegt dann vor, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch gegenüber der Kleinstkapitalgesellschaft vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31.12.1986 erhöht hat.

Entsprechendes gilt auch für Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB gem. Art. 48 Abs. 6 EGHGB.

4. Verzicht auf die Erstellung eines Lageberichts

Obwohl eine Kleinstkapitalgesellschaft definitionsgemäß auch eine kleine Kapitalgesellschaft ist, braucht diese keinen Lagebericht i.S.d. § 289 HGB zu erstellen. Es bleibt der Gesellschaft natürlich unbenommen, einen Lagebericht freiwillig zu erstellen. Als Steuerberaterin berate bzw. unterstütze ich Sie hierzu gerne.

5. Erleichterungen bei der Publizität der Daten

Jahresabschlüsse von Kleinstkapitalgesellschaften müssen nicht mehr beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. An die Stelle der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger tritt nunmehr eine Hinterlegung der Bilanz. Zunächst ist anzumerken, dass lediglich die Bilanz sowie die erforderlichen Angaben unter der Bilanz – wie bereits oben beschrieben – beim Bundesanzeiger einzureichen sind. Die Angaben unter der Bilanz sind:

  • Haftungsverhältnisse
  • Vorschüsse und Kredite gegenüber Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder eines Beirats bzw. einer ähnlichen Einrichtung, jeweils für die Personengruppe
  • Der Bestand der eigenen Anteile i.S.d. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, sofern es sich bei der Kleinstkapitalgesellschaft um eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt.
  • Sind die Voraussetzungen zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts i.S.d. §§ 311 ff. AktG erfüllt, so ist es empfohlen, die Erklärung des Vorstandes ebenfalls unter der Bilanz darzustellen. Dementsprechend ist diese Erklärung auch beim Bundesanzeiger zu hinterlegen. In dieser erklärt der Vorstand gem. § 312 Abs. 3 AktG, ob nachteilige Sachverhalte für das Unternehmen vorliegen und wenn ja, ob diese ausgeglichen wurden. Bei Aktiengesellschaften, die einen Lagebericht zu erstellen haben, ist die Erklärung in den Lagebericht aufzunehmen. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Lagebericht zu erstellen.
  • Angaben zu mittelbaren Pensionszusagen bzw. zu sog. Altzusagen i.S.d. Art. 28 EGHGB bzw. Art 48 Abs. 6 EGHGB im Falle von Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB.

Vorteile der Hinterlegung der Bilanz

Während eine elektronische Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger von jedermann zu jeder Zeit auf der Homepage des Bundesanzeigers eingesehen werden kann, wird eine hinterlegte Bilanz einer interessierten Person bzw. Institution lediglich auf Antrag zugesandt. Darüber hinaus erhält der Interessent die hinterlegte Bilanz nur dann, wenn er eine Gebühr in Höhe von 4,50 Euro (Stand: März 2017) entrichtet.

Dies stärkt den Schutz personenbezogener Daten. Insbesondere dann, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt, die bspw. ausschließlich durch den Gesellschafter-Geschäftsführer geführt wird und ohne Mitarbeiter agiert.

Als Steuerberaterin weiß ich um den Stellenwert der persönlichen Daten, worunter auch Daten zur wirtschaftlichen Situation einer Person fallen. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass ich als Steuerberaterin bereits durch das Steuerberatungsgesetz zur Verschwiegenheit und zum Schutz der Mandantendaten verpflichtet bin.

In meiner Praxis als Steuerberaterin habe ich zahlreiche Veröffentlichungen von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger vorgenommen. Daher unterstütze ich Sie auch gerne bei der Veröffentlichung bzw. Hinterlegung. Dies ist durch mich als Steuerberaterin prinzipiell auch dann möglich, wenn Sie den Jahresabschluss selbst, d. h. ohne Beauftragung eines Steuerberaters zur Erstellung des Jahresabschlusses angefertigt haben. Kontaktieren Sie mich.

In jedem Fall ist es bei der Offenlegung der Daten Ihres Unternehmens sinnvoll, einen Experten auf diesem Gebiet, wie bspw. einen Steuerberater zu konsultieren. Denn es ist zu beachten, dass auch kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften von Offenlegungserleichterungen Gebrauch machen können.

Wenn Sie mich als Steuerberaterin mit der Veröffentlichung Ihres Jahresabschlusses beauftragen, können Sie sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich beachtet werden und sie Unannehmlichkeiten aufgrund fehlerhafter Veröffentlichungen vorbeugen.

Eine verzögerte bzw. eine unterbliebene Veröffentlichung des Jahresabschlusses bzw. Hinterlegung der Bilanz wird gem. § 335 HGB mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet.

Gute Nachrichten für kleine Genossenschaften

Am 27.07.2014 wurde der Referentenentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) veröffentlicht. Danach ist vorgesehen, dass künftig auch sog. Kleinstgenossenschaften von den Erleichterungen des MicroBilG, also von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen können. Die Anforderungen an die Rechnungslegung sogenannter Kleinstgenossenschaften weichen im Detail von denen der Kleinstkapitalgesellschaften ab. Die Änderungen sollen auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Was mache ich, wenn ich mir unsicher bin?

Sind Sie sich unsicher, nehmen Sie Beratung durch einen Fachmann oder eine Fachfrau (insbesondere Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Anspruch.

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